Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

Das Bundeskabinett hat am 3. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden. Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble: „Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist in einigen Regionen angespannt, vor allem in den Großstädten fehlen Wohnungen. Dazu kommt nun der Zuzug vieler Flüchtlinge. Wir müssen jetzt die richtigen Anreize setzen und den Neubau von Wohnungen gezielt und zeitlich befristet steuerlich fördern. Damit tragen wir dazu bei, den Wohnungsmarkt in den nächsten Jahren zu entlasten.“ Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Hier weiterlesen

Erbschaftsteuer: Kürzung des Ehegattenfreibetrags für beschränkt Steuerpflichtige unionsrechtswidrig

Der Kläger ist schweizerischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Seine Ehefrau, die die deutsche und die schweizerische Staatsangehörigkeit besaß und mit ihm in der Schweiz lebte, verstarb im Juni 2012. Zu ihrem Nachlass, den der Kläger allein erbte, gehörten hälftige Miteigentumsanteile an vier Eigentumswohnungen in Deutschland. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger fest und berücksichtigte einen Freibetrag von nur 2.000 €. Dies begründete es wie folgt: Zwar sei – angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auch einem beschränkt Steuerpflichtigen der für unbeschränkt Steuerpflichtige geltende Ehegattenfreibetrag von 500.000 € zu gewähren. Zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung müsse der Freibetrag jedoch um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das nicht von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Auslandsvermögen entfalle. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe das Argument des Finanzamts bereits in der Rechtssache „Welte“ aufgegriffen und zurückgewiesen. Im Verfahren „Welte“ habe die Regierung der Bundesrepublik geltend gemacht, der niedrigere Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige diene dem Gebot der steuerlichen Kohärenz. Dem sei der Gerichtshof entgegengetreten. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Beschränkung der Grundfreiheiten aus Gründen der Kohärenz nur zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung bestehe. Einen solchen unmittelbaren Zusammenhang habe der Gerichtshof nicht gesehen. Insoweit sei der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Dieser habe sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob es die Gleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger gebiete, den vollen Freibetrag von 500.000 € zu gewähren, obwohl der in Deutschland besteuerte Teil des Nachlasses – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten unbeschränkt Steuerpflichtiger – nicht den Gesamtbetrag der Erbschaft darstelle. Diese Frage habe der Generalanwalt bejaht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Es hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung im Volltext: 4 K 3636/14 Erb Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Pressedezernent RiFG Dr. Christian Graw, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7770-0, Fax: 0211/7770-2600, E-Mail: pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de

Entstrickungsbesteuerung europarechts- und verfassungskonform

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes für europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich befunden. Hintergrund des Rechtsstreits ist die langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Überführung von Einzelwirtschaftsgütern aus einem inländischen Stammhaus in eine ausländische sog. Freistellungs-Betriebsstätte zu einer gewinnverwirklichenden Entnahme führt. Diese sog. Theorie der finalen Entnahme hat der Gesetzgeber durch Schaffung eines Entstrickungstatbestands mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Im Jahr 2008 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aufgegeben. Daraufhin hat der Gesetzgeber die Entstrickungsklausel im Jahr 2010 – mit Rückwirkung – nachgebessert. Klägerin des Verfahrens ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze zum Fremdvergleichswert und damit unter Aufdeckung der stillen Reserven von rund 4,7 Mio. € erfolgen müsse; allerdings könne aus Billigkeitsgründen ein korrespondierender Ausgleichsposten gebildet und über zehn Jahre gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hiergegen wendet sich das Unternehmen mit seiner Klage. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der Entstrickungsklausel dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat die Regelung mit Urteil vom 21. Mai 2015 (Rs. C-257/13) im Ergebnis gebilligt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Zugrundelegung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stelle eine (der Höhe nach unstreitige) Entnahme im Sinne der auch im Streitjahr 2005 geltenden Entstrickungsklausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die Anwendung der Entstrickungsklausel im Streitjahr 2005 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Zwar handele es sich um eine konstitutive Änderung des Gesetzes, deren Anwendungsregelung – grundsätzlich unzulässige – echte Rückwirkung entfalte. Diese sei indes – ausnahmsweise – zulässig, da mit dem Entstrickungstatbestand nur eine frühere höchstrichterliche Rechtsprechung nach Änderung der Rechtsanwendungspraxis festgeschrieben worden sei. Schließlich liege – wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt habe – kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung im Volltext: 8 K 3664/11 F Herausgeber: Der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, Pressedezernent RiFG Dr. Christian Graw, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Telefon: 0211/7770-0, Fax: 0211/7770-2600, E-Mail: pressestelle@fg-duesseldorf.nrw.de

Rechtskräftige Grundsatzentscheidung: Ausgleichszahlungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich als WK

