Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Nr. 4.1.2. des BMF-Schreibens vom 25. März 2002 – IV D 2 – S 0229 – 26/02 – (BStBl I S. 477), das zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. September 2015 – IV A 3 – S 0229/08/10001 – (BStBl I S. 742) geändert worden ist, nach Absatz 5 ein neuer Absatz angefügt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2017 – IV A 3 – S 0325/17/10001 – (BStBl I S. 1604) geändert worden ist, mit Wirkung ab 25. Mai 2018 geändert.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2018 über Steuererklärungsfristen. §§ 109 und 149 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i. d. F. des StModernG). Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.