Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (= Beklagter) ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17 %). Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Finanzamt Düsseldorf (im Wege einer sog. Kontrollmitteilung), dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, dem die Klägerin dafür im Jahr 1993 ihr Vermögen übertragen hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nachträglich die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller Höhe hätte besteuert werden müssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (für alle 4 Jahre) rund 140.000 €. Die dagegen erhobene Klage der Klägerin hatte Erfolg. Das FG ließ offen, ob die Rente tatsächlich in voller Höhe zu besteuern sei, weil es darauf nicht ankomme. Das beklagte Finanzamt sei nämlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide hätte das Finanzamt die Rechtslage prüfen und z.B. beim früher zuständigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen – vor allem den Übertragungsvertrag – anfordern müssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, könne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen. Die Klägerin hingegen treffe kein Versäumnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererklärungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen. Werden – wie im vorliegenden Fall – bestandskräftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt geändert, ist häufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich überhaupt befugt ist. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht genügend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht gehört es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall aus folgendem Grund gegeben: Bei dem Bezug von Rente handelt es sich um ein sog. „Dauersachverhalt“, d.h. um einen Sachverhalt, der nicht nur in einem einzigen Jahr steuerlich relevant ist. Dennoch ist das Finanzamt berechtigt bzw. verpflichtet, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut rechtlich zu prüfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt bisher eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, darf bzw. muss das Finanzamt die neue Rechtsauffassung umsetzen und die Besteuerung für die Zukunft entsprechend ändern. Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler hätte daher nicht einfach die Rechtsauffassung des zuvor zuständigen Finanzamtes übernehmen dürfen, sondern hätte selbst unter Beiziehung der dafür erforderlichen Unterlagen eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen. Die Entscheidung des FG hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus für alle „Dauersachverhalte“ Bedeutung, d.h. auch für andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, Kapitaleinkünfte usw.) oder andere Steuerarten (z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer). FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juni 2015 (5 K 1154/13, noch nicht rechtskräftig)

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  „Update Unternehmens-Erbschaftsteuerreform“ (Stalleiken) „Neue Entwicklungen im schweizerischen Steuerrecht“ (Wagner) „Steuerabzug auf Schadensersatzansprüche geschädigter Bankkunden – Vergleichs-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen“ (Zacher) „Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung“ (Beul) „Die Anrufungsauskunft im Lohnsteuerverfahren – § 42 e EStG und deren gerichtliche Überprüfbarkeit“ (Spatscheck / Falk) „Korrespondenzregeln zur Vermeidung weißer Einkünfte – Konglomerat statt einheitliches Prinzip“ (Kredig / Link).   Hier downloaden

FG Münster regelt Zugriff auf Warenwirtschaftssysteme

So genannte Warenwirtschaftssysteme sind Gewerbetreibenden Fluch und Segen zugleich. Man freut sich über immer neue Funktionen, die das Gewerbe einfacher machen, andererseits gibt es immer mehr Anknüpfungspunkte für Finanzbehörden immer mehr vorhandene Daten abrufen zu wollen – auch die, die man freiwillig ins System gibt!   Das Finanzgericht Münster hat den Finanzbehörden mit einem rechtskräftigen Urteil vom 7.11.2014 ( 14 K 2901/13 AO ) nun aber deutliche Grenzen aufgezeigt und keine Revision zugelassen. Die Richter haben zwar deutlich gemacht, dass Finanzämtern im Rahmen einer Betriebsprüfung der Zugriff zusteht, haben diesen aber an Bedingungen geknüpft. Gewerbetreibenden steht das Recht zu, eine Herausgabe zu verweigern, wenn diese nicht begründet wird. Das Finanzgericht hatte die Anforderung durch ein Finanzamt zurückgewiesen, weil dieses nicht wirklich hatte deutlich machen können, dass die Entscheidung ermessensgerecht war. Es hatte den Anspruch gar nicht begründet! Heißt: Grundsätzlich ist das Vorhandensein von Daten aus einem Warenwirtschaftssystem für ein Finanzamt eine zulässige Informationsquelle, um aber darauf zugreifen zu dürfen, muss die Behörde aber die Unterlagenanforderung begründen

BFH zu Schönheitsoperationen und Mehrwertsteuer

Der BFH ist der Meinung, dass Name und Adresse des Patienten dabei nichts zur Sache tun und auf Basis der anonymisierten Unterlagen die Erstellung eines Sachverständigengutachtens möglich sein sollte. Darin sollte das Ziel der Operation deutlich werden, damit über die Umsatzsteuerbefreiung entschieden werden kann. Klinik oder Arzt kommen dabei aber umfangreiche Mitwirkungspflichten zu. Zur Prüfung müssen detaillierte Angaben zur therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung zur Verfügung stehen. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Die Sache wurde nun an das Finanzgericht zurück verwiesen. Hier war man bislang der Meinung gewesen, zur Prüfung des Heilbehandlungscharakters auch die behandelte Person einbeziehen zu müssen. Dagegen hatte sich der Kläger gewehrt.

Fragen zur Neuregelung der Erbschaftsteuer

„Inwieweit ist es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zulässig, verschärfende gesetzliche Änderungen bei den Verschonungsregelungen nach den §§ 13a und 13b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) vorzunehmen, die auch Wirkung für Zeiträume vor dem 17. Dezember 2014 haben?“ – Diese Frage stellte der LINKEN-Angeordnete Dr. Axel Troost Ende des Jahres an die Bundesregierung und befasst sich mit weiteren sich aufdrängenden Fragestellungen, die sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaftssteuer aufdrängen.

Neuregelung der Fortbildung für Fachanwälte

Zum 01.01.2015 ist die von der Satzungsversammlung im Dezember 2013 beschlossene Änderung des § §15 Abs. 3 und 4 FAO in Kraft getreten. Danach wird die Fachanwaltsfortbildung intensiviert, aber auch deutlich flexibilisiert. Fachanwälte müssen sich danach jetzt mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden, können dabei aber 5 Zeitstunden im Selbststudium absolvieren. Aktuelle Fassung der FAO (Stand 01.01.2015) Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Bundesverfassungsgericht kippt die Erbschaftssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember die steuerlichen Privilegien für Unternehmensnachfolger als verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber beauftragt, für eine Gleichstellung im Sinne der Verfassung zu sorgen. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht anlässlich des Urteils zur Erbschaftsteuer liegt vor. Dazu nun Sebastian Korts, RA, FAStR, FAHuGR, MBA, M.I.Tax aus Köln (Mitglied im Geschäfsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht): „Technisch bleibt es bei der Anwendbarkeit der gegenwärtigen Gesetzeslage, soweit nicht der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung trifft“