Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BFH: Urteil vom 04.12.2025, V R 11/24

Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung (vorgehend FG Bremen, 10.04.2024, Az: 1 K 180/21 (6)) Leitsätze Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40). § 63 Abs. 1 AO erfordert eine tatsächliche Geschäftsführung, die auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, die nicht durch die §§ 51 bis 68 AO vorgegeben sind (hier: Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), sind für die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung. TenorAuf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 10.04.2024 – 1 K 180/21 (6) aufgehoben.Die Sache wird an das Finanzgericht Bremen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. TatbestandI.1. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine mit notarieller Urkunde aus 2015 errichtete und in 2015 durch die zuständige Behörde anerkannte rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, verfolgt ausweislich ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar verschiedene gemeinnützige Zwecke. In der Stiftungsurkunde verpflichtete sich die Stifterin, der Stiftung als Grundstockvermögen neben einem Geldbetrag in Höhe von … € … Aktien an einer AG, deren Wert … € betragen sollte, „unter Fortgeltung der diesbezüglichen Stimmbindungsvereinbarung“ mit einer als einzige weitere Aktionärin ebenfalls an der AG beteiligten GmbH, die daneben insbesondere Anteile an einer anderen als Kapitalgesellschaft organisierten A-Gesellschaft hielt, „beziehungsweise der Auflage, die diesbezügliche Stimmbindung durch eigene Vereinbarungen gleichen Inhalts mit der [GmbH] neu zu begründen und die Fortgeltung damit zu bekräftigen“, zu „übereignen“.2. Zudem bestimmte die Satzung der Klägerin unter anderem:„Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand zu erhalten. Umschichtungen sind jedoch zulässig. Umschichtungsgewinne darf die Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.“3. Ebenfalls am 08.12.2015 übertrug die Stifterin die übrigen … Aktien des Grundkapitals der AG auf die GmbH, deren Alleingesellschafter B war, und bevollmächtigte die Stifterin die GmbH unter anderem widerruflich, „sie in der Hauptversammlung der [AG] zu vertreten und alle ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, aus ihren sämtlichen Aktien für sie auszuüben“. Durch eine einheitliche Stimmausübung in der Hauptversammlung der AG so die Vereinbarung zwischen der Stifterin und der GmbH weiter sollte darauf hingewirkt werden, die „Finanzierungsfunktion der [AG] im Konzern der [GmbH] zu fördern“. Am 30.12.2015 schloss die Klägerin, der zwischenzeitlich von der Stifterin die Aktien an der AG übertragen worden waren, mit der GmbH eine Stimmbindungsvereinbarung, die inhaltlich der zwischen der Stifterin und der GmbH geschlossenen Vereinbarung entsprach.4. Die Stifterin hatte bereits zuvor am 17.11.2015 das Grundkapital der AG in Höhe von … € als Bareinlage geleistet. Am 08.12.2015 hatte die A-Gesellschaft zudem ein ihr von der Stifterin am 24.11.2015 gewährtes Darlehen in Höhe von … € zurückgezahlt und die Stifterin mit der AG eine Leistung in Höhe von … € in deren Eigenkapital vereinbart, wobei diese Mittel für Darlehen an Konzern- und Tochtergesellschaften verwendet werden sollten. Sodann gewährte die AG am 09.12.2015 der A-Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von … €.5. Im Juni 2018 fasste der Stiftungsrat der Klägerin, dem nach deren Satzung unter anderem die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes und dessen Beratung „im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks“ oblag und dem ausschließlich die Stifterin angehörte, einen Beschluss mit unter anderem folgenden Inhalt:„I. Die Stifterin beabsichtigt, private Darlehensrückflüsse und Erlöse aus der Verwertung ihres Privatvermögens in die [Klägerin] einzulegen. Dies soll unter Beachtung der Liquiditäts- und Förderplanung der Stiftung für das laufende und kommende Jahr sowohl als Zustiftung in das Grundstockvermögen (§ 4 Abs. 2 der Satzung) als auch Zuwendung zur Erfüllung der Förderzwecke und Verwaltung (§ 5 Abs. 1 der Satzung) erfolgen. Die Stifterin bestimmt, dass mindestens […] Mio EUR dem Grundstock zugeführt werden und mindestens […] Mio EUR als Zuwendung gewährt werden.II. Sowohl die Zustiftung als auch die Zuwendung werden ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Erhöhungsbetrag des Stiftungsgrundstockvermögens in die bereits mehrheitlich von der [Klägerin] gehaltene [AG] investiert wird.III. Der Stiftungsvorstand wird ermächtigt und unwiderruflich angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie die gewünschten Maßnahmen umzusetzen. Er hat dabei nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Form der Investition (Kapitalerhöhung, Kapitalrücklage o.ä.) unter Beachtung der stiftungs- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und Empfehlungen frei zu wählen.“6. Im August und November 2018 vereinbarte die Klägerin mit der GmbH, jeweils entsprechend ihrer Beteiligung am Grundkapital der AG weiteres Eigenkapital in Höhe von … € und … € als Zuzahlung im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) an die AG zu leisten. Die GmbH verpflichtete sich jeweils, … € und … € zu zahlen. In der Folge zahlte die Klägerin die vereinbarten Beträge an die AG, wobei jeweils zuvor an demselben Tag Überweisungen der Stifterin als Verwendungszweck wurde jeweils „Zustiftung in den Grundstock gemäß Stiftungsratsbeschluss“ angegeben in jeweils derselben Höhe bei der Klägerin eingegangen waren.7. Nachdem der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (Finanzamt FA ) zunächst noch im Dezember 2015 einen Feststellungsbescheid über die formelle Satzungsmäßigkeit sowie im Jahr 2018 Freistellungsbescheide für 2015 und 2016 erlassen hatte, ging er nach Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen für 2017 und 2018 davon aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe, und erließ in der Folge unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützte Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für 2015 und 2016 sowie erstmalige Körperschaftsteuerbescheide für 2017 und 2018, in denen er die Körperschaftsteuer jeweils auf 0 € festsetzte.8. Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 609 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der nach erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren erhobenen Klage zum Teil statt. Es hob die

