26. Steueranwaltstag 2020
Der 26. Steueranwaltstag wird am 6. und 7. November 2020 sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden. Mit 60Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen und Hygienebestimmungenreferieren die Vortragenden im Tagungshotel. Wer nicht vor Ort teilnehmen kann oder will kann sich online dazuschalten und die Vorträge von zu Hause oder aus dem Büro verfolgen. Die Möglichkeit, Zwischenfragen zu stellen undaktiv an der Veranstaltung teilzunehmen, wird auch in dieser Variante gegeben sein. Selbstverständlich ist die Teilnahmesowohl Online als auch vor Ort zur Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO anerkannt. Tagungsleitung:• Dr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin• Dr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Düsseldorf ProgrammFreitag, 6. November 20209:15 bis 10:30 Uhr Steuerpolitik im PandemiezeitalterReiner Holznagel, Präsident Bund der Steuerzahler10:30 bis 11:45 Uhr Vorgaben der Finanzverwaltung und Praxisfälle zu § 6 Abs.5/Abs.3 EStGProf. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf11:45 bis 12:15 Uhr Pause12:15 bis 13:15 Uhr Akteneinsicht und Auskunftsansprüche nach der DSGVO im SteuerprozessDr. Sebastian Korts, MBA, M.I. Tax, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- undGesellschaftsrecht sowie Steuerrecht, Köln13:15 bis 14:45 Uhr Pause14:45 bis 16:00 Uhr Gutgläubigkeit im UmsatzsteuerrechtDr. Stefanie Becker, Diplom-Wirtschaftsjuristin, Diplom-Finanzwirtin (FH), Steuerberaterin,Augsburg16:00 bis 16:30 Uhr Pause16:30 bis 17:45 Uhr Organisationspflichten des Steueranwalts nach dem reformierten GeldwäschegesetzDr. Johannes Baßler, Rechtsanwalt, Steuerberater, Bonnab 18:05 Mitgliederversammlung (mit Wahlen) – nur Präsenz Samstag, 7. November 20209:15 bis 10:15 Uhr Zum Einlagekonto bei rechtsfähigen StiftungenDr. Matthias Söffing, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, DüsseldorfDeutscheAnwaltAkademie • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • 030 726153-0 • daa@anwaltakademie.de • www.anwaltakademie.de10:15 bis 11:45 Uhr Lohnsteuerliche Gestaltungen zu SachzuwendungenStefan Dickmann, Steuerberater, Düsseldorf11:45 bis 12:15 Uhr Pause12:15 bis 13:45 Uhr Aktuelle Entwicklungen zur Einziehung und zur Vermögensabschöpfung im SteuerstrafrechtDr. Martin Wulf, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin Termin und TagungsortFreitag, 6. November 2020, 9:15 Uhr bis Samstag, 7. November 2020, 13:45 Uhr(insgesamt 10 Vortragsstunden)Online und Berlin • Sofitel Berlin Kurfürstendamm • Fon 030 8009990begrenztes Zimmerkontingent, abrufbar bis 9. Oktober 2020 • EZ/ÜF ab 210,- EUR Gebühr390,- EUR Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein440,- EUR Mitglieder Anwaltverein/FORUM Junge Anwaltschaft490,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt. Steueranwaltstag plusAuch in diesem Jahr bieten wir Ihnen wieder die Möglichkeit, zusätzlich zum Steueranwaltstag das ZusatzmodulSteueranwaltstag plus zu buchen und so insgesamt 15 Vortragsstunden absolviert zu haben. Aus aktuellem Anlass wirdder „Steueranwaltstag plus“ ausschließlich als Online-Seminar angeboten. Die 5 zusätzlichen Vortragsstunden werdenjeweils auf 2,5 Vortragsstunden aufgeteilt. Gebühr95,- EUR RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung/Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen/Referendare/-innen125,- EUR Mitglieder Anwaltverein135,- EUR Nichtmitgliederzzgl. gesetzl. USt. Ihre AnsprechpartnerinDajana Brettschneider (DeutscheAnwaltAkademie), Fon 030 726153-186, Fax -188, brettschneider@anwaltakademie.deAnmeldung unter www.anwaltakademie.deDiese Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein e. V. wird in Kooperation mit derDeutschenAnwaltAkademie durchgeführt.
