Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2016 – 7 K 2354/13 E zur Berechnung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen Stellung genommen. Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, so dass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe. Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Beihilfe zur Steuer-Straftaten?

Der mögliche Vorwurf einer Beihilfe zu (Steuer-) Straftaten des Mandanten ist auch für die im Steuerrecht tätigen Anwälte ein wichtiges Thema, dem sich aktuell eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages inhaltlich widmete. Nach einer Einführung durch RA Markus Hartung als Moderator referierte RiBGH Prof. Dr. Mosbacher vor gut 50 Teilnehmern über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch aus dem Bereich der zivilrechtlichen Vertretung von Mandanten. Im Co-Referat ging RA Dr. Martin Wulf auf die Probleme ein, die sich namentlich im Steuerrecht stellen, etwa wenn steuerliche Berater bei der Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen mitwirken. Gegenwärtig grenzt die Rechtsprechung den Bereich erlaubter Rechtsberatung von dem Bereich der strafbaren Teilnahme insbesondere nach dem subjektiven Kenntnisstand des Beraters ab, was aber bspw. zu Problemen führen kann, wenn der Mandant widersprüchliche Angaben macht und der Berater insoweit zumindest konkret für möglich halten muss, dass die von ihm verwendeten Informationen ggf. falsch sein könnten. In der anschließenden Podiumsdiskussion wurden ergänzend Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert. Im Ergebnis wurde von den anwaltlichen Teilnehmern die Hoffnung geäußert, dass der BGH die bislang entwickelten Kriterien zur Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten weiter präzisieren möge, um den Anwälten eine sichere Beurteilungsbasis zu verschaffen, an welche Stelle die Grenze zwischen legaler Interessenvertretung und strafbarer Beteiligung an fremden Straftaten verläuft.

Ein häufiger Praxisfall: Das Finanzamt übernimmt unzutreffende elektronisch übermittelte Daten und möchte später nach § 129 AO berichtigen

Das FG Niedersachsen musste in einem rkr. Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14 darüber befinden, ob die Übernahme von unzutreffenden elektronisch übermittelten Daten durch eine Berichtigung nach § 129 AO korrigiert werden kann. Im Urteilsfall hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zutreffend via Elster erklärt. Der Arbeitgeber übermittelte die Einkünfte des Steuerpflichtigen ebenfalls in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die dort bescheinigten Einkünfte waren jedoch unzutreffend und betrugen lediglich ca. 60 v.H. der tatsächlichen Einkünfte. Das Finanzamt hat die unzutreffenden Angaben des Arbeitgebers übernommen und bestandskräftig veranlagt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Fehler durch das Finanzamt bemerkt. Daraufhin hat das Finanzamt einen nach § 129 AO berichtigten Steuerbescheid erlassen. Das FG Niedersachsen hat in seinem o.a. Beschluss diese Handlungsweise des Finanzamtes als rechtswidrig beurteilt und die Berichtigung abgelehnt.

Eine klarstellende Entscheidung des BFH für sämtliche Freiberufler: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Das hat der BFH mit Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14 entschieden. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen. Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen. Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Gleichzeitig hat jedoch der angestellte Rechtsanwalt die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs, so dass hier im Ergebnis eine steuerneutrale Behandlung gegeben ist. Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH ist – wie der BFH selbst ausführt – auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater, Ärzte etc. von Bedeutung.

Wie geht es weiter mit der Verhinderung von Manipulationen bei Kassenaufzeichnungen – die täglich mögliche und unangekündigte „Kassennachschau“ kommt!

Das BMF hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und eine Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlich. Wie der Pressemitteilung des BMF zu entnehmen ist, soll dadurch hauptsächlich den Manipulationen bei Kassenaufzeichnungen „ein Riegel vorgeschoben werden“. Die geplante Rechtsverschärfung, deren Nicht-Einhaltung mit Geldbußen bis zu 25.000 € sanktioniert werden soll, soll erstmals für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. Zentrale Vorschriften sind die § 146a und § 146b AO-Entwurf. Mit der Einführung von § 146b AO-Entwurf soll die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen durch eine „Kassen-Nachschau“ eingeführt werden, die jederzeit in den Geschäftsräumen des Unternehmers und ohne Ankündigung durchgeführt werden kann. Ziel ist eine unvorbereitete Feststellung, ob die geführten Kassenaufzeichnungen kassensturzfähig sind. Wie bei den bereits heute bestehenden Nachschaufällen soll auch ggf. unmittelbar eine Überleitung in eine reguläre Betriebsprüfung erfolgen können.

