Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

DAV-Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde – 1 BvR 2267/23

 Der DAV hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Bundesfinanzhofs, dass eine schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung bei der Verletzung des Gleichheitssatzes einen Vortrag zu der Frage erfordert, ob eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer rückwirkenden Neureglung des beanstandeten Gesetzes oder zumindest zu einer Übergangsregelung für alle noch offenen Fälle führen wird, überspannt in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise die Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Auffassung des BFH stellt an das Revisionszulassungsverfahren höhere Anforderungen als an das Revisionsverfahren selbst, in dem es ausreicht, darzulegen, dass eine Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, unabhängig davon, welche Folge das Gericht daraus ableitet. Auch stellt sie höhere Anforderungen als das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit bei der konkreten Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 GG. Des Weiteren ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch dann erfüllt, wenn eine normverwerfende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer rückwirkenden Nichtigerklärung der streitentscheidenden Norm führt, sondern lediglich deren Verfassungswidrigkeit festgestellt wird. Auch nimmt der BFH an, dass der Unanwendbarkeitsausspruch bei Verstößen gegen Art. 3 GG die Regel sei, obwohl der gesetzliche Regelfall gem. § 78 I BVerfGG die Nichtigkeit ist und die in § 35 BVerfGG normierte Fortgeltungs- bzw. Weitergeltungsanordnung eine Ausnahme hierzu. Schlussendlich wird die Auffassung des BFH – soweit ersichtlich – von den anderen Revisionsgerichten nicht vertreten. Einzelheiten bitten wir der beigefügten ausführlich begründeten DAV-Stellungnahme Nr. 55/2024 zu entnehmen. Hier die Stellungnahme ansehen

DAV-Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz

Der DAV begrüßt vom Grundsatz her den Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz, mit dem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert, Impulse für dauerhafte Investitionen gesetzt und das Steuerecht vereinfacht werden sollen. Aus anwaltlicher Sicht weist dieser auf vier problematische Regelungen hin. Hier die Stellungnahme downloaden als PDF

Verbands-und Konzernstrukturen im Dritten Sektor – de lege lata und de lege ferenda

Der Dritte Sektor nähert sich in einigen Bereichen immer stärker dem For Profit Bereich an. Grund hierfür sind vor allem ökonomische Zwänge. Besonders anschaulich zeigt sich diese Annäherung, wenn man die Organisationsstrukturen bedeutender Akteure des Dritten Sektors betrachtet, etwa der Wohlfahrtverbände: Wie For Profit Unternehmen fassen sie eine Vielzahl von selbständigen Rechtsträgern unter einem Dach zusammen. Sie bilden konzernähnliche Unternehmensstrukturen, um auf diesem Weg (noch) besser die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligten verwirklichen zu können. Allerdings wird diese Realität durch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht gar nicht oder nur sehr eingeschränkt abgebildet: Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt keine den §§ 14 ff. KStG vergleichbare Regelungen und es finden sich nur vereinzelt in den §§ 57 Abs. 2 und 58 Nr. 1-5 AO Regelungen, die genutzt werden können, um zumindest rudimentär die Rechtswirklichkeit durch die Gesetzeslage abzubilden. Allerdings ist dieses Unterfangen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet. Die Tagung will klären, wie die Rechtswirklichkeit von Unternehmensverbünden im Dritten Sektor aussieht (Referate von Herrn Dr. Teske und Herrn Baum) und wie gemeinnützige Unternehmensverbünde de lege lata ertragsteuerlich zu behandeln sind (Referate von Herrn Seeger, Prof. Dr. Schauhoff und Prof. Dr. Jäschke). Darauf aufbauend soll beleuchtet werden, ob und wie das Gemeinnützigkeitsrecht de lege ferenda systemkonform angepasst werden sollte, um den Bedürfnissen der Praxis (mehr) Rechnung zu tragen (Referat von Prof. Dr. Musil). Schließlich soll dargestellt werden, welche Folgewirkungen die steuerrechtlichen Vorgaben für gemeinnützige Verbands- und Konzernstrukturen auf das Gesellschaftsrecht haben, insbesondere den Gläubigerschutz (Referat Prof. Dr. Segna). Die Veranstaltung richtet sich an Praktiker und Wissenschaftler, die auf dem Gebiet gemeinnütziger Unternehmensverbünde leitend, beratend oder forschend tätig sind. Hier den Tagungsflyer ansehen