Virtueller Deutscher Anwaltstag 2020 vom 15. – 19. Juni

Der Deutsche Anwaltstag (DAT) fand dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni virtuell statt. Montag, 15.06.2020 – 13:15 bis 16:30 Uhr WEBINAR nach § 15 FAO (3,0 h) Weiter Informationen zu Anmeldung und Teilnahme finden Sie unter dem nachfolgenden Link Rechtsformen anwaltlicher Tätigkeit und steuerliche Folgen „Zivil- und gesellschaftsrechtliche Fragen der Rechtsformwahlen und Grundzüge der Einkommensbesteuerung“ Rechtsanwalt Dr. Matthias Grund Rechtsanwalt Andreas Menge „Einkommensbesteuerung, Problembereiche der Gewerbesteuer und Detailaspekte der Umsatzsteuer“ Rechtsanwalt Dr. Klaus Olbing Rechtsanwalt Dr. Martin Wulf
Corona: Steuerpläne von der Vermögensabgabe zum Soli
Zur Finanzierung der enormen Lasten, die durch die Corona-Pandemie hervorgerufen werden, spielen derzeit zwei Punkte eine Hauptrolle. Zum einen geht es um die Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs, außerdem wird in den aktuellen Fall-Konstellationen des Wirtschaftsministeriums auch ein mögliche Solidarbeitrag auf die Einkommensteuer diskutiert. Reiche sollen für die Corona-Schäden aufkommen. Juristisch hat Deutschland Erfahrung damit: Ein Lastenverteilungsgesetz gab in der Nachkriegszeit die Möglichkeiten vor, besonders vermögende Bundesbürger an der Finanzierung der Nachkriegsaktivitäten verpflichtend zu beteiligen. Ob das aber 2020 verfassungsgemäß ist, wird von vielen Juristen und Verfassungsrechtlern bezweifelt. Das beginnt mit der “Qualität” der Krise, die nicht mit den Problemen der Nachkriegszeit verglichen werden kann. Aus steuerlich-politischer Sicht gibt es für die Finanzierung der Corona-Schäden zwei Ansätze – zum einen die Refinanzierung der Corona bedingten Ausfälle über Konsum: Kaufanreize schaffen und die steuerliche Belastung wie Einkommensteuer senken und den Soli abschaffen, damit die Krise am Ende durch die Umsatzsteuer finanziert wird. Daneben wird ein zweiter Ansatz diskutiert: Die sogenannten Reichen sollen einen besonderen Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten. Reichensteuer oder Vermögensabgabe sind die gängigen Schlagworte.Diese Reichensteuer soll sich sowohl auf das Vermögen als auch auf das Einkommen beziehen. Die Vermögensteuer würde in Form einer einmaligen Zahlung an vermögende Staatsbürger berechnet werden. Dass es zu einer Vermögenbesteuerung kommt, scheint für viele Experten sicher, denn neben diversen Stimmen aus der Politik hat sich das DIW für eine einmalige Abgabe von 10 Prozent auf das Vermögen der obersten „Ein-Prozent“ der Steuerpflichtigen ausgesprochen. Die Summe müsste dann über 10 oder 20 Jahre an das Finanzamt abgeführt werden, so das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung. Auf die Stellungnahme der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 9. April 2020 zur Verfassungsmäßigkeit einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wird hingewiesen Der Corona-Soli könnte sich so gestalten wie der jetzige Solidaritätszuschlag, der ab 2021 nur noch von den oberen zehn Prozent der Einkommenspyramide zu entrichten ist und etwas mehr als neun Milliarden Euro im Jahr einbringen wird. Ausgerichtet nur auf diese oberen 10 % der Zahler würde zusätzlich zum bestehenden Soli noch ein etwas höheren Corona-Soli von 7,5 Prozent Aufschlag auf die Einkommensteuer kommen, was rund 12,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen brächte. Der große Teil der Einkommensempfänger würde unterhalb der Freigrenze bleiben. Dr. Sebastian Korts ist in Köln erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachanwalt für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht: „Schon jetzt gibt es Fragestellungen mit verfassungsrechtlicher Relevanz, denn die finanzielle Notlage, die das Grundgesetz für die Vermögensabgabe fordert, ist aktuell nicht gegeben!” Er sieht auch die Zweckgebundenheit als schwierig umzusetzen an. Auch in der schon jetzt geltenden Lastenverteilung zu Lasten der Vermieter sieht er einen zu untersuchenden Verfassungsverstoß: „Es ist schwierig dem Vermieter zu erklären, dass er seine Einkünfte in der Einkunftsart VuV deshalb nicht bekommt, weil der Gesetzgeber ihm ein Sonderopfer wegen der Zugehörigkeit seiner Einkünfte zu dieser Einkunftsart zumutet. Wenn der Gesetzgeber den Corona-gebeutelten Mieter schützen will, so ist das vielleicht eine ehrenvolle Motivation, aber die zielgerichtete Belastung einer bestimmten Einkunftsart ist wohl keine gerechte Lastenverteilung.“ Dr. Korts, seit über 20 Jahren Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im DAV: „Hier wird auf die Verfassungsgerichtsbarkeit noch einiges an Arbeit zu kommen, bis geklärt ist welche Maßnahmen dem verfassungsrechtlichen Rahmen entsprechen .“ Bis dahin sieht er auf die deutschen Finanzbehörden Unmengen an Arbeit in Form von Widersprüchen gegen Steuerbescheide zukommen.
