23. Steueranwaltstag und Steueranwaltstag Plus in Berlin
Der 23. Steueranwaltstag der AG Steuerrecht im DAV fand am 03. und 04.11.2017 traditionsgemäß in Berlin und zum zweiten Mal in dem im politischen Zentrum gelegenen Steigenberger Hotel am Kanzleramt in der Ella-Trebe-Straße schräg gegenüber vom Hauptbahnhof Berlin statt. Angemeldet hatten sich knapp 180 Teilnehmer. Die Themen des Steueranwaltstages Der folgende Überblick über die acht Themen des Steueranwaltstags zeigt einen Ausschnitt aus der Vielfalt der steuerrechtlichen Entwicklung unseres Landes: Beginnend mit Aktuellem zur verdeckten Gewinnausschüttung entfaltete der bunte Themenstrauß sich weiter mit dem Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht, Überlegungen zum Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern, Neuigkeiten zur Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften nach §§ 8 c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungsrechts, Beleuchtung der Immobilie im Steuerrecht aus der Sicht der Umsatzsteuer und der Ertragssteuer, grundsätzlichen Informationen zu privatnützigen Stiftungen als Gestaltungsmittel und schloss ab mit Anwendungsfragen zum Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens anlässlich der AO-Reform. Die Themen des Steueranwaltstags Plus Nach Abschluss des Steueranwaltstages blieben über 100 Teilnehmer, um sich nach der Mittagspause am Samstagnachmittag im Rahmen des Steueranwaltstags Plus in fünf Stunden detailliert mit den aktuellen Entwicklungen der Umsatzsteuer sowie dem Update zum Stand der „neuen“ Erbschaftsteuer auseinanderzusetzen. Zum Steueranwaltstag im Einzelnen Auf der Grundlage der Definition der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG durch die Rechtsprechung des BFH erläuterte Dr. Rolf Schwedhelm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Köln, „Aktuelles zur vGA“ bei der GmbH. Zur Zeit werde definitionsgemäß noch der tatsächlich erzielte Gewinn besteuert, nicht der Gewinn, der hätte erzielt werden können. Allerdings sei über die vGA für GmbH-Geschäftsführervergütungen hinaus in der Betriebsprüfung heute eine Entwicklung dahingehend erkennbar, dass die vGA zusehends als Gestaltungsmöglichkeit für die Finanzverwaltung zur Generierung von Steuereinnahmen genutzt werde. Bei der Prüfung, ob eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung entstanden ist, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns der GmbH auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, stellt der BFH auf einen sogenannten „doppelten Fremdvergleich“ ab. Ob eine vGA vorliegt, wird aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und aus der Sicht des außenstehenden Dritten beurteilt. In der Literatur wird die Rechtsprechung des BFH insofern kritisiert, als die einzelnen Begriffsmerkmale der VGA auf Einzelfälle bezogen und scheinbar willkürlich weiterentwickelt werden. Die neuere Rechtsprechung des BFH stellte Schwedhelm anhand der folgenden Fallgruppen dar: Das ausländische Ferienhaus, Darlehen an den Gesellschafter, Schenkung, Empfängerbenennung, Liebhaberei, Kapitalertragsteuer, Kauf eigener Anteile sowie Forderungsverzicht. Bei dem Thema „Der Einfluss des EuGH auf das nationale Steuerrecht“ gewährte Professor Dr. David Hummel, Referent bei Generalanwältin Kokott am EuGH in Luxemburg, Luxemburg, Leipzig, den Teilnehmern Einblicke in den Aufbau, die Organisation, die Funktionsweise und die Verfahrensabläufe des EuGH in Luxemburg. Beim harmonisierten Steuerrecht hat der EuGH als „Fachgericht“ direkten Einfluss auf das nationale Steuerrecht. Im Bereich des nicht harmonisierten Steuerrechts nimmt der EuGH als „Verfassungsgericht“ nur indirekten Einfluss auf das nationale Steuerrecht im Bereich des Beihilferechts, der Grundfreiheiten und der Grundrechte. Als Beispiele für den Einfluss des Gerichtshofs auf das nationale Steuerrecht nannte Professor Hummel die Mehrwertsteuerbefreiung von Kostenkooperationsgemeinschaften, die Wegzugsbesteuerung, steuerrechtliche Begünstigungen in Form von Beihilfen sowie Grundrechte des Steuerpflichtigen. Besonders das Beihilferecht steht derzeit im Fokus der EU-Kommission und wird dadurch auch Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH. Sämtliche Richter beim EuGH kommen aus den 28 Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Jurisdiktionen und sind sämtlich Generalisten. Das hat einerseits den Vorteil, dass sie eine sehr große rechtliche Bandbreite abdecken, andererseits aber den Nachteil, dass eine Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete, wie z.B. das Steuerrecht fehlt. Obwohl die Übersetzer beim EuGH sämtlich Juristen und die Hauptsprache Französisch ist, sind gewisse Sprachprobleme für alle Beteiligten, die nicht französische Muttersprachler sind, nicht ganz unbeachtlich. Für das Verständnis und die Auslegung der Urteile des EuGH ist wichtig zu wissen, dass der EuGH keine Revisionsinstanz