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Nr. 5 / 2026
Steueranwaltsmagazin online
Wir strukturieren die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht immer weiter um:
Sie finden nun unsere Bekanntmachungen, Anmerkungen, Wünsche und Kritik sowie Stellungnahmen der Mitglieder der ArGe Steuerrecht unter Kurzkommentare. Andere Meldungen, sei es Rechtsprechung, BMF-Meldungen oder -News oder andere Neuigkeiten finden sich unter Meldungen aktuell.
Beide Rubriken versuchen wir auseinanderzuhalten und die Aktualität besser abzubilden. Die zahlreichen Einsendungen versuchen wir zu berücksichtigen – herzlichen Dank für alles.
Red.
Einen schönen (Rest)Sommer wünscht
Ihr
Jürgen Wagner, LL.M.
Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV, www.steuerrecht.org
Kurzkommentar
Vorauseilender Gehorsam
Mit Klauseln wie diesen kann man sich die Flexibilität im Rahmen der Vereins- und v.a. der Satzungsautonomie erhalten: „Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.“
Vereinsvorstände wollen mit den „Behörden“ keinen Ärger (gemeint sind nicht nur Registergerichte sondern auch Finanzämter bei der überwiegenden Anzahl gemeinnütziger Vereine) und legen oft im vorauseilenden Gehorsam alles vor, was verlangt wird und folgen den Aufforderungen. Von bürokratischen (auch digitalen!) Prozessen gehen vielfältige physische und psychische Belastungen aus. Bereits die Angst, dem bürokratischen Monster entgegenzutreten, alles richtig machen zu müssen und am Ende des Tages persönliche Haftungsrisiken zu übernehmen schrecken ab. Auch eine gefühlte Belastung ist ernstzunehmen.
Formulierungen wie „soweit das Finanzamt oder das Vereinsregister Beanstandungen hat, ist der vertretungsberechtigte Vorstand befugt, die erforderlichen Korrekturen herbeizuführen“ suggerieren, daß das, was Finanzamt oder Vereinsregister zu sagen haben, immer zutrifft und „erforderliche“ Änderungen markieren.
Das ist mitnichten immer der Fall: Insbesondere das Erfordernis einer wörtlichen Übernahme von gewünschten Formulierungen durch das Finanzamt ist in der Praxis ein großes Ärgernis, obwohl dies nicht notwendig oder rechtlich geboten ist (s. Gosch in Klein, AO, 19. Aufl. 2025, Rn. 10 zu § 60 AO).
Red.
Rechtsprechung – Kurzkommentar
Gewinnbegriff bei Investitionsabzugsbetrag
Dr. Carl-Friedrich Vees, Referatsleiter und stv. Abteilungsleiter Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 01.10.2025 hat der Bundesfinanzhof den Gewinnbegriff des § 7g EStG geklärt. § 7g EStG regelt den sogenannten Investitionsabzugsbetrag. Mit ihm können bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Im Ergebnis handelt es sich dabei um ein Vorziehen von Abschreibung. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist unter anderem, daß der Jahresgewinn den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreitet. Mit der Entscheidung stellte der BFH klar, daß es sich dabei um den steuerlichen Gewinn handelt, d.h. den steuerbilanziellen Gewinn zuzüglich seiner außerbilanziellen Korrekturen. Damit sind die außerbilanziellen Hinzurechnungen für z.B. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und insbesondere auch die Gewerbesteuer für diese Gewinngrenze beachtlich.
Der Fall
Der Kläger war – unter anderem – Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG, d.h. er erstellte eine Bilanz. Für das Streitjahr 2020 machte der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG geltend und ermittelte seinen Gewinn wie folgt:
| Jahresüberschuss | 189.822 € |
| außerbilanzielle Abrechnung für IAB | −45.763 € |
| außerbilanzielle Hinzurechnung für IAB aus Vorjahren | 33.601 € |
| Gewerbesteuer | 25.722 € |
| Summe | 203.382 € |
Das Finanzamt lehnte die Bildung des IAB ab und ging im Einkommensteuerbescheid und Gewerbesteuermessbescheid für 2020 von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 249.145 Euro aus. Denn für die Gewinngrenze im Sinne des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei vom steuerlichen Gewinn einschließlich Zu- und Abrechnungen auszugehen, so daß mit dem Gewinn von 203.382 Euro die Gewinngrenze von 200.000 Euro überschritten sei.
