BMF
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.
Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2017 veröffentlicht.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.