BMF
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschnitt 18.1 Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2017 eingeführt.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016.
Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt. Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2017 eingeführt.