BFH: Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Die bisherige Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Leistungen, die Sportvereine gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH sowie zu den Vorgaben des Unionsrechts (BFH, Urteil v. 13.11.2025 – V R 4/23). Hintergrund Nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Umsätze im Zusammenhang mit kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerfrei, wenn sie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Einrichtungen mit gemeinnützigen bzw. berufsständischen Zwecken durchgeführt werden und das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Sachverhalt Im Streitfall handelte es sich um einen klassischen gemeinnützigen Breitensportverein (e. V.) mit mehreren Abteilungen (u. a. Fußball, Schwimmen, Turnen, Tischtennis). Der Verein errichtete einen Kunstrasenplatz, der sowohl dem Jugendbereich als auch dem Spiel- und Trainingsbetrieb der 1. Herrenfußballmannschaft dienen sollte, die innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Für die Baumaßnahme erhielt der Verein zudem einen kommunalen Zuschuss. Im Streitjahr 2015 behandelte der Verein seine Mitgliedsbeiträge erstmals als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und machte im Gegenzug den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Kunstrasenplatzes geltend. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung qualifizierte das Finanzamt den Gemeindezuschuss als steuerpflichtig. Die Mitgliedsbeiträge stufte es – unter Verweis auf das BMF-Schreiben vom 4.2.2019 (BStBl I 2019, 115) – als steuerfreie Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ein und versagte folglich den Vorsteuerabzug. Der hiergegen gerichteten Klage wurde teilweise stattgegeben (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.1.2023 – 11 K 147/22). Nach Auffassung des FG seien die Leistungen des Vereins, für die die Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden, gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Entscheidung des BFH Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Zwar habe das FG zutreffend angenommen, dass der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerbare Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG gegen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erbracht habe. Rechtsfehlerhaft sei jedoch, dass das FG nicht berücksichtigt habe, dass die Beiträge als Gegenleistung für ein Bündel unterschiedlicher Angebote in verschiedenen Sportarten entrichtet wurden. Es fehle an einer – im Revisionsverfahren nicht nachholbaren – Würdigung, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen. Mangels Spruchreife könne daher weder abschließend über eine Steuerbefreiung noch über den streitigen Vorsteuerabzug entschieden werden. Der Senat bekräftigte ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil v. 9.8.2007 – V R 27/04), wonach Jahresbeiträge eines Sportvereins grundsätzlich Gegenleistung für die vom Verein erbrachten Dienstleistungen sein können – unabhängig davon, ob einzelne Mitglieder die angebotenen Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Dass die Finanzverwaltung weiterhin an einer hiervon abweichenden Verwaltungsauffassung festhält – insbesondere in Abschn. 1.4 Abs. 1 und Abschn. 2.10 Abs. 1 UStAE sowie im BMF-Schreiben vom 4.2.2019 –, führt nach Ansicht des BFH zu keiner anderen Beurteilung. Die Annahme, Leistungen einer Vereinigung an ihre Mitglieder seien nicht steuerbar, soweit „echte“ Mitgliedsbeiträge zur Erfüllung satzungsmäßiger Gemeinschaftszwecke erhoben werden, sei mit den zwingenden Vorgaben des Unionsrechts nicht vereinbar. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL sehe eine derartige Ausnahme nicht vor. Dies ergebe sich für Sportvereine insbesondere aus dem Urteil „Kennemer Golf“ des Gerichtshof der Europäischen Union vom 21.3.2002 – C-174/00. Im konkreten Fall habe das FG die Steuerbarkeit der vom Verein erbrachten Leistungen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zutreffend bejaht. Ausblick Ist die Steuerbarkeit der Leistungen eines Sportvereins gegenüber seinen Mitgliedern gegeben, ist im nächsten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG greift. Auf Basis der bisherigen Feststellungen des FG konnte der BFH jedoch nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang im Streitfall steuerfreie Leistungen vorlagen. Das FG habe insbesondere keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Leistungen der Verein im Rahmen der einzelnen Sportangebote gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge tatsächlich erbracht habe. Stattdessen sei lediglich darauf abgestellt worden, dass die Zurverfügungstellung von Sportanlagen – wie des Kunstrasenplatzes – für einen organisierten Trainings- und Spielbetrieb eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfreie sportliche Veranstaltung darstelle, für die die Mitgliedsbeiträge als Teilnehmergebühren gezahlt worden seien. Die weitere Sachaufklärung bleibt nun dem FG vorbehalten.

