Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

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Nr. 7 / 2026

Steueranwaltsmagazin online

Manche vermissen immer noch die gedruckte Ausgabe, andere freuen sich auf den newsletter. Wiederum andere maulen „schon wieder ein newsletter“. Niemand kann es allen Recht machen. Wir versuchen weiterhin einigermaßen mit der Zeit zu gehen, ohne Bewährtes aus dem Auge zu verlieren.
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Oder sprechen Sie uns beim Steueranwaltstag in Frankfurt an.

Einen schönen Herbst wünscht

Ihr
Jürgen Wagner, LL.M. (Red.)
Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV, www.steuerrecht.org

Kurzkommentar

Muss ein Verein demokratisch gestaltet sein?

Klar ist, daß eigentlich nichts klar ist. Da die demokratische Ausgestaltung des Innenlebens eines Vereins eine Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Satzungsautonomie (BVerfG 27.05.2020 – 2 BvR 121/14) darstellt, ist die Hürde hoch gehängt – umgekehrt der Spielraum, dem Verein eine „undemokratische“ Struktur zu verpassen, deutlich größer.
Doch was ist demokratisch? Die Bestellung des Vorstandes kann einem Dritten überlassen werden; der Vorstand kann auf Lebenszeit bestellt werden. Die Befugnis, den Vorstand oder sonstige beschließende Organe zu bestellen, kann anderen Organen als der Mitgliederversammlung überlassen werden. Die (Vorstands)mitglieder können Vetorechte und weitere Sonderrechte wie bspw. ein Mehrfachstimmrecht erhalten; nach dem Gesetzeswortlaut sind diese unentziehbar.
Die Literatur macht es sich einfach: Natürlich muß ein Verein demokratisch aufgebaut bzw. ausgestaltet werden. Aber ist die Zulässigkeit einzelner oder einer Kombination der genannten Regelungen noch mit der Aussage vereinbar, ein Verein müsse demokratisch strukturiert sein?
Viele Fragen im Vereins- und Verbandsrecht sind noch ungeklärt, allerdings sind nicht alle ungeklärten Fragen in der Vereinspraxis auch bedeutsam. Aufgrund der ständigen Diskussion in Literatur und Rechtsprechung bleiben die ungelösten Fragen nach wie vor spannend. Wir werden dieses Thema wieder aufgreifen.

Red.

Rechtsprechung – Kurzkommentar

Garten und Wege als begünstigtes Grundstück in der Erbschaftsteuer

Als im erbschaftsteuerlichen Sinn begünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird. Damit kann auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen.

BFH, 17.06.2026 – II R 27/23

Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung bei Ehescheidung

Wesentlicher Teil einer Ehescheidung ist immer auch die Regelung der Versorgung. Dabei gilt für alle ausgleichsreifen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität der Grundsatz der internen Teilung. Danach werden die von den Ehegatten in der Ehezeit in den unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte innerhalb des jeweiligen Systems geteilt und für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System gesondert weitergeführt werden.

BFH, 24.06.2026 – VI R 19/24

Erbschaftsteuerliche Befreiung des Familienheims

Der Übergang des sogenannten Familienheims ist steuerlich im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht begünstigt. So ist die Schenkung des Familienheims oder eines Miteigentumsanteils daran als Zuwendung unter Lebenden an den andern Ehegatten steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Dasselbe gilt für den Erwerb von Todes wegen durch den anderen Ehegatten, wenn der Erblasser dieses Familienheim bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).