Gewinnvorabmodell führt zum Veräußerungsentgelt

Orientierungssatz:Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.Entscheidung:BFH, Urteil vom 27.10.2015 – VIII R 47/12 I.    SachverhaltDie vorliegende Entscheidung des BFH hat für die Anwaltschaft große Bedeutung. Der BFH äußert sich dazu, wie der im Rahmen des Beitritts eines Gesellschafters vereinbarte Gewinnverzicht steuerrechtlich zu behandeln ist.Der J betrieb eine Einzelpraxis. In der Folgezeit nahm er Kollegen in seine Praxis auf. Die streitgegenständliche Gemeinschaftspraxis führte man in der Rechtsform einer GbR. Durch Ergänzungsverträge traten nacheinander die Gesellschafter S, R und E in die GbR ein. Die Beteiligungsquote lautete schlussendlich wie folgt: J 10 %, S; R und E zu jeweils 30 %. In den Ergänzungsverträgen hatten die Gesellschafter jedoch abweichend von der vermögensmäßigen Beteiligungsquote jeweils vereinbart, dass 15 % des Gewinns von S, R und E dem J zustehen sollte, wobei die Gesellschafter die Möglichkeit hatten, die 15 % auf 22,5 % zu erhöhen. Dieser zusätzliche Gewinn sollte an J solange ausgezahlt werden, bis die in den Ergänzungsverträgen vereinbarten Höchstbeträge erreicht wurden. Die zusätzliche Gewinnbeteiligung des J sollte unabhängig von Dauer und Bestand des Gesellschaftsverhältnisses sein. Für die Streitjahre 1993 bis 1995 erklärte die Gemeinschaftspraxis in der Feststellungserklärung eine Gewinnverteilung entsprechend der vertraglich vereinbarten Quotenverteilung, also 70 % für J und jeweils 10 % für S, R und E.1996 verstarb J. Mit seinem Ableben schied er aus der GbR aus. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt (FA) die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide der Streitjahre. Die Klägerinnen machten mit Einspruch und Klage ohne Erfolg geltend, dass es sich bei den dem J zugerechneten erhöhten Gewinnbeträgen nicht um laufenden Gewinn handele, sondern um Kaufpreisraten, die die Mitgesellschafter S, R und E zur Tilgung ihrer Verpflichtungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (Mitunternehmeranteilen) erbracht hätten. Der BFH gab den Klägerinnen Recht und lehnte damit im Entscheidungsfall das sog. Gewinnvorabmodell ab. II.    EntscheidungsgründeBei den in den Ergänzungs- und Änderungsverträgen getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um eine Veräußerung von Teilmitunternehmeranteilen des J an die beitretenden Gesellschafter S, R und E gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Der BFH nimmt bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen ein Veräußerungsentgelt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG an und folgt somit nicht der herrschenden Literatur, die die Einordnung der Zu- und Abrechnungen von Gewinnanteilen bei übertragenen Gesellschaftsanteilen als laufende Erträge qualifiziert. Der BFH sieht in der zusätzlichen Zahlung von Gewinnanteilen eine Gegenleistung für die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft an, also für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils, und gelangt so zu der Annahme eines Veräußerungsentgelts.Ein Veräußerungsentgelt i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG und damit gleichfalls ein Veräußerungsvorgang ist nach der Entscheidung des BFH auch dann gegeben, wenn das Veräußerungsentgelt sich als eine ausschließlich oder teilweise gewinnabhängige Kaufpreisforderung, die auf einer Abtretung von künftigen Gewinnanteilen aus dem Gewinnbezugsrecht des Erwerbers eines Mitunternehmeranteils beruht und dem Grund und der Höhe nach ungewiss ist. Bei gewinnabhängigen Kaufpreisforderungen handelt es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche i.S. des § 158 Abs. 1 BGB, da im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob und wann noch feststeht in welcher Höhe der Kaufpreisanspruch einmal bestehen wird. Auch wenn im Zeitpunkt der Anteilsübertragung des Kaufpreises in seiner konkreten Höhe aufgrund der Gewinnabhängigkeit noch nicht beziffert werden kann, führt diese Unbestimmtheit nicht zur Verneinung eines Veräußerungsvorganges, sondern nur zur aufschiebenden Bedingtheit der Kaufpreisansprüche. Die vorliegende Entscheidung des BFH setzt sich nicht nur mit der Frage auseinander, ob ein Veräußerungsvorgang vorliegt, sondern auch mit der Frage, wann der Veräußerungsgewinn aus diesem Vorgang realisiert wird, d.h., wann hat der Veräußerer den Veräußerungsgewinn zu versteuern und wann kann der Erwerber aus dem entsprechenden Erwerbsvorgang die steuerlichen Konsequenzen ziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt: Wird ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil an einem Mitunternehmeranteil (Teilmitunternehmeranteil) nicht zu einem fixen Kaufpreis veräußert, sondern werden ausschließlich gewinn- oder umsatzabhängige Komponenten bei der Kaufpreisermittlung herangezogen, ist das den Buchwert und die Veräußerungskosten übersteigende Entgelt als laufende nachträgliche Betriebseinnahme beim Veräußerer zu erfassen. Der Veräußerer hat erst im Zeitpunkt des Zuflusses die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Korrespondierend dazu kann der Erwerber erst im Zeitpunkt des Abflusses bei sich die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen ziehen.Für den jeweils konkreten Fall bedeutet dies: Der eintretende Gesellschafter muss seinen vollen jährlichen Gewinnanspruch versteuern. Der Altgesellschafter erhält zwar nach der Vereinbarung entsprechend dem vereinbarten Gewinnverzicht vom eintretenden Gesellschafter eine Zahlung, diese aber nicht als Gewinnanteil, sondern als Veräußerungsentgelt. Diese Konstellation kann beim eintretenden Gesellschafter zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Er muss nämlich den vollen an den Altgesellschafter zu zahlenden Betrag zuvor versteuern. Dieses Problem kann zwar dann etwas gemindert werden, wenn der eintretende Gesellschafter abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter erwirbt. In Zukunft müssen aber Beitrittsvereinbarungen unter verschärfter steuerlicher Beobachtung gestellt werden.  

