Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

LiteraTour

Die Rubrik „LiteraTour“ greift willkürlich und subjektiv aus der Flut der steuerrechtlichen Literatur besonders lesenswerte oder wenigstens bemerkenswerte Beiträge heraus. Angesichts der Flut steuerrechtlicher Literatur soll nicht der Eindruck erweckt werden, die Redaktion hätte die Vielfalt der Publikationen auch nur annähernd gesichtet. Erst recht ist damit keine Abwertung nicht erwähnter Autoren verbunden.

Künftig wird aus der Rubrik in der Print-Ausgabe (die nicht immer, aber oft mit ca. 5-6 Werken pro Ausgabe erscheinen konnte) eine regelmässig aktualisierte „Ecke“ in der online-Ausgabe der website der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV (steuerrecht.org).

Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, C.H. Beck, 22. Aufl. 2025

An dieser Stelle ein Seitenhieb auf die KI (Künstliche „Intelligenz“). Auf der Suche nach dem Datum des erstmaligen Erscheinens des Buches stolperte der Rezensent über die Frage „Was verdient man als Vorstand eines Vereins?“. Antwort: „Mit dem Berufstitel Vorstand kannst du ein Durchschnittsgehalt zwischen 91.600 € und 117.000 € erwarten. Der Durchschnitt liegt bei etwa 102.800 €.“. Diese grottenfalsche Antwort müßte das Nachfolgeproblem in Vereinsvorständen auf einen Schlag lösen.

Das Werk ist gewohnt hilfreich und praxisnah. Vor allem nimmt es Stellung zu oft heiklen Praxisproblemen: Freilich sind manche Dinge, die in der Vereinslandschaft auch kontrovers diskutiert werden (etwa die Zulässigkeit von „Ewigkeitsklauseln“, etwa durch das unsinnige Einstimmigkeitserfordernis – hier Rn. 137, a.A. Leuschner, BGB, § 33 Rn. 27) kaum zu toppen vom Unsinn in § 32 Abs. 3 BGB, der die Zustimmung aller Mitglieder für durchaus praktikable und weit verbreitete Umlaufbeschlüsse erfordert. Völlig unreflektiert und unsinnig hat der Gesetzgeber im „4. Bürokratieentlastungsgesetz“ die Schriftform durch die Textform ersetzt, nicht aber das neu eingeführte Einstimmigkeitserfordernis aller Mitglieder (eine Enthaltung bedeutete bereits das Aus…) geändert.

Auch Meinungsänderungen werden praktikabel gehandhabt (s. Rn. 248), während sich der BGH an vielen Stellen dabei außerordentlich schwertut (s. Kähler, Strukturen und Methoden der Rechtsprechungsänderung, Nomos 2011). Chapeau.

Aus: Rumpf, Verdeckte Zahlungen und Aufwandsentschädigung im Amateurfußball – Straf- und Bußgeldrisiken für Vereine und Spieler

Rechtsanwältin Luisa Rumpf, Dortmund

spuRt 2026, 246 (250 f.)

Der Beitrag untersucht die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit verdeckten Zahlungen und Aufwandsentschädigungen im deutschen Amateurfußball. (…) Vgl. ARD-Dokumentation „Milliardenspiel Amateurfußball – Wenn das Geld im Umschlag kommt“, ausgestrahlt am 19. Januar 2022; Grundlage dieser Dokumentation war eine Online-Befragung zur Bezahlkultur im deutschen Amateurfußball, die mit technischer Unterstützung des gemeinnützigen Recherchezentrums „Correctiv“ durchgeführt wurde. An dieser Umfrage sollen mehr als 10.000 Spieler teilgenommen haben. Die Umfrage ist abrufbar unter https://forms.crowdnewsroom.org/geld-im-amateurfussball/bezahlkultur/slide0, zuletzt abgerufen am 17.03.2026. (…)

2. Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Neben einer Strafbarkeit gem. § 266a StGB steht häufig auch eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO, da regelmäßig bei Verkennen der Arbeitgeberstellung auch keine Lohnsteuer abgeführt wird. Liegt ein Dienstverhältnis vor, das die Zahlung von Arbeitslohn an Spieler begründet, ist der Verein als Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer anzumelden, einzubehalten und ordnungsgemäß abzuführen, §§ 38 ff. EStG. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar machen. In diesem Fall liegt dann ein pflichtwidriges In-Unkenntnis-Lassen über steuerlich erhebliche Tatsachen – des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Arbeitnehmer-/Arbeitgebereigenschaft – vor (Vgl. auch Schmuck/Wiehe, NJOZ 2010, 55 (58); weitergehend dazu Jäger in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 370 Rn. 60 ff.). Der Spieler selbst, der in diesem Fall der Einkommenssteuerpflichtige ist (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG), macht sich spiegelbildlich gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dann strafbar, wenn er nach § 46 Abs. 2 EStG zu der Veranlagung verpflichtet ist und diese „Schwarzeinnahmen“ in der Einkommenssteuererklärung verschweigt.
Steuerrechtlich ist maßgeblich, ob ein „Dienstverhältnis“ vorliegt. Das EStG erwähnt in § 38 den Begriff des „Arbeitgebers“ oder der „nichtselbstständigen Arbeit“, ohne aber eine Legaldefinition zu nennen. Vielmehr werden „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG als eine Einkunftsart aufgezählt, die inhaltlich in § 19 EStG ausgestaltet wird. Nach § 19 EStG sind Einkünfte, die unter die nichtselbständige Arbeit fallen, Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und „andere Bezüge und Vorteile“ aus Beschäftigung im Dienstverhältnis.
Somit dürften sowohl monatliche Zahlungen, Handgelder und spielabhängige Prämien unter den Begriff der Einkünfte zu fassen sein. Wann ein steuerlich relevantes Dienstverhältnis vorliegt, lässt das Gesetz aber offen. Das führt zu dem Problem, dass kein Maßstab an die Hand gegeben wird, wie die Abgrenzung von der nicht selbstständigen Tätigkeit zur bloßen Vereinsmitgliedschaft vorzunehmen ist.
Erst die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) konkretisiert diese Begriffe. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für das Dienstverhältnis ist die Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV (BFH, Urt. v. 14.06.1985 – VI R 150-152/82 – BeckRS 1985, 22007290; BFH, Urt. v. 17.02.1995 – VI R 41/92, BStBl. II 1995, 390, Rn. 16; Mody in Korn, EStG, 161. EL Juni 2020, § 19 Rn. 38. 5, § 370 Rn. 60 ff.). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 LStDV ist derjenige Arbeitgeber, dem der Angestellte (Beschäftigte) seine Arbeitskraft schuldet, unter dessen Leitung dieser tätig wird und dessen Weisungen er zu folgen verpflichtet ist (BFH, Urt. v. 21.02.1986 – VI R 9/80, BStBl. II 1986, 786, Rn. 14; Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 154. EL Januar 2026, § 19 EStG Rn. 60.). Weil es sich bei dem Dienstverhältnis um einen Typusbegriff handelt, müssen auch hier die für ein Dienstverhältnis typischen Merkmale vorhanden sein (BFH, Urt. v. 21.02.1986 – VI R 9/80, BStBl. II 1986, 786, Rn. 14; Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 154. EL Januar 2026, § 19 EStG Rn. 60.). Nach der Rechtsprechung des BFH sind dies unter anderem die Folgenden: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten, Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder Überstundenvergütung (Krüger in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 19 Rn. 11.
BFH, Urt. v. 14.06.1985 – VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661, Rn. 17 ff.).
Gegenstand eines Dienstverhältnisses kann daher grundsätzlich auch die Ausübung von Sport sein (Vgl. BFH, Urt. v. 23.10.1992 – VI R 59/91, DStR 1993, 507 (508); hier heißt es einleitend: „Ein Sportverein ist verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateurspieler anzumelden und abzuführen, wenn die für den Trainings– und Spieleinsatz gezahlten Vergütungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitslohn zu beurteilen sind. […]“.). Vereinbaren Verein und Spieler die Zahlung eines Entgelts für bestimmte Tätigkeiten, schaffen sie damit einen selbständigen Rechtsgrund gegenseitiger Rechte und Pflichten, der unabhängig neben dem vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsverhältnis steht (BFH, Urt. v. 23.10.1992 – VI R 59/91, DStR 1993, 507 (508). Krüger in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 19 Rn. 11.,2. Aufl. 2020, § 35 Rn. 4.). Zahlungen, die den tatsächlichen Aufwand des Sportlers deutlich übersteigen, sprechen für die Annahme von Arbeitslohn; geringfügige Entschädigungen und Vereinsbindung aus rein sportlichem Interesse dagegen für eine ehrenamtliche Tätigkeit (BFH, Urt. v. 23.10.1992 – VI R 59/91, DStR 1993, 507 (508). Krüger in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 19 Rn. 11.).
Schließlich ist zu beachten, dass die steuerrechtliche Beurteilung unabhängig von der arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Einordnung erfolgt (Krüger in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 19 Rn. 11.). Die Gerichte sind an die Entscheidungen der jeweils anderen Gerichtsbarkeiten nicht gebunden (F. Meyer/M. Meyer, in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,
2. Aufl. 2020, § 35 Rn. 4). Nur die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist strafbar, § 15 StGB. Dazu muss der Täter es zumindest für möglich halten, dass er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dass durch sein Verhalten Steuern verkürzt werden (BGH, Urt. v. 08.09.2011 – 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 (161), Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Täter den Steueranspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kennen oder jedenfalls für möglich halten und diesen auch verkürzen wollen (BGH, Urt. v. 08.09.2011 – 1 StR 38/11, NStZ 2012, 160 (161), Rn. 21.). Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch nach § 41a EStG sei – etwa aufgrund fehlender Arbeitgebereigenschaft – nicht entstanden, liegt ein Tatumstandsirrtum vor, der den Vorsatz gem. § 16 Abs. 1. S. 1 StGB entfallen lässt (BGH, Urt. v. 24.01.2018 – 1 StR 331/17, DStR 2018, 1623, Rn. 14.). Für steuerliche Angelegenheiten normiert § 34 AO die Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter (z. B. des Vorstands), wobei nach § 35 AO auch Verfügungsberechtigte haften können, jeweils jedoch nur im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Verantwortlichkeit.
Bei Verwirklichung des Straftatbestands droht das Gesetz ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Neben einer Strafbarkeit kommt jedoch auch ein Bußgeldtatbestand bei fahrlässigen Verstößen gegen steuerliche Erklärungspflichten in Betracht: § 378 AO sanktioniert die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Verantwortliche zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig Handgelder, Prämien oder andere steuerpflichtige Leistungen an Spieler nicht als Arbeitslohn deklarieren und folglich die Lohnsteuer nicht abführen. Die Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet wird.
Unabhängig von einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit sollte auch § 69 AO nicht außer Acht gelassen werden. Dieser begründet eine steuerliche Pflicht für die in den §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen – für die Vereinsfunktionäre –, für eine zulasten eines anderen – des Vereins – begründete Steuerschuld mit ihrem eigenen Vermögen unbeschränkt einzustehen (Rüsken in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 69 Rn. 1.).

