Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung). Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre. Der erste Gewinnglättungszeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2016. Hierbei bleibt das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) als Regelwirtschaftsjahr erhalten.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung). Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre. Der erste Gewinnglättungszeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2016. Hierbei bleibt das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) als Regelwirtschaftsjahr erhalten.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998) wird geregelt, dass nicht genutzte Verluste ganz oder teilweise wegfallen, wenn an einer Körperschaft Anteile in bestimmter Höhe erworben werden. Die Verluste fallen nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (sog. Stille-Reserven-Klausel) oder die Voraussetzungen der sog. Konzernklausel erfüllt sind. Darüber wird neu geregelt, dass Körperschaften nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels auf Antrag weiterhin nutzen können, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelung trägt der Situation von Unternehmen Rechnung, bei denen für die Unternehmensfinanzierung häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann – ohne die Neuregelung – nicht genutzte Verluste wegfallen würden. Sie soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen beseitigen. Die Neuregelung findet rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

Das Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) ist eine Reaktion auf die anhaltend schwierige Lage auf dem Milchmarkt in der Europäischen Union. Das Gesetz ändert u.a. das Einkommensteuergesetz (EStG). § 32c EStG – neu – korrigiert Gewinnschwankungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nachträglich durch eine individuelle Steuerermäßigung (Tarifglättung). Die Glättung erfolgt in Form eines Einkommensteuerausgleichs zum Ende des dritten Jahres auf der Basis des durchschnittlichen Gewinns der zurückliegenden drei Jahre. Der erste Gewinnglättungszeitraum umfasst die Jahre 2014 bis 2016. Hierbei bleibt das abweichende Wirtschaftsjahr in der Landwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres) als Regelwirtschaftsjahr erhalten.