BMF
Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung). Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre. Der erste Gewinnglättungszeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2016. Hierbei bleibt das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) als Regelwirtschaftsjahr erhalten.
Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung auf die Einkünftezuordnung von in- oder ausländischen Betriebsstätten.
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