BMF-News
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins bekannt, aus dem sich der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren errechnet. Er gilt für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016.
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins bekannt, aus dem sich der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren errechnet. Er gilt für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016.
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins bekannt, aus dem sich der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren errechnet. Er gilt für Bewertungsstichtage ab 1. Januar 2016.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2016 über Steuererklärungsfristen.
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“). Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten. Die Mehrseitige Vereinbarung enthält die hierzu erforderlichen Regelungen. Mit der Mehrseitgen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der in der Mehrseitigen Vereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen, die in der Mehrseitigen Vereinbarung bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln. Mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) erlangt die Mehrseitige Vereinbarung die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach ihrem § 7 Absatz 2.1 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation.