Rückblick – ArGe Steuerrecht auf dem Dt. Anwaltstag in Freiburg, 2026
Auf dem Deutschen Anwaltstag 2026 in Freiburg i.Br. gab es am 11.06.2026 eine gemeinsame Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaften Steuerrecht und Erbrecht zum Thema „Status quo und Zukunft der Erbschaftsteuer“.
RA/StB Dr. Jörg Stalleiken (ArGe Steuerrecht) stellte in seinem Impulsvortrag sehr komprimiert die verfassungsrechtliche Entwicklung des ErbSt-Rechts dar; dies unter besonderer Berücksichtigung der BVerfG-Entscheidungen vom 07.11.2006 und 17.12.2014 sowie der jeweiligen Reaktionen des Gesetzgebers (ErbStG 2009 rückwirkend zum 01.01.2009 sowie ErbStG 2016 ab 01.07.2016).
Sodann ging Stalleiken auf das aktuelle Verfahren 1 BvR 804/22 ein, bei dem es um die Frage geht, ob die Erbschaft- und Schenkungsteuer verfassungswidrig ist, weil Betriebsvermögen gegenüber privatem Vermögen (z.B. Aktien oder Barvermögen) erbschaftsteuerlich stark begünstigt wird, und ordnete mögliche Reaktionen des BVerfG hinsichtlich einer erneuten Verfassungswidrigkeit ein.
Die anschließende Podiumsdiskussion wurde moderiert von RA Dr. Heinz-Willi Kamps (Streck Mack Schwedhelm, Köln) und RA Dr. Cornel Potthast (Redeker Sellner Dahs, Bonn) (beide ArGe Erbrecht). Außerdem nahmen teil:
- Frau Julia Jirmann, LL.M., Referentin für Steuerrecht und Steuerpolitik im Netzwerk Steuergerechtigkeit, Berlin;
- WP/StB Joachim Schramm, Vorsitzender der steuerpolitischen Kommission bei „Die Familienunternehmer e.V.“, Berlin.
Aus dem Publikum beteiligte sich außerdem RA Oliver Stein, Präsident des DAV Strasbourg (den Teilnehmern des Steueranwalt International Mallorca 2026 als Referent bekannt).
Wie erwartet verlief die Diskussion gegensätzlich. Während Frau Jirmann für eine gerechtere Vermögensverteilung und ein dahin zielendes Steuersystem plädierte (erwähnt wurde z.B. der aktuelle SPD-Vorschlag „FairErben“ mit einem sog. Lebensfreibetrag von 1 Mio Euro), wandte sich Schramm strikt gegen jede Veränderung bei der Besteuerung von Betriebsvermögen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht bestand weitgehende Einigkeit zwischen den Diskutanten, daß der Gesetzgeber mit der Erbschaftsteuerreform 2016 die Forderungen des BVerfG-Urteils aus 2014 umfassend umgesetzt hatte.
Aktuelle Empfehlungen konnten nur wenige präsentiert werden. Die Übertragung auf eine Stiftung (die laut Stein in Frankreich kaum möglich sei) habe Vor- und Nachteile. Sicher ist nur eines: Es besteht weiterhin erheblicher Beratungsbedarf!
Dr. Jochen Krieger, Stade (ArGe Steuerrecht)

