BMF-News
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“). Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten. Die Mehrseitige Vereinbarung enthält die hierzu erforderlichen Regelungen. Mit der Mehrseitgen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der in der Mehrseitigen Vereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen, die in der Mehrseitigen Vereinbarung bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln. Mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) erlangt die Mehrseitige Vereinbarung die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach ihrem § 7 Absatz 2.1 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation.
Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten geregelt. Dementsprechend sieht das Artikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor; daneben werden das EU-Amtshilfegesetz aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie ergänzt und weitere Gesetze geändert.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 29. Oktober 2014 zusammen mit 50 weiteren Staaten die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet („Mehrseitige Vereinbarung“). Zur wirksamen Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist es erforderlich, die Zusammenarbeit zu intensivieren, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten. Die Mehrseitige Vereinbarung enthält die hierzu erforderlichen Regelungen. Mit der Mehrseitgen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der in der Mehrseitigen Vereinbarung vorgegebenen Voraussetzungen, die in der Mehrseitigen Vereinbarung bezeichneten und für das Besteuerungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten erforderlichen Informationen über Finanzkonten regelmäßig zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln. Mit dem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vom 21. Dezember 2015 (BGBl. II S. 1630) erlangt die Mehrseitige Vereinbarung die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Abgabe der nach ihrem § 7 Absatz 2.1 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu übermittelnden Notifikation.
Mit dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) wird die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten geregelt. Dementsprechend sieht das Artikelgesetz die Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor; daneben werden das EU-Amtshilfegesetz aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie ergänzt und weitere Gesetze geändert.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016 veröffentlicht.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2016 veröffentlicht.
EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 „Grünewald“ –
EuGH-Urteil vom 24. Februar 2015 – C-559/13 „Grünewald“ –
Die Steuereinnahmen am aktuellen Rand finden Sie hier als Pdf- und xlsx-Dokumente zum Download.