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Mit Urteil vom 24.03.2026 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob der Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG für Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht genügt wird, wenn sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung einzeln und zeitnah bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auf einem gesonderten Konto der Buchführung oder, wie im Streitfall, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24
Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird. BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 (s.a. DStR 2026, 917)
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) ist nach dem Rahmenkonzept von BMJV und BMF (Rahmenkonzept zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vom März 2026) insbesondere durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet: Die Mitgliedschaft an der GmgV ist nicht übertragbar und kann insbesondere nicht verkauft werden („Anteils-Lock“). Strikte Vermögensbindung: Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet und Vermögen darf nicht ausgezahlt werden („Asset-Lock“). Grundsatz der Selbstorganschaft (auch für den Aufsichtsrat): Die Einbeziehung externen Sachverstands in den Gesellschaftsorganen soll grundsätzlich und dauerhaft ausgeschlossen sein. Ewigkeitsgarantie: Änderungen der vorstehenden Grundsätze sollen auf Dauer unveränderlich sein, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, ihrem Finanzierungsbedarf und der Frage, ob die Gesellschaft in ihrer Verfassung und Größe weiterhin eine Chance hat, auf dem betreffenden Markt erfolgreich zu bestehen. Dies kann der Stellungnahme des DAV Nr. 41/2026 entnommen werden. Zuvor hatten sich bereits das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer), die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Notarverein und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisch geäußert. Die meisten Verbände sehen aktuell keinen Bedarf für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Die mit der neuen Rechtsform verfolgten Ziele können auch heute schon erreicht werden, allenfalls wären kleinere Anpassungen in Einzelgesetzen hilfreich, um bestehende Schwierigkeiten auszuräumen. Zum Steuerrecht formuliert bspw. der DAV: (56) Für das Erbschaftsteuerrecht sieht das Rahmenkonzept die Erhebung der Erbersatzsteuer vor (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Steuer fällt alle 30 Jahre an. Bei einem Vermögen von über € 26 Mio. beträgt der Steuersatz zwischen 30% und 50% für nicht begünstigtes Vermögen. Das könnte eine erhebliche Belastung für die GmgV darstellen, vereinfacht bedeutet das 1% bzw. bis zu 1,67% des Vermögens (und nicht des Überschusses) jährlich. Dadurch kann die laufende Rendite des GmgV deutlich reduziert werden. Für begünstigtes Betriebsvermögen sollten die erbschaftssteuerlichen Begünstigungsvorschriften §§ 13 a, b und c sowie § 28a ErbStG zur Anwendung kommen. Red.
Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung (vorgehend FG Bremen, 10.04.2024, Az: 1 K 180/21 (6)) Leitsätze Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40). § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung. TenorAuf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.04.2024 – 1 K 180/21 (6) aufgehoben.Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. TatbestandI.1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit notarieller Urkunde aus 2015 errichtete und in 2015 durch die zuständige Behörde anerkannte rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgt ausweislich ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar verschiedene gemeinnützige Zwecke. In der Stiftungsurkunde verpflichtete sich die Stifterin, der Stiftung als Grundstockvermögen neben einem Geldbetrag in Höhe von … € … Aktien an einer AG, deren Wert … € betragen sollte, „unter Fortgeltung der diesbezüglichen Stimmbindungsvereinbarung“ mit einer als einzige weitere Aktionärin ebenfalls an der AG beteiligten GmbH, die daneben insbesondere Anteile an einer anderen als Kapitalgesellschaft organisierten A-Gesellschaft hielt, „beziehungsweise der Auflage, die diesbezügliche Stimmbindung durch eigene Vereinbarungen gleichen Inhalts mit der [GmbH] neu zu begründen und die Fortgeltung damit zu bekräftigen“, zu „übereignen“.2. Zudem bestimmte die Satzung der Klägerin unter anderem:„Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen sind jedoch zulässig. Umschichtungsgewinne darf die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.“3. Ebenfalls am 08.12.2015 übertrug die Stifterin die übrigen … Aktien des Grundkapitals der AG auf die GmbH, deren Alleingesellschafter B war, und bevollmächtigte die Stifterin die GmbH unter anderem widerruflich, „sie in der Hauptversammlung der [AG] zu vertreten und alle ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus ihren sämtlichen Aktien für sie auszuüben“. Durch eine einheitliche Stimmausübung in der Hauptversammlung der AG so die Vereinbarung zwischen der Stifterin und der GmbH weiter sollte darauf hingewirkt werden, die „Finanzierungsfunktion der [AG] im Konzern der [GmbH] zu fördern“. Am 30.12.2015 schloss die Klägerin, der zwischenzeitlich von der Stifterin die Aktien an der AG übertragen worden waren, mit der GmbH eine Stimmbindungsvereinbarung, die inhaltlich der zwischen der Stifterin und der GmbH geschlossenen Vereinbarung entsprach.4. Die Stifterin hatte bereits zuvor am 17.11.2015 das Grundkapital der AG in Höhe von … € als...