BMF-News
Änderung des Abschnitts 12.16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Änderung des Abschnitts 12.16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Das BMF-Schreiben verlängert die aus Vereinfachungsgründen zulässige besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen/Lohnarten für das Kalenderjahr 2016.
Das BMF-Schreiben verlängert die aus Vereinfachungsgründen zulässige besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen/Lohnarten für das Kalenderjahr 2016.
Das BMF-Schreiben verlängert die aus Vereinfachungsgründen zulässige besondere Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen/Lohnarten für das Kalenderjahr 2016.
Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.
Mit Urteil vom 18. September 2008, V R 56/06, BStBl 2009 II S. 250, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Absatz 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund wird durch das BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2015 der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert.