Gefahren durch § 23 EStG bei der Überlassung von Wohnungen an studierende Kind
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom v. 4.4.2016 8 K 2166/14, Rev. AZ BFH IX R 15/16 zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung bezogen. Die Streitfrage Die Streitfrage befasst sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt, in dem die Eltern am Studienort des Kindes eine ETW erwerben und diese dem Kind unentgeltlich überlassen. Die Eltern erwarben die Wohnung am 1.4.2008 und überließen Sie ihrer Tochter ab diesem Zeit unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Dezember 2011 beendete die Tochter ihre Berufsausbildung und zog aus der Wohnung aus. Am 1.2.2012 veräußerten die Eltern die Wohnung mit einem Gewinn von 13.000 €. Das FA versteuerte den Gewinn nach § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern sei, da auch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter einer – ausschließlichen – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichkomme. Die Beurteilung durch das FG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kennt 2 Ausnahmen von der Besteuerung bei der Veräußerung von Grundstücken. 1. Alternative: Im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 2. Alternative: Im Jahr der Veräußerung in den beiden vorangegangenen Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Entscheidend bei der Beurteilung des Streitfalls ist nunmehr, was unter einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 EStG zu verstehen ist. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eigentümer ist unbestritten begünstigt. Die Nutzung durch ein Kind, für das ein KFB gewährt wird ist auch unbestritten begünstigt, vgl. BMF, BStBl 2000 I, 1383, RZ 23. Fraglich ist nun, ob auch die Nutzung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das kein KFB mehr zu gewähren ist, als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eltern gilt. Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterhaltspflicht – ohne Gewährung eines KFB – nicht mehr zur Annahme einer Nutzung zu eigen Wohnzwecken durch die Eltern führt. Im Ergebnis führt diese Kernaussage des FG zu einem für die Beteiligten unbefriedigenden Ergebnis. Die 1. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung zwischen Erwerb und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die 2. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung im Jahr der Veräußerung (2012) und in den beiden Vorjahren nicht – durchgängig und ausschließlich – zu eigen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ab Dezember 2011 stand den Eltern kein KFB für die Tochter mehr zu. Der Praxishinweis Wie die Entscheidung des FG zeigt, ist bei parallelen Fallgestaltungen erheblich Sorgfalt bei der steuerliche Beratung erforderlich. Gerade in der aktuellen Situation mit stark steigenden Immobilienpreisen kann es hier ansonsten zu einem sehr „bösen Erwachen“ kommen. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Streitfälle jedoch – im Hinblick auf die anhängige Revision – offen gehalten werden.
Grundsatzentscheidung des BFH zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Der XI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 10. August 2016 XI R 31/09 mehrere Rechtsfragen zur Vorsteueraufteilung bei Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude sowie zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs entschieden. In der Sache ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte. Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig. Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt (FA) legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde. Der BFH hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 9. Juni 2016 C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR (EU:C:2016:417), das auf Vorlage des XI. Senats ergangen ist, entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes – im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen – für die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben ist, hat das FG zu prüfen, weshalb der BFH die Sache an das FG Düsseldorf zurückverwiesen hat. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren (seit Beginn der Baumaßnahme 1999) anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte. Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG). Der BFH ist im Anschluss an das o.g. EuGH-Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken kann. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.
Kein Betriebskostenabzug für Golfturniere
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich zum Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der Kosten für ein Golfturnier oder ähnliche Veranstaltungen geäußert. Stellvertretend hierfür steht die Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.6.2016 – S 2145 A – 11 St 210, DB 2016, 1909. Hier wird klar geregelt, dass die Finanzbehörden derartige Aufwendungen unter Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zulassen werden. Hiervon betroffen sind die unmittelbaren Kosten des Turniers, aber auch die Bewirtung, kleinere Geschenke etc. betroffen. Die Verwaltungsregelung verweist hierbei u.a. auf die Kernaussagen der BFH-Entscheidung vom 16.12.2015 IV R 24/13. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Finanzbehörden – wie der IV. Senat des BFH wohl auch – hier eine Anwendung des sog. Sponsoring-Erlasses ablehnt. In diesem Erlass sei keine Stellungnahme zur grundsätzlichen Abzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen abgegeben worden. Vielmehr setze sich der Erlass mit dem Spannungsfeld zwischen Spende einerseits und Betriebsausgabenabzug andererseits auseinander.