Einsprüche und Klage blieben ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger geltend, „Gewinn“ im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG sei der Steuerbilanzgewinn, nicht der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Außerbilanzielle Korrekturen seien deshalb nicht einzubeziehen.
Die Entscheidung
Der BFH wies die beiden gleichgerichteten Revisionen gegen den Einkommen- und den Gewerbesteuermessbescheid als unbegründet zurück. Er bestätigte damit Finanzgericht und Finanzamt.
Grundzüge der Bildung eines IAB
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des IAB ist, daß der Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Abs. 2 200.000 Euro nicht überschreitet (Buchst. b).
Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG selbst definiert den Begriff „Gewinn“ nicht. Das geschieht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Danach sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der „Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a)“.
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, daß der Gewinn nach § 4 und § 5 EStG ermittelt wird. Es liegt daher – so der BFH – nahe, an den Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuknüpfen. Der Gewinn nach dieser Vorschrift umfaßt aber alle Absätze des § 4 EStG und damit auch Abs. 5b, der die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer regelt, so daß sie außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Dem entspricht es, daß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG auf § 4 EStG insgesamt verweist.
Für die Einbeziehung der außerbilanziellen Zurechnungen spricht – so der BFH – auch § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, wonach der Gewinn „ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2“ für die Frage der Einhaltung der Grenze von 200.000 Euro maßgeblich ist. Gäbe es diese Vorschrift nicht, müßten die IAB und ihre Hinzurechnung in ihre eigene Berechnungsgrundlage eingehen. Es wäre überflüssig, diese beiden ebenfalls außerbilanziell zu berücksichtigenden Positionen ausdrücklich aus der Berechnung des maßgebenden Gewinns auszuklammern, wenn ohnehin auf den Steuerbilanzgewinn abzustellen wäre.
Die Auslegung nach dem Sinn und Zweck des § 7g Abs. 1 EStG bestätigt das durch die Betrachtung des Wortlauts gewonnene Ergebnis. Denn die IAB führen zu einer Vorverlagerung von Abschreibungen. Ihr Zweck besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe zu verbessern, deren Liquidität und Eigenkapitalbildung zu unterstützen sowie die Investitions- und Innovationsbereitschaft zu stärken. Mit den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020, mit dem die für den Streitfall maßgebende Gewinngrenze eingeführt wurde, wurde eine für alle Einkunftsarten einheitliche Gewinngrenze geschaffen. Sie sollte ein zielgenaueres und in der Praxis auch ohne besonderen Verwaltungsaufwand anwendbares Abgrenzungskriterium bilden. Damit gehört die Einheitlichkeit der Gewinngrenze für alle Einkunftsarten zum Regelungszweck der Norm.
Nur die Anknüpfung an den Gewinn nach Hinzurechnung der Gewerbesteuer stellt einen solchen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für alle Einkunftsarten sicher. Für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, könnte sonst ein IAB in Anspruch genommen werden, wenn der Gewinn vor Gewerbesteuer über der Gewinngrenze läge, nämlich abzüglich der Gewerbesteuer 200.000 Euro nicht überschritte.
Stellungnahme
Die Entscheidung leitet ihr Ergebnis zutreffend aus der Auslegung nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte und nachdem Sinn und Zweck ab. Sie entspricht überdies der Verwaltungsauffassung. Im Ergebnis ist sie für Betriebe, die der Gewerbesteuer unterliegen, allerdings nachteilig, da der Aufwand aus der Gewerbesteuerzahlung für die Anwendbarkeit die Inanspruchnahme eines IAB unbeachtlich bleibt.
Rechtsprechung- Meldungen aktuell
Teilentgeltliche Vermögensübertragungen und die Entwicklung der Trennungstheorie
Wenn Wirtschaftsgüter verbilligt übertragen werden, stellt sich die zentrale Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung. Im Fokus steht dabei die Trennungstheorie: Wie werden entgeltliche und unentgeltliche Anteile rechtssicher aufgeteilt? Das Urteil beleuchtet die steuerliche Beurteilung bei Rechtsträgerwechseln und analysiert die spezifischen Regelungen des § 6 Abs. 5 EStG für Betriebsvermögen und Personengesellschaften nach dem BFH-Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23.
