BMF
Die Pressemitteilungen der Steuerschätzungen der Jahre 1971 bis 2016 enthalten die jeweiligen Ergebnisse und eine kurze Erläuterung bezüglich des konjunkturellen Umfeldes, der maßgeblichen Steuerrechtsänderungen sowie etwaiger Sonderfaktoren.
Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).
Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
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