Steuerliche Einordnung einer Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt (I R 11/22, I R 27/23 und I R 8/25)
Der Bundesfinanzhof wird entscheiden, ob bei der steuerlichen Einordnung einer Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt im Rahmen des Typenvergleichs ihrer Qualifikation nach dem inländischen Zivilrecht eine stärkere Bedeutung beizumessen ist.