Der schwarze Anzug ist keine typische Berufskleidung eines Orchestermusikers
Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 13. Juli 2016 – 8 K 3656/15 E entschieden, dass ein Orchestermusiker Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und für schwarze Hosen nicht als Werbungskosten abziehen darf. Der Kläger ist als angestellter Musiker bei einem Philharmonischen Orchester tätig. Er ist dienstvertraglich verpflichtet, bei Konzerten bestimmte Kleidung zu tragen, wozu eine schwarze Hose und ein schwarzes Sakko gehört. Hierfür erhält er vom Arbeitgeber monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Kosten für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt ca. 550 €) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an, weil es sich bei den Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht führte aus, dass es sich bei einem schwarzen Sakko und schwarzen Hosen nicht um typische Berufskleidung des Klägers, sondern um bürgerliche Kleidung und damit um Kosten der privaten Lebensführung handele. Im Gegensatz zu einem Leichenbestatter oder einem Oberkellner, deren schwarze Anzüge typische Berufskleidung darstellten, diene die Kleidung des Klägers allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Eine solche private Nutzung der Kleidungsstücke habe der Arbeitgeber dem Kläger nicht untersagt, so dass auch die monatliche Zah lung eines Kleidergeldes nicht zur Annahme typischer Berufskleidung führe. Eine Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen komme nicht in Betracht, weil die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sei.
Nach Ablauf der in Sachen „Erbschaftsteuer“ gesetzten Frist zur Neuregelung soll das Normenkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen (vgl. Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014). Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Einigung im Streit um Erbschaftsteuer
steuerrecht.org veröffentlicht eine gemeinsame Erklärung von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU), Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) und Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) im Wortlaut: „Eine Einigung zur Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer konnte heute (20. Juni 2016) erzielt werden. Damit wird der Weg frei für einen Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat. Die Einigung schützt den Bestand vor allem von mittelständischen Unternehmen und garantiert den Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze in Deutschland. Sie stellt eine ausgewogene Lösung dar, die die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 insbesondere auch durch Einführung einer Bedürfnisprüfung erfüllt und der Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine gerechte Vermögensverteilung in Deutschland Rechnung trägt. Damit steht die Reform für Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und ein langfristiges Wirtschaften in unseren Betrieben. Gegenüber dem Regierungsentwurf vom 8. Juli 2015 für ein Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sieht die Gesamteinigung im Einzelnen folgende Anpassungen vor: 1. Entlastung kleiner Unternehmen von BürokratieKleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten werden auch weiterhin von bürokratischen Pflichten deutlich entlastet. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigt enzahl unberücksichtigt. 2. Einschränkung von SteuergestaltungenMissbräuchliche Steuergestaltung wird eingeschränkt, wie dies das Bundesverfassungsgericht gefordert hat. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen. 3. Förderung von InvestitionenDie Erbschaftsteuer darf Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Deshalb werden diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt. 4.Verwaltungsvermögen Dem Anliegen der Länder, wie im geltenden Recht bei m Begriff des Verwaltungsvermögens zu bleiben, wird entsprochen. Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandsbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern. 5. Steuererleichterungen für FamilienunternehmenDie Einigung würdigt als Rückgrat unserer mittelständischen Wirtschaft die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbe- schränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunternehmens auf Grund der für solche Unternehmen üblichen Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert entspricht. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen. 6. Große UnternehmensvermögenDas Bundesverfassungsgericht hat Einschränkungen bei der Verschonung großer Vermögensübergänge gefordert. Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. Euro liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. Euro (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %). 7. Realistische VermögensbewertungWir vermeiden in Zeiten von niedrigen Zinsen eine Überbewertung von Unternehmen. Deshalb wird der beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts maßgebliche Kapitalisierungsfaktor angepasst. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt. 8. Erweiterte StundungsregelungDie Zahlung der Erbschaftsteuer darf die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft treten.“
Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 20. April 2016 – 7 K 2354/13 E zur Berechnung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen Stellung genommen. Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger, die als Erben in den Prozess eingetreten waren, über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Im Rahmen einer Selbstanzeige holte er dies nach, woraufhin das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzungen änderte, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Ferner setzte das Finanzamt Hinterziehungszinsen auf Grundlage der geänderten Einkommensteuerbescheide fest, deren Zinslauf es allerdings bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten berechnete. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat führte aus, dass der Erblasser durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen nicht nur Jahresfestsetzungen, sondern auch die aufgrund dieser Festsetzungen für spätere Jahre festzusetzenden Vorauszahlungen hinterzogen habe. Insbesondere aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt sei ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt gewesen, so dass er auch hinsichtlich der Vorauszahlungen vorsätzlich gehandelt habe. Da die Zinsen nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen seien, sei nicht die spätere Jahresfestsetzung als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Vielmehr berechnete das Gericht für jeden Vorauszahlungszeitpunkt den Vorauszahlungsbetrag, der sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden aktuellsten Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Beihilfe zur Steuer-Straftaten?