Klein, AO-Kommentar, C.H. Beck, 19. Aufl., 2025, 2.825 Seiten

Wie viele Seiten hatte der Kommentar eigentlich in der ersten Auflage? Der KI-buddy sagt dazu „Die genaue Seitenzahl der allerersten Auflage 1977 wird in den Suchergebnissen nicht explizit genannt. Zum Vergleich: Der Kommentar ist ein umfassendes Werk, das in späteren Auflagen (z. B. 10. Auflage 2009) bereits über 2.100 Seiten umfasste.“. Nun also über 2.800.

Das Gewicht wird mit 1.309 g angegeben. Das Gewicht in der vielfältigen Landschaft des Steuerrechts wird dadurch nur symbolisch wiedergegeben. Acht hochkarätige Autoren steigern dieses von Auflage zu Auflage.

Servatius, GbR-Kommentar, C.H. Beck, 2. Aufl. 2026, 1.000 Seiten

Mit exakt 1.000 Seiten wird der kleine Kommentar in 2. Auflage nun, nach nur 3 Jahren, zu einem Großen. Die Kommentierung erläutert das ab 01.01.2024 geltende Recht der für die GbR maßgeblichen §§ 705-740c BGB. Neben der klassischen Kommentierung wird immer der Reformaspekt angesprochen, der durch das MoPeG und die Neukonzipierung des GbR-Gesellschaftsrechts entstanden ist. Außerdem wird der „kautelarische Handlungsbedarf“ angesprochen, der für den Praktiker wichtiger ist als mancher Theorienstreit.

Man darf gespannt sein, ob das inhaltliche Wachstum von der 1. zur 2. Auflage (von 892 auf 1.000 Seiten) so weiter geht.

Redaktion