BMF
Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Fortgeschriebene Übersicht für das Jahr 2018 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019“ wird hiermit bekanntgemacht.
Das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019“ wird hiermit bekanntgemacht.
Das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019“ wird hiermit bekanntgemacht.
Das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019“ wird hiermit bekanntgemacht.
Das „Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019“ wird hiermit bekanntgemacht.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gegenüber dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) zu den Auswirkungen der Zurechnung auf den Fonds-Aktiengewinn nach § 48 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) Stellung genommen.