ist. Bindend ist nur der jeweilige Tenor zur Auslegung einer bestimmten EU-Regel, nicht jedoch der Inhalt der in der Begründung stehenden Randziffern. Ein Urteil des EuGH bezieht sich nur auf eine konkrete Frage und den Kontext zu dieser Frage. Die Entscheidung sollte nicht abstrakt auf andere Fälle angewandt werden. Berater sollten außerdem steuerrechtliche Gestaltungen nicht nach den Randziffern der EuGH-Urteile ausrichten. Falls Teilnehmer schon einmal über den „Sinn und Unsinn von Bagatellsteuern“ nachgedacht haben sollten, aber nicht zu fragen wagten, haben sie von Katharina te Heesen, Rechtsanwältin, Justiziarin beim Bund der Steuerzahler, Essen, Antworten dazu erhalten. Neben der wohl bekanntesten Bagatellsteuer, der Schaumweinsteuer, auch bekannt als Sektsteuer, gibt es noch weitere 19 Arten von Bagatellsteuern. Davon werden 9 für den Bund und die Länder sowie 11 Bagatellsteuern für die Kommunen erhoben. Dem Bund fließen die Kaffee-, die Luftverkehr-, die Schaumwein-, die Zwischenerzeugnis- und die Alkopopsteuer zu. Die Länder erhalten die Bier-, die Feuerschutz- und die Sportwettsteuer sowie die Spielbankabgabe. Die Kommunen nehmen die Vergnügungssteuer (z.B. Tanz-, Kino-, Spielautomaten-, Sex-, Wettbürosteuer), die Hunde-, die Zweitwohnung-, die Betten- bzw. Übernachtungsteuer, die Jagd- und Fischereisteuer, die Schankerlaubnis- und Pferdesteuer ein. Der Ertrag aus allen 20 Bagatellsteuerarten beträgt lediglich 4,7 Milliarden €. Der Sinn der Bagatellsteuern wird mit der Fiskalfunktion und der Lenkungsfunktion begründet. Demgegenüber gibt es weit mehr Argumente für den Unsinn der Bagatellsteuern, wie z.B. fehlende Abschöpfung der Leistungsfähigkeit, Komplizierung des Steuerrechts, Reduzierung der Steuermentalität und Steuermoral, unverhältnismäßige Steuervollzugs- und Folgekosten, Wettbewerbsverzerrungen und Wohlfahrtverluste sowie ein Widerspruch zur EU-Steuerharmonisierung. Besonders krass ist die Unsinnigkeit der Schaumweinsteuer, welche im Jahr 1902 vom Deutschen Kaiser zur Erweiterung der kaiserlichen Flotte eingeführt wurde. Heute existieren weder die kaiserliche Flotte noch der Kaiser noch das Kaiserreich, aber die Steuer wird nach wie vor auf Schaumwein erhoben. Wie bereits andere Bundesbagatellsteuern, z.B. die Teesteuer, sollten auch die übrigen noch existierenden Bagatellsteuern abgeschafft und in keinem Fall neue Bagatellsteuern eingeführt werden. Die neueren Entwicklungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur „Verlustnutzung und Sanierung bei Körperschaften – Aktuelles zu §§ 8c, 8 d Körperschaftsteuergesetz und zur Reform des Sanierungssteuerrechts“ stellte Professor Dr. Bert Kaminski, Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, vor. Ausgehend von der Problemstellung, dass nach § 8c KStG bei dem Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche oder juristische Personen innerhalb einer Fünfjahresfrist in der Gesellschaft
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
Rechtsprechungsänderung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen Urteil vom 11.7.2017 IX R 36/15 Wird ein Gesellschafter im Insolvenzverfahren als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen, führt dies entgegen einer langjährigen Rechtsprechung nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 entschieden hat. In dem vom BFH entschiedenen, das Jahr 2010 betreffenden Fall, hatte ein Alleingesellschafter einer GmbH Bürgschaften für deren Bankverbindlichkeiten übernommen. In der Insolvenz der GmbH wurde er von der Gläubigerbank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Da er mit seinem Regressanspruch gegen die insolvente GmbH ausgefallen war, begehrte er die steuerliche Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geleisteten Zahlungen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung. Bisher nahm der BFH in solchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung an, wenn das Darlehen oder die Bürgschaft eigenkapitalersetzend waren. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust. Bei der Frage, ob die Finanzierungshilfe des Gesellschafters eigenkapitalersetzend war, orientierte sich der BFH an den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben zum sog. Eigenkapitalersatzrecht. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 hat der Gesetzgeber allerdings das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben und durch eine insolvenzrechtliche Regelung ersetzt. Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, sind danach im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Seitdem war umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, welche Auswirkungen dies steuerrechtlich auf die Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten hat. Der BFH hat jetzt entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen ist. Nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung sind deshalb – wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis. Hervorzuheben ist, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar ist der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle sind daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen. So lag es im Streitfall. Die Bürgschaften des Klägers waren bereits im Zeitpunkt ihrer Hingabe eigenkapitalersetzend. Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. In einer Reihe weiterer Fälle wird der BFH demnächst die neuen Grundsätze konkretisieren. BFH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az: IX R 36/15
Gefahren durch § 23 EStG bei der Überlassung von Wohnungen an studierende Kind
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom v. 4.4.2016 8 K 2166/14, Rev. AZ BFH IX R 15/16 zu einer sehr praxisrelevanten Frage Stellung bezogen. Die Streitfrage Die Streitfrage befasst sich mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt, in dem die Eltern am Studienort des Kindes eine ETW erwerben und diese dem Kind unentgeltlich überlassen. Die Eltern erwarben die Wohnung am 1.4.2008 und überließen Sie ihrer Tochter ab diesem Zeit unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Dezember 2011 beendete die Tochter ihre Berufsausbildung und zog aus der Wohnung aus. Am 1.2.2012 veräußerten die Eltern die Wohnung mit einem Gewinn von 13.000 €. Das FA versteuerte den Gewinn nach § 23 (1) Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Eltern vertraten die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern sei, da auch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter einer – ausschließlichen – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichkomme. Die Beurteilung durch das FG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kennt 2 Ausnahmen von der Besteuerung bei der Veräußerung von Grundstücken. 1. Alternative: Im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich Nutzung zu eigenen Wohnzwecken 2. Alternative: Im Jahr der Veräußerung in den beiden vorangegangenen Jahre Nutzung zu eigenen Wohnzwecken Entscheidend bei der Beurteilung des Streitfalls ist nunmehr, was unter einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 EStG zu verstehen ist. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eigentümer ist unbestritten begünstigt. Die Nutzung durch ein Kind, für das ein KFB gewährt wird ist auch unbestritten begünstigt, vgl. BMF, BStBl 2000 I, 1383, RZ 23. Fraglich ist nun, ob auch die Nutzung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das kein KFB mehr zu gewähren ist, als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Eltern gilt. Das FG ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Unterhaltspflicht – ohne Gewährung eines KFB – nicht mehr zur Annahme einer Nutzung zu eigen Wohnzwecken durch die Eltern führt. Im Ergebnis führt diese Kernaussage des FG zu einem für die Beteiligten unbefriedigenden Ergebnis. Die 1. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung zwischen Erwerb und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Die 2. Alternative ist nicht erfüllt, weil die Wohnung im Jahr der Veräußerung (2012) und in den beiden Vorjahren nicht – durchgängig und ausschließlich – zu eigen Wohnzwecken genutzt worden ist. Ab Dezember 2011 stand den Eltern kein KFB für die Tochter mehr zu. Der Praxishinweis Wie die Entscheidung des FG zeigt, ist bei parallelen Fallgestaltungen erheblich Sorgfalt bei der steuerliche Beratung erforderlich. Gerade in der aktuellen Situation mit stark steigenden Immobilienpreisen kann es hier ansonsten zu einem sehr „bösen Erwachen“ kommen. In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die Streitfälle jedoch – im Hinblick auf die anhängige Revision – offen gehalten werden.
Fortbildung im Selbststudium – faocampus
Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet für die Mitglieder von nun schon 10 Arbeitsgemeinschaften und die Leserinnen und Leser des Anwaltsblattes eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Sie erinnern sich: Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht bietet das „steueranwaltsmagazin“ Lernerfolgskontrollen zu steuerrechtlichen Themen an. Die Nutzerzahlen dieses unkomplizierten Fortbildungsangebots wachsen stetig: Bereits über 10% der Mitglieder aller teilnehmenden Arbeitsgemeinschaften haben sich für die Lernerfolgskontrollen registriert. Das Selbststudium besteht darin, Beiträge in der Mitgliederzeitschrift „Steueranwaltsmagazin“ durchzuarbeiten, die Fragen zu den darin enthaltenen Beiträgen zum Zweck der Lernerfolgskontrolle zu beantworten und bei dem DAV einzureichen. Bei erfolgreicher Bearbeitung wird dem Teilnehmer ein Zertifikat ausgestellt. Die Kosten für diese Form der Fortbildung sind im Mitgliedsbeitrag für die AG Steuerrecht im DAV enthalten. Zugang: Mitglieder der AG Steuerrecht können sich auf der Homepage des DAV unter www.faocampus.de mit ihrer DAV-Mitgliedsnummer registrieren.