BFH, 27.05.2026 – II B 41/25

Beitrag an Schulförderverein ist kein Schulgeld

Wird für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind für den Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule Schulgeld entrichtet, darf es nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG in Höhe von 30%, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

BFH, 03.06.2026 – X R 27/23

Zur Verfügung gestellt vom Richard Boorberg Verlag

Aus einer aktuellen Medieninformation der Postbank vom 22.10.2026

Postbank Jugend-Digitalstudie 2026

Social-Media-Sucht: Jugendliche erkennen Risiken und ziehen Konsequenzen

  • Mehr als die Hälfte hat bereits Kanäle verlassen, weil dort Hass oder Unwahrheiten verbreitet wurden
  • Etwa jeder und jede Zweite hat in den vergangenen sechs Monaten etwas gekauft, das von Influencern beworben wurde
  • TikTok ist wichtigste Plattform für Social Shopping

Jugendliche verbringen durchschnittlich 64,6 Stunden pro Woche im Internet, einen Großteil davon in sozialen Netzwerken. Nahezu alle der bekanntesten zehn Social-Media-Kanäle verzeichnen im Vergleich zum Vorjahr höhere Nutzungswerte. Zugleich setzen sich viele Jugendliche kritisch mit den Risiken auseinander: Acht von zehn der 16- bis 18-Jährigen kennen in ihrem persönlichen Umfeld Menschen, die aus ihrer Sicht süchtig nach sozialen Medien sind. Viele ziehen daraus konkrete Konsequenzen und verlassen Kanäle mit Hass, Aggression oder Unwahrheiten. Das zeigt die repräsentative Postbank Jugend-Digitalstudie 2026, für die im Juli 1.000 Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren befragt wurden.

Viele Jugendliche reagieren auf problematische Inhalte in sozialen Netzwerken: Mehr als die Hälfte von ihnen hat bereits einen abonnierten Kanal verlassen, weil dort zu viel Aggression, Hass oder Unwahrheiten verbreitet wurden. 37 Prozent deaktivierten aus diesen Gründen sogar ihr eigenes Profil auf einer Social-Media-Plattform. Fast jeder Zweite kennt zudem jemanden, der bereits über soziale Medien gemobbt wurde. „Jugendliche bewegen sich selbstverständlich in sozialen Netzwerken, reflektieren deren Risiken aber durchaus kritisch. Dass viele Kanäle verlassen oder sogar ihre Profile deaktivieren, zeigt ein wachsendes Bewusstsein für die Gefahren digitaler Plattformen“, sagt David Dommel, Leiter digitales Performance-Marketing der Postbank. „Diese Medienkompetenz ist sehr wichtig, weil Apps längst nicht mehr nur Kommunikationsräume, sondern zunehmend auch Verkaufsplattformen sind, auf denen Kaufimpulse unmittelbar zu Ausgaben führen.“

Instagram liegt vorn, TikTok holt auf

Bei jungen Menschen hierzulande am beliebtesten ist Instagram: 73 Prozent der Befragten nutzen die App, gefolgt von WhatsApp und YouTube mit jeweils 70 Prozent und TikTok mit 68 Prozent. Ale Plattformen konnten im Vergleich zum Vorjahr wieder höhere Nutzungswerte erzielen. In den Jahren 2021 bis 2024 waren die Nutzerzahlen auf vielen Kanälen zurückgegangen. Besonders dynamisch entwickelte sich TikTok: Innerhalb eines Jahres stieg die Nutzung um 14 Prozentpunkte. Sagten 2025 nur 54 Prozent der Jugendlichen, dass sie TikTok nutzen, sind es aktuell 68 Prozent. Snapchat legte um zehn Prozentpunkte auf 56 Prozent zu. Facebook erreicht dagegen nur noch 16 Prozent der Jugendlichen, ebenso wie Telegram und Twitch.

Die Apps haben für ihre jungen Nutzerinnen und Nutzer unterschiedliche Funktionen. WhatsApp und Snapchat werden fast ausschließlich für den persönlichen Austausch genutzt. Auch auf Instagram stehen private Themen im Vordergrund. YouTube dient dagegen besonders stark der Freizeit und Unterhaltung. TikTok verbindet beides: persönliche Themen und Freizeit sind dort die wichtigsten Nutzungsanlässe.

