Eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis („Vorkasse“) aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.
BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 (s.a. DStR 2026, 917)