BMF-News
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.
Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.
Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2016 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.
In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.
In der jüngeren Vergangenheit hat sich – aus unterschiedlichen Gründen – die Notwendigkeit gezeigt, einzelne Vorschriften der Stromsteuer-Durchführungsverordnung punktuell anzupassen. Diese Anpassungen tragen den aktuellen Entwicklungen Rechnung und sollen Rechtsklarheit und eine einheitliche Anwendung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gewährleisten. Der Verwaltungsaufwand wird zum Teil deutlich reduziert.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2016 den sogenannten Spitzenausgleich in voller Höhe erhalten. Mit dieser Regelung werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.