Der Deutsche Anwaltstag kommt ins Ruhrgebiet!

In wenigen Wochen ist es soweit: Vom 24. Mai bis zum 26. Mai 2017 ist die größte Tagung des Deutschen Anwaltvereins erstmals in Essen zu Gast (Messe West). Neben vielen FAO-Stunden wird es unter Motto „Innovationen und Legal Tech“ viele spannende und instruktive Veranstaltungen zum Zukunftsthema Digitalisierung geben. Ein Must-See für alle Kolleginnen und Kollegen ist mindestens die Schwerpunktveranstaltung „Let’s Talk about Tech“ am Freitag, den 27. Mai 2017! Weitere Infos und Anmeldung unter www.anwaltstag.de
Der BFH bestätigt die Übergangsregelung in Bauträgerfällen
Der BFH bestätigt die Übergangsregelung in Bauträgerfällen Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann (zu seinem Nachteil) geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. So hat der BFH mit Urteil vom 23. Februar 2017 (V R 16, 24/16) in einem klassischen Bauträgerfall entschieden. Umsatzbesteuerung bei Bauleistungen ist diffizil; für vom Bauhandwerker an einen Bauträger erbrachte Bauleistungen kann kraft Sonderregelung der leistungsempfangende Bauträger Umsatzsteuerschuldner sein, was den fiskalischen Erfolg der Umsatzbesteuerung jedenfalls erhöht. Allerdings hatte der BFH eine solche (damals durch Verwaltungsvorschrift konkretisierte) Übertragung der Steuerschuldnerschaft eingeengt (Urteil vom 22. August 2013 V R 37/10). Der Gesetzgeber besserte für die Zukunft nach und schuf eine Übergangsregelung für Altfälle (Stichtag: 15. Februar 2014), um bei Rückerstattung der gezahlten Steuern an den nur vermeintlichen Steuerschuldner (Bauträger) den eigentlichen Steuerschuldner (Bauhandwerker) nachträglich belasten zu können. So ist nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Leistung schuldet; darüber hinaus wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger an das Finanzamt (FA) geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG). Und so lag auch der Streitfall: Die Klägerin (eine GmbH) erbrachte Mauerarbeiten gegenüber einer Bauträger-GmbH. Jene wurde vom FA – entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift – als steuerpflichtige Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Nach der einengenden BFH-Entscheidung beantragte die Bauträger-GmbH beim FA die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein. Das FA setzte daraufhin die Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest. Hiergegen berief sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens in die von der Finanzverwaltung praktizierte Rechtslage. Das Finanzgericht billigte die Umsatzsteuerfestsetzung, verpflichtete aber das FA dazu, das Angebot der Klägerin auf Abtretung ihres Anspruchs gegen die Bauträger-GmbH auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzunehmen. Der BFH bestätigte die Vorinstanz im Ergebnis. Die gesetzliche Übergangsregelung (§ 27 Abs. 19 UStG) schließt den allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber einer belastenden Änderung (§ 176 Abs. 2 der Abgabenordnung) aus. Die Rechtslage entspricht nach der Entscheidung des BFH aber nur dann den unionsrechtlichen Prinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Neutralität, wenn die Befugnis des FA zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistenden voraussetzt, dass diesem ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger tatsächlich zusteht. Der Bauhandwerker wird auf diese Weise vollständig von der Umsatzsteuer auf seine Leistungen entlastet; er steht dann so, wie er stünde, wenn alles von vornherein richtig beurteilt worden wäre.
steueranwaltsmagazin 1/2017
Das aktuelle steueranwaltsmagazin 1/2017 kann im Downloadbereich aufgerufen und abgespeichert werden. Hier die aktuellen Themen im Überblick: „Steuerliche Behandlung ‚wertloser‘ Kapitalanlagen – für eine Wende zur Systemkonsequenz“, Zacher „Neue Vorgaben der Rechtsprechung zur Kassenbuchführung und zu Schätzungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung“, Kulosa „Neuigkeiten zur Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKB)“, Link/Marx/Zembala-Böme „Rechtsprechung“, Söffing Hier downloaden oder online lesen
BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung
Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der BFH mit Grundsatzurteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15 entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr. Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt. Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den in den Streitjahren 2005 bis 2007 erteilten Rechnungen. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das FG wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG ermöglichten die berichtigten Rechnungen einen Vorsteuerabzug erst in 2013 und wirkten nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Vorsteuerabzug für die Jahre 2005 bis 2007 zugesprochen. Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15. September 2016 C-518/14. Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.
Ist die nach dem Tod des Vaters unentgeltlich an die Mutter überlassene Wohnung von der Erbschaftsteuer befreit?
