BMF
Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2017 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 30. September 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2016 eingeführt.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2016 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt gemacht.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2016 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt gemacht.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2016 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt gemacht.
Mit dem BMF-Schreiben vom 29. September 2016 werden die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt gemacht.
Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.
Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.
Die Abgabe von individuell für den Patienten hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke für eine in diesem Krankenhaus erbrachte ärztliche Heilbehandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz ist gemäß § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei. Für andere hiervon abzugrenzende Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke, z. B. an Ärzte oder an andere Krankenhäuser, gelten die Grundsätze des Abschnitts 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE unverändert fort.