Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich. Mit dem Entwurf der Ablösungsverordnung soll die GAufzV an die gesetzlichen Änderungen des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in Bezug auf die Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) angepasst werden. Weitere Inhalte dieser Verordnung sind insbesondere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Am 21. und 22. Februar 2017 findet die 150. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen in Berlin statt. Anders als in den regulären Mai- und Novembersitzungen legt der Arbeitskreis in dieser Jubiläumssitzung keine neue Prognose der Steuereinnahmen vor, sondern bespricht aktuelle Themen der Steuerschätzung zur Verbesserung der Schätzmethodik.

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden. Mit Wirksamwerden der jeweiligen Randziffern werden die inhaltlich entsprechenden Randziffern des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016; IV C 3 – S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940 (BStBl I 2016, Seite 164) aufgehoben.

Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21. Februar 2017 ersetzt ab 1. Mai 2017 das Schreiben des BMF vom 26. August 2016 (IV C 3 – S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 − BStBl I 2016, Seite 981).

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt in einem überarbeitetem Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorge-verträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV). In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden. Mit Wirksamwerden der jeweiligen Randziffern werden die inhaltlich entsprechenden Randziffern des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016; IV C 3 – S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940 (BStBl I 2016, Seite 164) aufgehoben.