Im Urteilsfall des BFH vom 5.10.2016 II R 32/15 hat die Tochter durch den Tod des Vaters eine Eigentumswohnung erhalten. Diese Wohnung hat sie ihrer Mutter – die bereits vorher die Wohnung mit ihrem verstorbenen Ehemann bewohnt hat – weiterhin unentgeltlich in der Wohnung wohnen lassen. Es stellte sich nun die Frage, ob die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter zur Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG führt. Der BFH hat die Frage verneint. Der Erwerb ist nicht von der ErbSt befreit, weil die Tochter die ETW nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige ist nicht als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu interpretieren.
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
In seiner Entscheidung vom 21.7.2016 – X R 43/13 hat sich der X. Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kirchensteuernachzahlungen durch Erben bei den Erben zum Sonderausgabenabzug führt. Das Finanzamt hatte den Abzug unter Hinweis auf den Beschluss des GrS vom 17.12.2007 GrS 2/04, BStBl 2008 II, 608 zur Berücksichtigung des Verlustabzugs beim Erben abgelehnt. Der X. Senat des BFH ist diesem Gedanken nicht gefolgt. Vielmehr hat sich der X. Senat des BFH alleine am Wortlaut des Gesetzes orientiert. Demnach führt die Zahlung von Kirchensteuern zum Sonderausgabenabzug. Für eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts hat der X. Senat – anders als die Finanzbehörden – keinen Raum gesehen.
Klarstellung durch den BFH: Keine Gewerbesteuerpflicht bei Vermietung eines Einkaufszentrums
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wie der BFH mit Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13 entschieden hat. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt. Im Urteilsfall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten. Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, damit von diesen Gesellschaften der laufende Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume besorgt wurde. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum. Finanzamt und Finanzgericht gingen davon aus, dass die Vermietung des Einkaufszentrums wegen der Vielzahl dieser Dienstleistungen einen Gewerbebetrieb darstellte. Demgegenüber verneinte der BFH zugunsten der Vermieterin das Vorliegen eines Gewerbebetriebs. Nach seinem Urteil wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden. Ausschlaggebend war für den BFH, dass diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Vermietungsgesellschaft damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum bewirbt, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und ändert deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gibt.
Grundsatzentscheidung des BFH: Achtung bei Verlustfeststellungsbescheiden!
Durch das JStG 2010 ist in § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine sehr bedeutsame Änderung im Rahmen der Feststellung von Verlustvorträgen eingetreten. Auf diesen Umstand weist der BFH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 12.7.2016 IX R 31/15 hin. Die Kernaussage der BFH-Entscheidung lautet wie folgt: Ist der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keinen Verlust, ist der erstmalige Erlass eines Feststellungsbescheides über den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG nur zulässig, soweit eine Korrektur dieses Steuerbescheides nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zu Grunde gelegt worden sind. Die Entscheidung macht deutlich, was der Gesetzgeber mit seiner gesetzlichen Änderung bewirken wollte. Es ist daher in der Praxis sehr bedeutsam, dass diesem formellen Recht eine hohe Aufmerksamkeit gewidmet wird, damit Steuerschäden, wie im Urteilsfall, vermieden werden.
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen?
