BMF-News
Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.
Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.
Die Pressemitteilungen der Steuerschätzungen der Jahre 1971 bis 2015 enthalten die jeweiligen Ergebnisse und eine kurze Erläuterung bezüglich des konjunkturellen Umfeldes, der maßgeblichen Steuerrechtsänderungen sowie etwaiger Sonderfaktoren.
Die Pressemitteilungen der Steuerschätzungen der Jahre 1971 bis 2015 enthalten die jeweiligen Ergebnisse und eine kurze Erläuterung bezüglich des konjunkturellen Umfeldes, der maßgeblichen Steuerrechtsänderungen sowie etwaiger Sonderfaktoren.
Das zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“ erleichtert die Steuerklassenwahl.
Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.
Zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG gilt: Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen. Die Finanzverwaltung setzt mit dem BMF-Schreiben vom 10. November 2015 die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl II 2015, Seite 481) um.
Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.