Urteilsanmerkung

Wäger, DStR 2026, 484 (zit. nach juris): BFH-Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480 (JW) Zur Steuerbarkeit der von gemeinnützigen Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen Auf der Basis des BFH-Urteils vom 13.11.2025 – V R 4/23, DStR 2026, 480, weist der Verfasser darauf hin, daß der Gesetzgeber die dort zu klärende Problematik, die sich auch daraus ergebe, daß die Verwaltung seit Jahren höchstrichterliche Rechtsprechung ignoriere, durch Regelung im UStG auflösen könnte. Warum er dies trotz vorliegender Gesetzesvorschläge nicht mache, ist dem Verfasser nicht klar. Im Besprechungsfall sei fraglich gewesen, ob ein gemeinnütziger Verein einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, soweit dieser auf Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, der Baureifmachung eines Grundstücks für einen Kunstrasenplatz und dessen Herstellung entfalle. Die Versagung des Vorsteuerabzugs durch das Finanzamt sei damit begründet worden, daß der Verein gegenüber seinen Mitgliedern steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 22 UStG erbringe. Diese Sichtweise werde in der Verwaltung auf Basis des BMF-Schreibens vom 04.02.2019 (BStBl I 2019, 115) vertreten. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG beziehe sich jedoch alleine auf sportliche Veranstaltungen. Seit Jahren bestehe Uneinigkeit darüber, wann genau von einer sportlichen Veranstaltung auszugehen sei. Im Besprechungsfall sei auch umstritten gewesen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann. Eine Steuersatzermäßigung könne nur in Betracht kommen, wenn der Nachweis gelinge, daß der Verein einen Zweckbetrieb darstelle. Gelinge dies, stehen beihilferechtliche Fragen im Raum. Die zahlreichen steuerlichen Fragen in diesem Bereich sollte der Gesetzgeber aus Sicht des Verfassers einfach klären können. PDF-Download Urteil

