BMF
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Mit dem BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2015 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2015 eingeführt.
Gesamtübersicht für das Jahr 2015 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Mit dem BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2015 werden die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2015 eingeführt.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Liste der bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach der Mitteilungsverordnung aktualisiert. Die Mitteilungsveordnung betrifft nur Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, nicht aber beispielsweise private Untenehmen.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den Bundesländern Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den Bundesländern Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den Bundesländern Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen.
Deutschland wird zunehmend Zufluchtsort für Menschen unterschiedlichster Nationalität. Die Aufnahme, Versorgung und Integration von Flüchtlingen ist für Deutschland eine gesamtstaatliche Herausforderung. Engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen den Ankommenden in dieser Situation den Alltag zu bewältigen. Dieses private Engagement unterstützt damit auch die staatlichen Institutionen in ihren Aufgaben. Die hohe Spendenbereitschaft in Deutschland ist ein Zeichen des Willens für mitmenschliches Zusammenleben und des Willkommens. Die Bundesregierung fördert daher das gesamtgesellschaftliche Engagement in Deutschland, damit möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe geleistet werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen zum Ziel haben.