Beihilfe zur Steuer-Straftaten?
Der mögliche Vorwurf einer Beihilfe zu (Steuer-) Straftaten des Mandanten ist auch für die im Steuerrecht tätigen Anwälte ein wichtiges Thema, dem sich aktuell eine Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Rahmen des Deutschen Anwaltstages inhaltlich widmete. Nach einer Einführung durch RA Markus Hartung als Moderator referierte RiBGH Prof. Dr. Mosbacher vor gut 50 Teilnehmern über aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch aus dem Bereich der zivilrechtlichen Vertretung von Mandanten. Im Co-Referat ging RA Dr. Martin Wulf auf die Probleme ein, die sich namentlich im Steuerrecht stellen, etwa wenn steuerliche Berater bei der Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen mitwirken. Gegenwärtig grenzt die Rechtsprechung den Bereich erlaubter Rechtsberatung von dem Bereich der strafbaren Teilnahme insbesondere nach dem subjektiven Kenntnisstand des Beraters ab, was aber bspw. zu Problemen führen kann, wenn der Mandant widersprüchliche Angaben macht und der Berater insoweit zumindest konkret für möglich halten muss, dass die von ihm verwendeten Informationen ggf. falsch sein könnten. In der anschließenden Podiumsdiskussion wurden ergänzend Bezüge zum Arbeitsrecht erörtert. Im Ergebnis wurde von den anwaltlichen Teilnehmern die Hoffnung geäußert, dass der BGH die bislang entwickelten Kriterien zur Straflosigkeit von berufstypischem Verhalten weiter präzisieren möge, um den Anwälten eine sichere Beurteilungsbasis zu verschaffen, an welche Stelle die Grenze zwischen legaler Interessenvertretung und strafbarer Beteiligung an fremden Straftaten verläuft.
Rechtsformwahl für Rechtsanwälte: „PartGmbB versus Anwalts-GmbH“
steueranwaltsmagazin 1/2015
Das steueranwalts magazin der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein hat die 82. Ausgabe veröffentlicht. Die Themen u.a.: „Verfassungsmäßigkeit der §§ 13a und 13b ErbStG“ (Söffing), „Strafen oder Werben?“ (Joecks), „Die prüfungsbedingten Sperrgründe nach der Reform des § 371 Abs. 2 AO“ (Wulf), „Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – Grundstruktur und Folgen für die Praxis“ (Link). Hier downloaden
Neuregelung der Fortbildung für Fachanwälte
Zum 01.01.2015 ist die von der Satzungsversammlung im Dezember 2013 beschlossene Änderung des § §15 Abs. 3 und 4 FAO in Kraft getreten. Danach wird die Fachanwaltsfortbildung intensiviert, aber auch deutlich flexibilisiert. Fachanwälte müssen sich danach jetzt mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortbilden, können dabei aber 5 Zeitstunden im Selbststudium absolvieren. Aktuelle Fassung der FAO (Stand 01.01.2015) Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer
DAV-Masterprogramm (LL.M.)
Als Einstieg oder Fortbildung – unternehmerisches und praktisches Know how aus erster Hand: Mit dem DAV-LL.M., einem Masterstudiengang „Anwaltsrecht und Anwaltspraxis“, schafft der DAV die notwendige Verbindung aus Theorie und Praxis. In Vollzeit oder berufsbegleitend in Teilzeit können Anwältinnen und Anwälte, Assessoren und Referendare im Fernstudium vertiefte Kenntnisse in anwaltlichen, rechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen erwerben und diese Kompetenzen durch einen LL.M.-Titel nach außen dokumentieren. Erfahrende Anwältinnen und Anwälte vermitteln Arbeitshilfen, Tipps und Tricks für den Einstieg und die tägliche Praxis – von der richtigen Abrechnung bis zur Zwangsvollstreckung. Alle Teilnehmer erhalten derzeit für die Dauer des Studiengangs zusätzlich einen kostenlosen Beck-Online Zugang. Alle Informationen finden Sie im unten angehangenen Flyer, im Infoblatt sowie auf der DAV-Website unter: www.dav-master.de. LL.M-Flyer LL.M-Infos