BMF
Seit dem Erlass der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2360) greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.
Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) haben sich die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) geändert. Dadurch ergibt sich fachlich notwendiger Verordnungsbedarf. Die Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung – GAufzV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2367) greift diesen Bedarf auf.
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuergruppen
Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017.
Hierzu: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017.