Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.

Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an, weil keine Beherbergung vorliegt. Unabhängig davon ist nach der Rechtsprechung des BFH die Vermietung von Zimmern an Prostituierte umsatzsteuerpflichtig. Auch ist in einem regulären Bordellbetrieb der volle und nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen anzuwenden.