Vermögensschutz im Ausland: Wie man liquides Vermögen internationalisiert
Viele Unternehmer, Freiberufler und vermögende Privatpersonen bleiben mit ihrem Lebensmittelpunkt bewußt in Deutschland und prüfen dennoch, ob ein Teil ihres liquiden Vermögens im Ausland geführt werden sollte. Die Schweiz und Liechtenstein kommen dabei als etablierte Finanzplätze in Betracht, wenn Auslandsvermögen gegenüber Finanzverwaltung, Bank und Familie nachvollziehbar eingebunden wird.
BFH billigt Grundsteuer Baden-Württemberg
Mit Urteil vom 22.04.2026 hat der Bundesfinanzhof das Grundsteuergesetz Baden-Württemberg für mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen. Damit hat es der BFH insbesondere nicht beanstandet, daß sich die Grundsteuer in Baden-Württemberg allein auf das Grundstück bezieht, die Bebauung damit unbeachtlich ist, und für die Bewertung des Grundstücks an den Bodenrichtwert und somit die von den Gutachterausschüssen gebildeten Bodenrichtwertzonen angeknüpft wird.
BFH, Urteil vom 22.04.2026 – II R 26/24, veröffentlicht auf der BFH-Homepage am 02.07.2026
Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig
In einem Fall von Steuerhinterziehung in Millionenhöhe hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine umfassende Kooperation mit den Behörden eine bewährungsfähige Strafe rechtfertigen kann, selbst bei massiven Steuerschäden. Im Urteil wird deutlich, wie der BGH die „Kronzeugenregelung“ gemäß § 46b StGB bewertet.
BGH, Beschluß vom 08.06.2026 – 1 StR 35/26
Übermittelt vom Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Neue Kommentare auf steuerrecht.org
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins vorbereitet durch den Ausschuss Steuerrecht zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)
Geld hat man zu haben: BFH lehnt Billigkeitserlass trotz hoher Optionsverluste ab (IX R 18/23) – Keine Billigkeitskorrektur bei Verlusten aus Spekulationsgeschäften
RA Wahed T. Barekzai, LL.M., Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerstrafverteidiger (Köln)
Pressemitteilung von Herrn Dr. Sebastian Korts (Köln) zur Ankündigung des „Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität“ vom 16.07.2026 unter Berücksichtigung der Pflichten der Steueranwälte.
Red.
Weg mit der Allstimmigkeit
Unter Allstimmigkeit in Vereinen und Verbänden versteht man die Zustimmung aller Beteiligten. Im Gegensatz zur Einstimmigkeit, die nur die Anwesenden einschließt, müssen bei der Allstimmigkeit ausnahmslos alle Mitglieder – auch Abwesende oder Vertretene – zustimmen. Gibt´s denn so was?
Ein Beispiel ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer im WEG-Recht (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG) die explizite Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Als Ausweg ist vorgesehen: Bei Umlaufbeschlüssen muß in der Regel allstimmig zugestimmt werden, es sei denn, die Eigentümer haben zuvor in einer Präsenzversammlung beschlossen, daß für diesen speziellen Fall die einfache Mehrheit ausreicht.
Mag man die Allstimmigkeit im WEG-Recht noch rechtfertigen können (die Wohnungseigentümer können sich ja schlecht aus dem Weg gehen), so ist im Vereinsrecht bei sog. Umlaufbeschlüssen, also Beschlüssen außerhalb der Mitgliederversammlung, ebenfalls die Zustimmung aller Mitglieder vorgesehen (§ 32 Abs. 3 BGB).
Die dogmatische Begründung dieser Vorschrift fragt nicht, wie das gehen soll: In eingetragenen Vereinen mit mehr als sieben Mitgliedern dürfte es schon schwierig sein, Einstimmigkeit aller Mitglieder herzustellen. In zahlenmäßig größeren Vereinen dürfte es unmöglich sein.
§ 32 Abs. 3 BGB sieht den Ausweg lediglich über § 40 BGB, wonach vom gesetzlichen Leitbild des BGB abgewichen werden darf. Freilich bedarf es dazu einer Satzungsänderung, die mit dem Normalfall des § 32 Abs. 1 BGB mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten immer noch ein hohes Quorum voraussetzt.
Also: Weg mit der Allstimmigkeit!
Red.
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Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein.
Redaktion: Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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