BMF
Hierzu: BMF-Schreiben vom 18. Mai 2018.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Einzelfragen zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung insbesondere zu folgenden Themen beantwortet: Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgeschäfte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmenterträgen.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 1. Januar 2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft. Hinweis auf die Publikation „Anwendung neuer BFH-Entscheidungen“.