Eine Posse der anderen Art: Darf das Finanzamt eine angebotene Barzahlung ablehnen? Das FG Münster hat in seiner Entscheidung vom 1.10.2016 – 7 V 2897/15 AO zu einer ungewöhnlichen Frage Stellung beziehen müssen Der Tenor der Entscheidung lautet: Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Unerheblich ist nach Auffassung des FG Münster, ob die Finanzbehörde zuvor schon einmal eine Barzahlung des Steuerschuldners in ähnlicher Höhe angenommen hat. Aber nun zum konkreten Sachverhalt Die Antragsteller wollten im September 2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung an den Antragsgegner i.H.v. 140.000 € in den Räumen des Finanzamtes in D durch Barzahlung begleichen. Die zuständigen Bearbeiter lehnten die Annahme des Bargeldes jedoch mit dem Hinweis ab, dass die Kasse des Finanzamtes geschlossen sei. Am nächsten Tag forderte der Antragsgegner die Antragsteller schriftlich auf, das Bargeld bei der Deutschen Bundesbank in D einzuzahlen. Diese akzeptiere Bargeldeinzahlungen auf das Konto des Antragsgegners. Die Antragsteller lehnten dies mit Schreiben vom gleichen Tag unter Verweis auf § 224 Abs. 4 AO ab. Daraus gehe hervor, dass der Antragsgegner ein örtliches Kreditinstitut zur Annahme von Barzahlungen ermächtigen müsse. Die Bundesbank in D. stelle kein solches örtliches Kreditinstitut dar. Daraufhin verwies der Antragsgegner die Antragsteller auf die Sparkasse in D. als örtliches Kreditinstitut. Diese verweigerte die Annahme jedoch trotz der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung. In der Folgezeit telefonierten die Bearbeiter des Antragsgegners mehrfach mit dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank in D. Dieser teilte mit, dass die Antragsteller das Bargeld bei der Bundesbank auf das Konto des Antragsgegners einzahlen könnten. Voraussetzung sei, dass die Antragsteller den Steuerbescheid sowie ihre Ausweise vorlegen könnten. Allerdings seien bei einer solchen Summe Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz erforderlich. Mit ihrem beim FG eingereichten Eilantrag begehrten die Antragsteller Vollstreckungsschutz. Schließlich sei zu befürchten, dass der Antragsgegner Kontopfändungen durchführen werde. Das FG lehnte den Antrag ab. Die Argumentation des FG Münster Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war unbegründet, weil es im Streitfall bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlte. Der Antragsgegner ist berechtigt, die fälligen Steuerschulden im Wege der Vollstreckung beizutreiben. Eine Bareinzahlung an die Finanzkasse ist nicht möglich, da die Finanzkasse geschlossen ist. Zahlungen an die Finanzbehörden sind nach § 224 Abs. 1 S. 1 FGO an die zuständige Kasse zu entrichten. Nach § 224 Abs. 4 S. 1 AO kann die zuständige Kasse für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsgegner Gebrauch gemacht. Unerheblich war, dass der Antragsgegner zuvor schon einmal eine Barzahlung der Antragsteller in ähnlicher Höhe angenommen hatte. Hierin sah das FG insbesondere keine Wiederöffnung der Finanzkasse. Die Annahme von Zahlungen durch den Vollstreckungsinnendienst ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Soweit eine Gefährdung der Steueransprüche nicht zu befürchten ist, sind auch Vollstreckungsschuldner auf den Weg der unbaren Einzahlung bzw. der Einzahlung bei einem ermächtigten Kreditinstitut zu verweisen. Diesen Regelungen folgend hatte der Antragsgegner die Antragsteller darauf hingewiesen, dass zukünftig die Annahme von Bargeld verweigert werde. Zudem hatte der Antragsgegner hinreichend dafür Sorge getragen, dass Kreditinstitute zur Ersatzannahme von Bargeld bereit waren. Er hatte der Sparkasse in D. eine Ermächtigung zur Entgegennahme von Bareinzahlungen gegen Quittung erteilt. Auf die Entscheidung der Sparkasse, die Bareinzahlung im konkreten Einzelfall nicht anzunehmen, hatte der Antragsgegner keinen Einfluss. Der Bundesbank in D. hat der Antragsgegner zwar bislang keine solche Ermächtigung erteilt, der zuständige Mitarbeiter hatte jedoch in mehreren Telefonaten mitgeteilt, dass eine Einzahlung auch ohne eine solche Ermächtigung möglich sei. Damit hatte der Antragsgegner alle notwendigen und ihm gesetzlich obliegenden Maßnahmen ergriffen, um den Antragstellern die Bareinzahlung auf seine Konten zu ermöglichen.
Zwei klarstellende Entscheidungen des BFH zur Vermietung von Wohnraum durch eine GmbH an einen ihrer Gesellschafter
Der I. Senat des BFH hat mit zwei gestern veröffentlichten Entscheidungen zur Frage Stellung genommen, wie eine Miete bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter einer GmbH bemessen sein muss, damit es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt, vgl. Urteile vom 27.7.2016, I R 8/15 und I R 12/15. In seinen Entscheidungen hat der BFH deutlich gemacht, dass die Vereinbarung einer ortsüblichen Miete im Regelfall nicht dazu geeignet ist, eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Vielmehr muss nach seiner Auffassung in Form der Miete ein Ausgleich der entstandenen Kosten (Kostenmiete) zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags erfolgen. Diese Erwägungen sind nach Auffassung des BFH nicht nur bei besonders aufwändig ausgestatteten Einfamilienhäusern anzuwenden. Eine Ausnahme von der Forderung der Vereinbarung einer Kostenmiete würde der I. Senat des BFH nur dann annehmen, wenn die Vermietung zu einer ortsüblichen Miete bereits zur Erzielung einer angemessenen Rendite führen würde. Die vorstehenden Grundsätze sollten bei der Beratung in einschlägigen Fallgestaltungen unbedingt beachtet werden.