Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden. Mit Wirksamwerden der jeweiligen Randziffern werden die inhaltlich entsprechenden Randziffern des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016; IV C 3 – S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940 (BStBl I 2016, Seite 164) aufgehoben.

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.  Darüber hinaus wird im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang schafft die Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Sie bewirkt damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.  Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienen der Aktualisierung des Gesetzes und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.  Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus. Dies entspricht der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde.  Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern unverändert. Sie werden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.  Darüber hinaus wird im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang schafft die Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Sie bewirkt damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.  Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienen der Aktualisierung des Gesetzes und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.  Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus. Dies entspricht der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde.  Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern unverändert. Sie werden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.  Darüber hinaus wird im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang schafft die Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Sie bewirkt damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.  Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienen der Aktualisierung des Gesetzes und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.  Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus. Dies entspricht der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde.  Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern unverändert. Sie werden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.  Darüber hinaus wird im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang schafft die Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Sie bewirkt damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.  Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienen der Aktualisierung des Gesetzes und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.  Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus. Dies entspricht der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde.  Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern unverändert. Sie werden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.

Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.  Darüber hinaus wird im Stromsteuerrecht den Erfordernissen der technologischen Entwicklungen, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang schafft die Bundesregierung eine Entlastungsmöglichkeit für Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden. Sie bewirkt damit eine Gleichstellung zu der bereits bestehenden Steuerbegünstigung für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr.  Weitere punktuelle Anpassungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes dienen der Aktualisierung des Gesetzes und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes gewährleisten. Zudem enthält der Gesetzentwurf die Ermächtigungsgrundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und der Verwaltung im Energiesteuer- und Stromsteuerbereich. Die Anpassungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlagen in anderen Verbrauchsteuergesetzen sowie dem Luftverkehrsteuergesetz dienen der Rechtsvereinheitlichung.  Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Damit wird ein Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestages umgesetzt. Die Steuerbegünstigung für Erdgas soll bis Ende 2026 verlängert werden, wobei die Begünstigung ab 2024 sukzessive verringert wird. Die Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG), die ebenfalls bis Ende 2018 befristet ist, läuft dagegen aus. Dies entspricht der Empfehlung des vom Bundestag angeforderten Gutachtens zur Entwicklung der Energiesteuereinnahmen im Kraftstoffsektor, das vom Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg (ifeu) erstellt wurde.  Der Gesetzentwurf belässt die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern unverändert. Sie werden mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.