Wissenschaftler*innen für Steuerwesen und KI forschen seit März 2026 gemeinsam mit Konzernen

JW 09.04.2026 Gekürzte Pressemeldung Grenzüberschreitende Transaktionen stellen Steuerrechtsexpert*innen und Finanzbehörden häufig vor enorme Herausforderungen – verschiedene nationale und internationale Rechtsnormen müssen auf einen Nenner gebracht werden, um einzelne steuerliche Sachverhalte nachvollziehbar zu beurteilen. So auch beim Thema Verrechnungspreise: Die Analyse von Funktionen und Risiken konzerninterner Transaktionen sowie die Bestimmung von Verrechnungspreisen stellen ein komplexes Rechenwerk dar. Ein hochkarätiges Konsortium aus Wissenschaft und Wirtschaft – darunter die FH Oberösterreich, Johannes-Kepler-Universität Linz, RISC Software GmbH, Wirtschaftsuniversität Wien sowie den drei Unternehmen voestalpine AG, Greiner AG und MIC Datenverarbeitung GmbH entwickelt nun eine hybride KI-Lösung. PwC Österreich agiert als Sparringpartner und unterstützt mit seiner Expertise aus Tax Technology. Das mit 1,2 Mill. Euro dotierte und von der Forschungsförderungsgesellschaft des Bundes (FFG) geförderte Projekt setzt auf „Hybrid AI“. Durch die Kombination von symbolischer und subsymbolischer KI werden Verrechnungspreisprozesse automatisiert. Der entscheidende Vorteil: Die KI liefert nicht nur Ergebnisse, sondern macht den gesamten Denkprozess und die Beweisführung für Korrektheit und Vollständigkeit nachvollziehbar. Aktuelle KI-Systeme agieren bei steuerrechtlichen Anwendungen meist als „Black Boxes“ – effizient, aber ohne nachvollziehbare Begründung ihrer Ergebnisse und erzeigen teilweise unpräzise Ergebnisse. In Rechtsgebieten wie dem Steuerrecht, wo jede Entscheidung konsistent, nachvollziehbar und rechtlich begründet sein muss, ergeben sich dadurch entsprechende Risiken. TaxoLogic schafft hier Abhilfe, indem es die sprachliche Leistungsfähigkeit großer Sprachmodelle (LLMs) mit symbolischen Schlussfolgerungsmethoden kombiniert, die logische Konsistenz und Nachvollziehbarkeit garantieren. Für die Praxisnähe der Forschung stehen die Unternehmenspartner*innen MIC Datenverarbeitung GmbH, voestalpine AG und Greiner AG. Sie stellen reale Daten, Use Cases und Validierungsszenarien aus den Bereichen des internationalen Handels, Lieferketten und Unternehmensbesteuerung bereit. Das geschieht natürlich unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Compliance und Datenschutz. Neue Ära digitaler Steuerintelligenz: Hybride KI für globale Verrechnungspreise Konkret fokussiert das Projekt auf die Verrechnungspreise, welche ein Teilgebiet des internationalen Steuerrechtes darstellen. Mit ihnen werden Geschäftsbeziehungen etwa zwischen Mutter- und Tochterunternehmen verrechnet. Sie sind so anzusetzen, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Dies erfordert die Interpretation teils widersprüchlicher unterschiedlicher (Rechts-)Quellen wie nationaler und internationaler Gesetze und Richtlinien sowie bilateraler Abkommen. TaxoLogic wandelt solche Texte in strukturierte, maschinenlesbare Daten um und wendet logikbasierte Verfahren an, um kohärente und überprüfbare Regeln und Interpretationen abzuleiten. Das Forschungsteam visiert marktreife Produkte an, die hybride KI in Steuer- und Compliance-Systeme integrieren. (…) Die Kombination beider Ansätze steht für Projektleiterin Marina Luketina letztlich für „ein leistungsfähiges, nachvollziehbares und zukunftsorientiertes System, welches steuerliche Entscheidungsprozesse unterstützt und die Grundlage für eine neue Ära digitaler Steuerintelligenz bildet.“ FachhochschuleOberösterreich, E-Mail: presse@fh-ooe.atWebsite: https://fh-ooe.at/

