Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter Die Absolvierung einer 520 Stunden umfassenden Ausbildung zum Rettungssanitäter mit abschließender Prüfung führt noch nicht zum Abschluß einer erstmaligen Berufsausbildung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.