Das FG Münster hat sich in seiner rechtskräftig gewordenen Entscheidung vom 11.11.2015 – 7 K 453/15 E mit einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfrage auseinandergesetzt. Zur alten Rechtlage vor dem 1.9.2009 liegt Rechtsprechung des BFH vor, vgl. BFH vom 24.3.2011 – VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130 m.w.N. Zur Rechtslage ab dem 1.9.2009 liegt jedoch bisher keine Rechtsprechung vor. Was hat sich zum 1.9.2009 geändert: Die Rechtslage ab diesem Zeitpunkt führt zu einer Realteilung des Versorgungsanspruchs. Hierdurch hat jeder Ehegatte ein originäres Recht auf Versorgungsbezüge. Fraglich war nun, ob der leistende Ehegatte die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten im Bereich der Einkünfte aus § 22 EStG abziehen kann. Diese Frage hat das FG Münster positiv beantwortet. Fraglich ist nun, ob der Empfänger der Zahlungen dieses Leistungen nach § 24 Nr. 1 EStG versteuern muss. Wackerbeck beantwortet diese Frage in seinen Urteilsanmerkungen positiv, vgl. EFG 2016, 115.

steueranwaltsmagazin 6/2015

Das letzte steueranwaltsmagazin des Jahres 2015 befasst sich u.a. mit folgenden Themen: Reform der (Unternehmens-)Erbschaftsteuer – Perspektiven aus Sicht der Finanzverwaltung (van Lishaut) Aktuelle Entwicklungen zur Besteuerung der Erträge aus „schwarzen“ Investmentfonds (Biesgen) Grenzüberschreitende Arbeit nehmerbesteuerung bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Link/Kredig) Steuerliche Privilegierung der Entlassungsentschädigungen – Der Steueroptimierung sind bei der vertraglichen Regelung zweifellos Grenzen gesetzt Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen – zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 18.06.2015 – VI R 17/14 (Dornbusch)   Hier das steueranwaltsmagazin 5/2016 downloaden

Grundsatzrevision: Schuldzinsenabzug bei der Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens

In dem Verfahren beim FG Düsseldorf (Urteil vom 29.9.2015 – 10 K 4479/11 F) war die Frage zu beantworten, ob die Schuldzinsen abzugsfähig sind, die für ein Darlehen entstanden sind, das dafür aufgenommen worden ist, um die aufgelaufenen Schuldzinsen für ein Investitionsdarlehen abzulösen. Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Norm des § 4 (4a) Satz 5 EStG weiter als ihr Wortlaut auszulegen ist, und das Darlehen als Investitionsdarlehen zu werten ist. Die Finanzbehörden vertreten an dieser Stelle eine engere, wortgetreue Auslegung der Norm und haben aus diesem Grunde Revision beim BFH eingelegt, AZ BFH III R 26/15. Im Hinblick auf die Entscheidung des FG muss in Einzelfällen ein Abzug der Schuldzinsen durchgeführt werden. Falls die Finanzämter den Abzug versagen sollten, müssen die Einzelfälle im Hinblick auf die vorstehend angeführte Revision offen gehalten werden.  

Sensation: Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlichen Übertragungen -“Trennungstheorie”-

Mit Beschluss vom 27.10.2015 (X R 28/12) hat der 10. Senat des BFH dem Großen Senat die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Wie ist im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln?

steueranwaltsmagazin 5/2015 jetzt online

Unter anderem geht es um „Erste Stellungnahme des BFH zum Zeitreihenvergleich – Zum Urteil des BFH vom 25.03.2015 X R 20/13“, Wulf/Ruske „Versicherungsteuer – auf dem Weg zur Problemsteuer: Hilft der EuGH?“, Pott „Steuerhinterziehung nach Steuerhinterziehung?“, Joecks „Der BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken – Aller guten Dinge sind drei?“, Knepper „Steuerliche Pflichten des Testamentsvollstreckers“, Holtz  „Zulässigkeit der Pferdesteuer als Aufwandsteuer“, Söffing Hier downloaden

FG Niedersachen hält Soli-Gesetz für verfassungswidrig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 22. September 2015 zum Aktenzeichen 7 V 89/14 eine Beschwerde zugelassen und die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2012 aufgehoben. Der Senat hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides und ist überzeugt von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes.

Weihnachtsfeiern 2015

Demnach ist eine Weihnachtsfeier steuerlich nur absetzbar, wenn die Kosten pro Teilnehmer 110 Euro nicht übersteigen und wirklich alle Mitarbeiter eingeladen sind. Wichtig ist auch, dass nicht Feste ohne Ende gefeiert werden können: Absetzbar sind nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr. Die bisherige Rechtslage zur Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde geändert nach dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Weitere Informationen