ArGe Steuerrecht auf dem DAT

Am Do., 11.06., 14:00-15:30 Uhr informieren wir zum Thema „Status quo und Zukunft der Erbschaftsteuer“. Näheres unter „Veranstaltungen“.

Herauskündigungsklauseln

BGH 10.02.2026 – II ZR 71/24, juris 1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH, Urteil vom 19. September 2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 f. – Managermodell; Urteil vom 7. Mai 2007 – II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.). 2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, dass der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.

DAV-Stellungnahme zum Referentenentwurf einer
siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen.

Nachfolgend die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins, vorbereitet durch den Ausschuss Steuerrecht, zum Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV versammelt ca. 60.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die in 253 lokalen Anwaltvereinen im In- und Ausland organisiert sind. Er vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die vorgesehene Überarbeitung der Verordnungen. Er regt jedoch an, dieses Verfahren auch dazu zu verwenden, weitere Vereinfachungen vorzunehmen, um für alle Beteiligten Kapazitäten für die wirklich problematischen Fälle freizuhalten. Hierbei geht es vorrangig um die betragsmäßige Anhebung der Aufgriffsgrenzen, um die zwischenzeitliche Inflation auszugleichen. Darüber hinaus sollten auch sachliche Klarstellungen vorgenommen werden, die in der Fachliteratur diskutiert werden. Als Beispiel sei nur auf § 8 EStDV verwiesen: – Hier scheint eine betragsmäßige Anhebung auf Euro 80.000 angemessen. – Zudem sollte klargestellt werden, dass die Vereinfachungsregel auch im Rahmen der Betriebsaufspaltung gilt. So sollte ein betrieblich benutztes Arbeitszimmer bei Einhaltung der sonstigen Grenzwerte nicht als wesentliche Betriebsgrundlage für eine Betriebsaufspaltung gelten.  

Steueranwaltstag protestiert gegen beA-Verbot

Der aktuelle Steueranwaltstag befasste sich mit den beabsichtigten Änderungen des Verfahrensrechts und brachte eine eindringliche Resolution auf den Weg. Hier die Resolution ansehen Hier die Initiativstellungnahme ansehen

DAV zum Mindeststeueranpassungsgesetz

Der DAV steht dem Mindeststeueranpassungsgesetz kritisch gegenüber. Aus anwaltlicher Perspektive macht der DAV auf wesentliche Umsetzungsfehler bei der Übertragung der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie sowie der OECD-Leitlinien aufmerksam und fordert eine sorgfältigere Gesetzgebung, insbesondere im Bereich des Steuerrechts. Zudem äußert der DAV seine Besorgnis über die häufigen Gesetzesänderungen, die den betroffenen Unternehmen nur wenig Spielraum zur Anpassung lassen. Hier die Stellungnahme downloaden