Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Rückstellungen für Kosten eines zukünftigen Prozesses

Orientierungssatz: Rückstellungen für zukünftigen Prozesskostenaufwand für einen am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Prozess können grundsätzlich nicht gebildet werden. Entscheidung:        BFH, Beschluss vom 11.11.2015 – I B 3/15   Sachverhalt In einem Beschluss betreffend eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) war letztlich über die Rechtmäßigkeit einer gebildeten Rückstellung für Prozesskosten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, eine Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, unterhielt eine Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner, der die Vertriebsvereinbarung im Jahr 2007 gekündigt hatte. Im März 2008 leitete die Beschwerdeführerin gegen den Vertragspartner das vertraglich vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren ein. Die Beschwerdeführerin bildete bereits im Jahresabschluss auf den 31.12.2007 eine Rückstellung für Prozesskosten über ca. 0,5 Mio. Euro. Der Beschwerdegegner, das FA, erkannte die Rückstellung nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, erhob die Beschwerdeführerin die NZB.    Entscheidungsgründe Auch die NZB blieb der Erfolg versagt. Der BFH machte in seinem Beschluss deutlich, dass Rückstellungen für zukünftige Prozesskosten nicht aufgrund vorgelagerter Umstände gebildet werden dürfen. Unter Hinweis auf ein Senatsurteil (BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406) führte der erkennende Senat aus, dass grundsätzlich Rückstellungen nur für anhängige Prozesse gebildet werden können. Lediglich für etwaige Kosten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels gegen ein am Bilanzstichtag noch nicht ergangenes vorinstanzliches Urteil könnte eine Rückstellung dann gebildet werden, wenn sich aus der Gesamtwürdigung die tatsächliche Einlegung des Rechtsmittels am Bilanzstichtag nur noch als selbstverständliche  und daher rein formale Handlung darstellen würde. Ob dieser Sachverhalt bei der Einleitung eines vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahrens erfüllt wird, hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen. Für die Praxis ergibt sich aus der Entscheidung, dass der Zeitpunkt der Einlegung eines Rechtsbehelfs wohl erwogen werden muss und eventuell bei Jahreswechsel eine Klageerhebung noch im alten Jahr erfolgen sollte.  

Eine wichtige Information für sämtliche Steuerberater die Bauträger betreuen!

Der V. Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 27.1.2016 – V B 87/15 zwei sehr bedeutsame Aussagen getroffen, die in konkreten Einzelfällen nunmehr einfließen müssen. Demnach hat der V. Senat zunächst erhebliche Zweifel gegen geänderte Umsatzsteuerbescheide, die auf der Grundlage des § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleitenden ergangen sind. Darüber hinaus ist es nach seiner Auffassung auch ernstlich zweifelhaft, ober der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsregelung in Abschnitt 13b.3 Abs. 10 UStAE  entsprechend § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG uneinbringlich ist.

Golfturnier und Betriebsausgabenabzug

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte. Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das EStG aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann –wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13 entschieden hat–, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen. Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13). Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig / Das Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz

Das FG Niedersachsen hat heute folgende Information veröffentlicht: Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 7 V 237/15  die Vollziehung eines Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 in Höhe von 820 EUR aufgehoben. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil die Kinderfreibeträge bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig sind. Das betrifft zum einen bei der Einkommensteuerfestsetzung diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, die Solidaritätszuschlag zahlen. Im Einzelnen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, das Existenzminimum nicht nur der Steuerpflichtigen, sondern auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freizustellen. Es darf niemand Steuern auf Einkommen in einem Bereich bezahlen, in dem Bedürftige bereits einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Für Erwachsene wurde im Veranlagungszeitraum 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt, § 32a Einkommensteuergesetz (EStG). Für Kinder wurden im Veranlagungszeitraum 2014 bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) abgezogen, wenn dies für die Steuerpflichtigen günstiger war als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages werden die Kinderfreibeträge immer abgezogen, also auch dann, wenn das Kindergeld günstiger ist. Die Ermittlung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern erfolgt regelmäßig durch die Existenzminimumberichte der Bundesregierung. Im Neunten Existenzminimumbericht vom 7. November 2012 hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den Veranlagungszeitraum 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber jedoch nicht umgesetzt. Die Kinderfreibeträge sind vielmehr erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 angehoben worden. Zu dieser Problematik ist beim Finanzgericht München ein Musterverfahren anhängig (Aktenzeichen des FG München: 8 K 2426/15). Im Übrigen hat das Gericht auch deshalb ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrages, weil der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Außerdem hat der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt, sondern wendet den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das Existenzminimum nach § 33a Abs. 1 EStG höher – nämlich mit dem Grundfreibetrag – angesetzt, als wenn das Kind z.B. studiert. Auch das hält das Gericht für nicht folgerichtig. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlages hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG die Verfassungsmäßigkeit des um € 72 zu niedrigen Kinderfreibetrages im Veranlagungszeitraum 2014 und – auch für andere Veranlagungszeiträume – der Höhe des Kinderfreibetrages nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht umfasst, weil diese Fragen bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht sind.

Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung

Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung Orientierungssatz:   Streitig ist, ob Beitragszahlungen einer Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigenen Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln sind. Entscheidung:          BFH, Urteil vom 19.11.2015 – VI R 74/14   Sachverhalt Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-GmbH, schloss als alleinige Versicherungsnehmerin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 59j Abs. 2 BRAO ab. Die Versicherung umfasste das Risiko der weltweiten Tätigkeit der Klägerin als selbständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH. Die Versicherung umfasste Schäden, die durch die Klägerin selbst oder durch eine Person verursacht wurden, für die sie nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hatte. Zudem unterhielt jeder einzelne Anwalt eine für die Rechtsanwaltszulassung gemäß § 51 BRAO notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung. Die Klägerin hatte die Versicherungsbeiträge für die persönliche Berufshaftpflicht der Rechtsanwälte übernommen und vollständig der Lohnsteuer (LSt) unterworfen, nicht jedoch die Beiträge für die eigene Haftpflichtversicherung. Nach einer LSt-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass auch diese Beträge, zumindest im Umfang einer Grunddeckung, von der LSt erfasst sein müssten. Mithin erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die LSt nebst Annexsteuern. Das Finanzgericht hat der dagegen erhobenen Klage entsprochen. Die Revision des FA blieb der Erfolg versagt. Entscheidungsgründe Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der erkennende Senat führte zur Begründung aus, dass durch den Abschluss der eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin ihren angestellten Rechtsanwälten kein lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugewandt wurde. Vorteile sind nicht als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen. Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil muss durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sein. Insbesondere liegt dann keine Zuwendung des Arbeitgebers vor, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. So ist der Fall bei einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gelagert. Die sich hieraus ergebenden Beitragszahlungen stellen sich ausschließlich als originär eigenbetriebliche Betätigung der GmbH dar, mit der sie die eigene haftungsrechtliche Absicherung herbeiführt und damit eine andere betriebsfunktionale Zielsetzung als die Entlohnung der angestellten Rechtsanwälte verfolgt. Die eigene Berufshaftpflichtversicherung ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gewerbliche rechtsberatende tätigende Rechtsanwalts-GmbH, welche gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG mit ihrem Gesellschaftsvermögen dem Mandanten gegenüber haftet. Deshalb versichert die Klägerin durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit. Somit wandte die Rechtsanwalts-GmbH ihren Arbeitnehmern weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Abschließend weist der BFH noch daraufhin, dass die Verpflichtung des angestellten Rechtsanwalts zum Abschluss einer persönlichen Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 Abs. 1 BRAO nicht durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers, also der Rechtsanwalts-GmbH, ersetzt wird. Jene Berufshaftpflichtversicherung besteht unabhängig von dieser Berufshaftpflichtversicherung.    

Können Studienkosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben abgezogen werden?

Das FG Münster hat mit Urteil vom 15.1.2016 – 4 K 2091/13 F zur vorstehenden Frage Stellung bezogen. Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das gilt nach Auffassung des FG Münster selbst dann, wenn sich die Kinder vertraglich dazu verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Betrieb zu arbeiten. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt die private Motivation. Die betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung führen. Eine Trennung nach objektiven Maßstäben sei jedoch nicht möglich.

BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung entschieden. Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem FA auf. Das FA setzte die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erbschaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das FG folgte der Auffassung des Klägers. Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab. Nach dem Urteil des BFH mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen. Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Demgegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet (BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97). An dieser Rechtsauffasung hält der BFH jetzt nicht mehr fest.

BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Die gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der BFH mit Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis gelockert. Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesellschaft voraus. In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde. Der BFH sieht hierin eine Teilbetriebsübertragung, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Die Realteilung bezwecke, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters (“Mitunternehmers”) zu. Im Streitfall steht dem nach dem Urteil des BFH auch nicht entgegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Trotz der nunmehr vom BFH angenommenen Realteilung realisierte die ausgeschiedene Partnerin einen Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät ihr daneben eine Rente zugesagt hatte, die nicht als betriebliche Versorgungsrente anzusehen war. Da die Sozietät ihren Gewinn zuvor durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte, musste sie zudem zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) zwingend zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) übergehen, was wiederum zu einem Übergangsgewinn oder -verlust der Beteiligten führt. Im Streitfall verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfaltet ihre Bindungswirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuerpflichtigen. Betrifft sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssen sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliegt, ist unerheblich.

BFH hält Zinsschranke für verfassungswidrig

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke aufgrund eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15). Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des EStG (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des KStG) eine Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen an, die den Zinsertrag übersteigen. Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vorzutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebsausgabenabzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Umsetzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden. Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem “reinen Inlandsfall” (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne. Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den “Gefahren für die öffentlichen Haushalte”.

BFH: Wie viel Zeit muss man bei einem Fax für eine fristgerechte Übersendung einplanen?

Der VII. Senat des BFH hat sich in einer bedeutsamen Beschluss vom 8.10.2015 VII B 147/14 mit der Frage befassen müssen wie viel Zeit der Übersender bei der Absendung einer Faxmitteilung einplanen muss, damit ein fristwahrende Übersendung gegeben ist. Der VII. Senat hat nun klargestellt, dass der Übersender einen Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einplanen muss. Für den Praktiker bedeutet diese bedeutsame Entscheidung nun Klarheit.