BMF
Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.
Das Bundeskabinett hat am 15. Februar 2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit werden in erster Linie nationale Steuerbegünstigungen an das im Jahr 2014 novellierte EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie angepasst.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen – insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen – insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen – insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen – insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen soll insbesondere die Möglichkeit eingeführt werden, für ein Kind, für das in Deutschland ein Kindergeldanspruch besteht, dessen Wohnsitz sich aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet, die Höhe des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Diese Änderung soll erst in Kraft treten, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Eingeführt werden sollen zudem eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 10. Februar 2017.