Jeder Vierte kauft regelmäßig per App

Auch wirtschaftlich gewinnen soziale Netzwerke an Bedeutung. 54 Prozent der Jugendlichen haben allein in den vergangenen sechs Monaten ein Produkt gekauft, weil sie es bei Influencern oder Bloggern gesehen haben. 2020 waren es noch 41 Prozent. Junge Frauen (57 Prozent) reagieren dabei etwas häufiger auf entsprechende Empfehlungen als junge Männer (51 Prozent). Auch der direkte Einkauf über soziale Netzwerke ist inzwischen verbreitet. 44 Prozent der 16- bis 18-Jährigen haben bereits mindestens einmal Social Shopping genutzt, ein Viertel sogar mehrfach. Von den Jugendlichen mit entsprechender Erfahrung wollen drei Viertel künftig genauso häufig oder noch häufiger direkt über soziale Netzwerke einkaufen.

TikTok ist beim Social Shopping die wichtigste Plattform. 55 Prozent der 16- bis 18-Jährigen, die bereits über soziale Medien eingekauft haben oder sich dies vorstellen können, nennen diesen Kanal – 15 Prozentpunkte mehr als 2025. Instagram folgt mit 39 Prozent, nach 48 Prozent im Vorjahr. YouTube liegt mit 24 Prozent auf Rang drei. Attraktiv machen Social Shopping für die Befragten vor allem Rabattaktionen (35 Prozent) und individuell passende Produktvorschläge (33 Prozent). „Social Commerce verwischt die Trennung zwischen Unterhaltung, Werbung und Einkauf“, sagt David Dommel. „Kaufentscheidungen entstehen zunehmend dort, wo junge Menschen ohnehin einen erheblichen Teil ihrer Freizeit verbringen. Für Handel und Finanzwirtschaft ist das ein struktureller Wandel, weil Reichweite, Empfehlung und Kaufabschluss immer enger zusammenrücken. Dadurch gewinnt finanzielle Bildung an Bedeutung: Junge Menschen können Konsumentscheidungen immer schneller und mit immer weniger Hindernissen treffen.“

Hintergrundinformationen zur Postbank Jugend-Digitalstudie 2026

Die „Jugend-Digitalstudie“ der Postbank untersucht seit 2019, wie sich das Leben Jugendlicher in Deutschland bezüglich Digitalisierung allgemein und insbesondere in Bezug auf Finanzthemen verändert. Dafür wurden 1.000 Jugendliche in Deutschland zwischen 16 und 18 Jahren befragt. Um eine bevölkerungsrepräsentative Struktur abzubilden, erfolgte eine Gewichtung der Stichprobe nach Bundesland, Alter und Geschlecht. Als Referenzdatei wurde die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes auf Basis des Mikrozensus 2022 des Statistischen Bundesamtes zugrunde gelegt. Die Ergebnisse sind auf ganze Zahlen gerundet.

Medienkontakt: Postbank, Iris Laduch, +49 228 920-12102,
iris.laduch@db.com

AG Köln zur Relevanztheorie (AG Köln 28.08.2026 – 120 C 277/25, juris)

(…) Vielmehr gilt – im Anschluss an aktienrechtliche Entscheidungen des BGH – auch im Vereinsrecht die Geltung der sogenannten Relevanztheorie (vgl. BGH, Urt. v. 02.07.2007, Az. II ZR 111/05, Rn. 44, juris; vgl. z.B. auch Brandenburgisches OLG, Urt. v. 03.07.2012, Az. 11 U 174/07, Rn. 69, juris (…). Für das auf das Abstimmungsergebnis bezogene Kausalitätskriterium ist daher danach zu fragen, welche Relevanz der Verfahrensfehler für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des Einzelnen hat. Maßgeblich ist, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Relevanz meint dabei ein dem Beschluss anhaftendes Legitimationsdefizit, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Nichtigkeit rechtfertigt. (…)

Red.

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Redaktion: Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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