Der mögliche Vorwurf einer Beihilfe zu (Steuer-) Straftaten des Mandanten ist auch für die im Steuerrecht tätigen Anwälte ein wichtiges Thema, dem sich aktuell eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages inhaltlich widmete. Nach einer Einführung durch RA Markus Hartung als Moderator referierte RiBGH Prof. Dr. Mosbacher vor gut 50 Teilnehmern über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch aus dem Bereich der zivilrechtlichen Vertretung von Mandanten. Im Co-Referat ging RA Dr. Martin Wulf auf die Probleme ein, die sich namentlich im Steuerrecht stellen, etwa wenn steuerliche Berater bei der Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen mitwirken. Gegenwärtig grenzt die Rechtsprechung den Bereich erlaubter Rechtsberatung von dem Bereich der strafbaren Teilnahme insbesondere nach dem subjektiven Kenntnisstand des Beraters ab, was aber bspw. zu Problemen führen kann, wenn der Mandant widersprüchliche Angaben macht und der Berater insoweit zumindest konkret für möglich halten muss, dass die von ihm verwendeten Informationen ggf. falsch sein könnten. In der anschließenden Podiumsdiskussion wurden ergänzend Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert. Im Ergebnis wurde von den anwaltlichen Teilnehmern die Hoffnung geäußert, dass der BGH die bislang entwickelten Kriterien zur Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten weiter präzisieren möge, um den Anwälten eine sichere Beurteilungsbasis zu verschaffen, an welche Stelle die Grenze zwischen legaler Interessenvertretung und strafbarer Beteiligung an fremden Straftaten verläuft.
Ein häufiger Praxisfall: Das Finanzamt übernimmt unzutreffende elektronisch übermittelte Daten und möchte später nach § 129 AO berichtigen
Das FG Niedersachsen musste in einem rkr. Beschluss vom 28.7.2014 – 3 V 226/14 darüber befinden, ob die Übernahme von unzutreffenden elektronisch übermittelten Daten durch eine Berichtigung nach § 129 AO korrigiert werden kann. Im Urteilsfall hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zutreffend via Elster erklärt. Der Arbeitgeber übermittelte die Einkünfte des Steuerpflichtigen ebenfalls in Form einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die dort bescheinigten Einkünfte waren jedoch unzutreffend und betrugen lediglich ca. 60 v.H. der tatsächlichen Einkünfte. Das Finanzamt hat die unzutreffenden Angaben des Arbeitgebers übernommen und bestandskräftig veranlagt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurde der Fehler durch das Finanzamt bemerkt. Daraufhin hat das Finanzamt einen nach § 129 AO berichtigten Steuerbescheid erlassen. Das FG Niedersachsen hat in seinem o.a. Beschluss diese Handlungsweise des Finanzamtes als rechtswidrig beurteilt und die Berichtigung abgelehnt.
Eine klarstellende Entscheidung des BFH für sämtliche Freiberufler: Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Das hat der BFH mit Urteil vom 10. März 2016 VI R 58/14 entschieden. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dem ist der BFH entgegengetreten. Dies beruht auf der ständigen Rechtsprechung, nach der Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn führen. Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen. Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Gleichzeitig hat jedoch der angestellte Rechtsanwalt die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs, so dass hier im Ergebnis eine steuerneutrale Behandlung gegeben ist. Das Urteil gilt nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern z.B. auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten. Die Entscheidung des BFH ist – wie der BFH selbst ausführt – auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater, Ärzte etc. von Bedeutung.