Nachlassverbindlichkeiten im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser

Orientierungssatz: Steuerschulden im Falle einer Steuerhinterziehung durch den Erblasser stellen Nachlassverbindlichkeiten nur im Umfang der tatsächlich festgesetzten Steuer dar und nicht der materiell zutreffenden Steuer. Entscheidung: BFH, Urteil vom 28.10.2015 – II R 45/13 I.    SachverhaltDie Beteiligten streiten um die Höhe der anzurechnenden Nachlassverbindlichkeiten. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Tochter der verstorbenen Erblasserin, welche Konten in Luxemburg führte und diese nicht bei der Einkommensteuererklärung angab. Das Amtsgericht stellte einen Erbschein an den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder der Erblasserin und den Sohn der Klägerin zu je ½ aus. Der Klägerin selber stand ein Vermächtnis in Höhe von 20 % an dem Erbteil des Bruders der Erblasserin zu. Nachdem der Sohn Strafanzeige gegen den Bruder und den Lebensgefährten der Erblasserin erstattete, deklarierte er die nicht versteuerten Zinseinkünfte der Jahre 1993 bis 2002 nach. Hierbei einigte er sich im Wege einer tatsächlichen Verständigung mit dem Finanzamt über die Höhe der Kapitalerträge. Die der tatsächlichen Verständigung beigefügten Anlagen wiesen Beträge aus, die teilweise ohne eine Währungskennzeichnung erfolgten. Das Finanzamt (FA) ging fälschlicherweise von Deutsche Mark-Beträgen aus und rechnete diese zugunsten der Erben in Euro-Beträge um und setzte dementsprechend in den Änderungsbescheiden die Einkommensteuer und die sich daraus ergebenden Zinsen zu niedrig fest. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23.12.2011 berücksichtigte sodann das FA bei der Berechnung des Steuerwerts des Vermächtnisses diese zu niedrig festgesetzten Steuern und Zinsen. Dagegen richtete sich die nach erfolglosem Einspruchverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin – nach Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer – erstmalig geltend machte, als Nachlassverbindlichkeiten seien die materiell zutreffenden Steuerverbindlichkeiten und nicht die tatsächlich festgesetzte Steuer abzuziehen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und berücksichtigte die materiell zutreffende Steuer bei der Berechnung des Steuerwerts des Vermächtnisses. Hiergegen legte das FA die Revision ein. II.    EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellt fest, dass das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Steuerwert des Vermächtnisses der Klägerin durch die materiell-rechtlich zutreffenden Steuernachforderungen gemindert sei.Eine Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten setzt zum einen voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren und zum anderen nach dem in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG niedergelegten Bereicherungsprinzip eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Von einer wirtschaftlichen Belastung ist bei Steuerschulden des Erblassers im Allgemeinen auszugehen, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche aufgrund des Legalitätsprinzips festsetzen muss und auch grundsätzlich festsetzt. Anders ist es aber, wenn davon auszugehen ist, dass das FA, also der Steuergläubiger, seine Forderung nicht geltend machen kann, weil ihm der entsprechende Sachverhalt nicht bekannt ist. Dies ist bei einer Steuerhinterziehung der Fall, da der Hinterzieher dem FA die Möglichkeit nimmt, von den tatsachenbegründenden Umständen für die Festsetzung der Steueransprüche zu erfahren. Nach der früheren Rechtsprechung des BFH konnten zwar die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn das FA zeitnah über die Steuerangelegenheiten unterrichtet wurde. In diesem Fall ließ man eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer zu. Hiervon nimmt der BFH aber in seinen Urteil Abstand. Eine Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten bei vom Erblasser hinterzogenen Steuern ist nur dann möglich, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers tatsächlich festgesetzt worden sind oder aufgrund des zu Lebzeiten des Erblassers nacherklärten Sachverhalts festgesetzt werden. Bei einer nach dem Tod des Erblassers erfolgten Unterrichtung des FA, handelt es sich um einen nach dem Bewertungsstichtag eingetretenen Ereignisses, das nach dem Stichtagsprinzip gemäß § 11 ErbStG bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden kann.Die Entscheidung des BFH steht in einem gewissen Wertungswiderspruch zu der Berichtigungspflicht des Erben nach § 153 Abs. 1 Satz 2, wonach dem Gesamtrechtsnachfolger des Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Berichtigung falscher oder unvollständiger Steuererklärung auferlegt wird. Im Revisionsverfahren ging es zwar nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge, da der Vermächtnisnehmer leidglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den bzw. die Erben hat. Die Überlegungen des BFH müssten auch für den Erben gelten, da sie auf dem allgemeinen Stichtagsprinzip beruhen. Ein Erbe wäre mithin verpflichtet, die Steuererklärungen des Erblassers zu berichtigen und die wirtschaftliche Belastung aus seinem ererbten und versteuerten Vermögen zu begleichen.   Unterrichtet der Erbe das zuständige Finanzamt nach dem Tod des Erblassers über die Steuerangelegenheit, handelt es sich um ein nach dem Bewertungsstichtag eingetretenes Ereignis, das nach dem Stichtagsprinzip (§ 11 ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden kann. Ob die Unterrichtung früher oder später erfolgt, wirkt sich auf die mit dem Tod des Erblassers eingetretene Bereicherung des Erben nicht aus, sondern nur, ob die Steuer auch tatsächlich festgesetzt wird und der Erbe durch die Steuerfestsetzung wirtschaftlich belastet ist. Soweit der BFH im Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97 etwas anderes erwogen hat, hält er daran nicht fest.  

Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen Übertragung eines Teilbetriebs und Gewährung einer Rente – Realteilung –

Orientierungssatz:Scheidet ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft aus und die Mitunternehmerschaft wird von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt, kann darin eine Realteilung gesehen werden. Entscheidung:BFH, Urteil vom 17.09.2015 – III R 49/13   I.    SachverhaltDie Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin und der Revisionsbeklagte anlässlich ihres Ausscheidens aus in einer Form einer Personengesellschaft betriebenen Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät einen Gewinn zu versteuern hat. Der BFH nutzte diesen Revisionsfall, um die steuerliche Realteilung zu überdenken und neu zu definieren.An der Sozietät, welche eine Hauptniederlassung und eine Zweigniederlassung unterhielt, waren mehrere Gesellschafter beteiligt, wobei auf die Klägerin 20 % entfielen. Im Dezember 2006 schied die Klägerin aufgrund des Auseinandersetzungsvertrags aus. In dem Vertrag vereinbarten die Gesellschafter, dass der Klägerin die Zweigniederlassung übergeben wird und durch die übrigen Gesellschafter die Hauptniederlassung weitergeführt wird. Ferner wurde im § 15 des Vertrags eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ab dem 3.1.2006 der Klägerin von der Sozietät eine monatliche Rente von € 5.000 bis Mai 2016 zu zahlen ist. Für die Rentenverpflichtung haften alle Gesellschafter auch persönlich.In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 erklärte die Sozietät einen Gesamtgewinn der Gesellschaft von rund € 2,3 Mio. Hiervon entfielen auf die Klägerin ein laufender Gewinn i.H.v. € 850 und ein Veräußerungsgewinn i.H.v. € 623.620. In Höhe des Veräußerungsgewinns wurden bei den verbliebenen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen Verluste abgezogen. Das Finanzamt (FA) gelangte aufgrund einer Außenprüfung bei der Sozietät für die Jahre 2002 bis 2006 zu der Ansicht, dass der erklärte Veräußerungsgewinn laufender Gewinn in der Form eines Übergangsgewinns sei. Der Gewinn aus dem Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung sei von der Klägerin zusätzlich zu versteuern und bei den verbliebenen Gesellschaftern als Aufwand zu berücksichtigen. Das FA erließ einen geänderten Feststellungsbescheid, in dem es der Klägerin einen Anteil von € 624.470 (= € 850 plus € 623.620) an den Einkünften aus selbständiger Arbeit zurechnete. Die Klägerin begehrte hingegen, den auf sie entfallenden Gewinn auf € 850 herabzusetzen. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. II.    EntscheidungsgründeDer BFH hält die Revision des FA für zulässig und begründet und hob die Vorentscheidung auf. Der erkennende Senat wies jedoch die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH macht in dieser Entscheidung deutlich, dass er einer erfolgsneutralen Realteilung einer Personengesellschaft nicht mehr von der Auflösung der Mitunternehmerschaft abhängig macht. Damit kehrt er seiner bisherigen Rechtsprechung den Rücken, mit der er eine restriktive Auslegung verfolgte. Der BFH sieht den Begriff der Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG als erfüllt an, wenn ein Mitunternehmer aus einer von den übrigen Gesellschaftern fortbestehenden Gesellschaft, unter Mitnahme eines weiterhin zum Betriebsvermögens des Ausscheidenden gehörenden Teilbetriebs, ausscheidet. Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach für eine Realteilung die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt, erforderlich war, verlangt der BFH nunmehr nicht mehr die Aufgabe der Mitunternehmerschaft in Gänze. Er negiert damit bei der Definition des Begriffs der Realteilung die Bindung an das Zivilrecht. Die Realteilung im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG ist ein steuerrechtlicher Begriff, da § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft Bezug nimmt. Dies setze einen Sachverhalt voraus, der sich grundsätzlich auf den Gewinn der Mitunternehmerschaft auswirkt, was wiederum nicht die vollständige Auflösung der Mitunternehmerschaft voraussetzt. Denn auch der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft ausscheidenden Mitunternehmers ist Teil des Gewinns der Mitunternehmerschaft. Auch stellt sich die Realteilung als ein Sonderfall der Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG dar. Diese wiederum erfasst  auch die vollständige Aufgabe eines Mitunternehmeranteils, also nur einen Teil der gesamten Mitunternehmerschaft. Ferner stützt sich der BFH auf den Telos der Realteilung. Dieser soll die wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierung steuerlich nicht belasten, solange die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. Auch stellt die Zuordnung erheblicher liquider Mittel anlässlich des Ausscheides der Klägerin, kein Veräußerungsgewinn dar. Geld und Forderungen können als Teil des (ungeteilten) Betriebsvermögens wie andere materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter im Zuge einer Realteilung den Gesellschafter frei zugeordnet werden. Unabhängig von der vorstehend beschriebenen und zu begrüßenden Rechtsprechungsänderung gelangte der BFH im Entscheidungsfall zu einem Veräußerungsgewinn, weil die Sozietät neben der Zweigniederlassung eine Rente zugesagt hatte, die mangels Versorgungsbedürftigkeit der Klägern, nicht als betriebliche Versorgungsrente, sondern als Veräußerungsrente anzusehen war.  

BFH: Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz kostenlos eine Park- oder Garagenstellplatz am Firmenort, führt dieser Sachverhalt aufgrund des überwiegenden betrieblichen Interesses nicht zu einem umsatzsteuerbaren Vorgangs. Leistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern unterliegen jedoch stets dann der Umsatzsteuer, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Entgelt leistet. Der Arbeitgeber kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass die Parkraumüberlassung aufgrund des bestehenden überwiegenden betrieblichen Interesses generell nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH vom 14.1.2016 – V R 63/14).

Verjährung zum Jahreswechsel

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der BFH mit Urteil vom 20. Januar 2016 VI R 14/15 entschieden hat. Im Streitfall beantragte ein Arbeitnehmer für 2007 die sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des EStG. Der Antrag ist innerhalb der sog. Festsetzungsfrist zu stellen. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag ging im konkreten Fall beim FA erst am 2. Januar 2012 ein. FA und FG sahen dies als verspätet an, da die Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet habe. Dem ist der BFH entgegengetreten. Der Kläger habe den nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt. Zwar verjähre die Einkommensteuer 2007 eigentlich mit Ablauf des Jahres 2011. Als Besonderheit sei aber zu berücksichtigen, dass das Jahresende 2011 auf einen Samstag gefallen sei. In einem solchen Fall trete Verjährung nicht mit Ablauf des 31. Dezember, sondern nach § 108 Abs. 3 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des nächsten Werktages und damit am 2. Januar 2012 ein. Folglich sei der Kläger – entgegen der Auffassung von FA und FG – für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Entscheidung des BFH ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.