International Conference “Tax aspects for a global economy”
Die ADVOC Organisation und die LSV Rechtsanwalts GmbH organisieren mit Unterstützung des Kooperationspartners DeutscheAnwaltAkademie eine englischsprachige Konferenz am 27.09.2019 in Frankfurt am Main im Grandhotel Hessischer Hof (gegenüber der Messe Frankfurt am Main) zum Internationalen Steuerrecht mit dem Leitthema „Tax aspects for a global economy“. ADVOC – das ist ein internationales Netzwerk unabhängiger Großkanzleien. Erwartet werden darf ein inspirierendes Event, das aktuelle Themen des internationalen Steuerrechts auf hohem Niveau angeht und viele Ideen für die tagtägliche Arbeit herausarbeiten wird. In einem Teil werden vier Referenten aus verschiedenen Organisationen und Beratungsgesellschaften, u. a. der OECD Paris, Vorträge zu globalen Fragen der künftigen internationalen Besteuerung halten. Im zweiten Teil werden im Rahmen eines Workshops Mitglieder des ADVOC Netzwerks aus fünf verschiedenen europäischen Staaten über die aktuellen Entwicklungen des Steuerrechts in ihrem jeweiligen Herkunftsland berichten. Das internationale ADVOC Netzwerk gibt Nichtmitgliedern die Möglichkeit der Teilnahme. Auftakt ist am Donnerstag, 26. September, um 19 Uhr mit Begrüßung und Welcome-Dinner Programm für Freitag, 27. September: – Conference 09:00 – 17:00 CET – Get together 17:00 to 18:00 CET Alle relevanten Informationen und Anmeldemöglichkeiten können Sie nachfolgend downloaden. Full Invitation with details of hotels, cost and travel information Programme with topics and timings Registration form Weitere Infos gibt es auf der Homepage des Veranstalters. Hier den Veranstaltungsflyer downloaden
Verbands-und Konzernstrukturen im Dritten Sektor – de lege lata und de lege ferenda
Der Dritte Sektor nähert sich in einigen Bereichen immer stärker dem For Profit Bereich an. Grund hierfür sind vor allem ökonomische Zwänge. Besonders anschaulich zeigt sich diese Annäherung, wenn man die Organisationsstrukturen bedeutender Akteure des Dritten Sektors betrachtet, etwa der Wohlfahrtverbände: Wie For Profit Unternehmen fassen sie eine Vielzahl von selbständigen Rechtsträgern unter einem Dach zusammen. Sie bilden konzernähnliche Unternehmensstrukturen, um auf diesem Weg (noch) besser die steuerbegünstigten Zwecke der Beteiligten verwirklichen zu können. Allerdings wird diese Realität durch das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht gar nicht oder nur sehr eingeschränkt abgebildet: Das Gemeinnützigkeitsrecht kennt keine den §§ 14 ff. KStG vergleichbare Regelungen und es finden sich nur vereinzelt in den §§ 57 Abs. 2 und 58 Nr. 1-5 AO Regelungen, die genutzt werden können, um zumindest rudimentär die Rechtswirklichkeit durch die Gesetzeslage abzubilden. Allerdings ist dieses Unterfangen mit erheblichen Rechtsunsicherheiten behaftet. Die Tagung will klären, wie die Rechtswirklichkeit von Unternehmensverbünden im Dritten Sektor aussieht (Referate von Herrn Dr. Teske und Herrn Baum) und wie gemeinnützige Unternehmensverbünde de lege lata ertragsteuerlich zu behandeln sind (Referate von Herrn Seeger, Prof. Dr. Schauhoff und Prof. Dr. Jäschke). Darauf aufbauend soll beleuchtet werden, ob und wie das Gemeinnützigkeitsrecht de lege ferenda systemkonform angepasst werden sollte, um den Bedürfnissen der Praxis (mehr) Rechnung zu tragen (Referat von Prof. Dr. Musil). Schließlich soll dargestellt werden, welche Folgewirkungen die steuerrechtlichen Vorgaben für gemeinnützige Verbands- und Konzernstrukturen auf das Gesellschaftsrecht haben, insbesondere den Gläubigerschutz (Referat Prof. Dr. Segna). Die Veranstaltung richtet sich an Praktiker und Wissenschaftler, die auf dem Gebiet gemeinnütziger Unternehmensverbünde leitend, beratend oder forschend tätig sind. Hier den Tagungsflyer ansehen
Referentenentwurf zur EU-Streitbeilegungsrichtline veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium hat am 16.4.2019 den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtline vom 10.10.2017 veröffentlicht. Der Referentenentwurf strebt eine fristgerechte Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie zum 30. Juni 2019_ an, weist aber vorsorglich darauf hin, dass auch eine spätere, rückwirkende Umsetzung wegen der Günstigerstellung der Steuerpflichtigen unproblematisch sei. Mit der Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie wird im nationalen Recht ein weiteres, optionales Verfahren eröffnet, um Doppelbesteuerungssachverhalte zu lösen. Daneben bleiben die Streitbeilegungsverfahren nach DBA bzw. EU-Schiedskonvention bestehen. Sie können den Referentenentwurf HIER downloaden – Hier die Richtlinie downloaden
Grundsatzrevision beim BFH: Wie weit gehen die Möglichkeiten des FA hinsichtlich offenbarer Unrichtigkeiten
Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung vom 14.6.2018 15 K 271/16, Rev. AZ BFH IX R 23/18 eine bedeutsame Grundsatzrevision provoziert. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob bei einem Sachverhalt, der nach internen Weisungen der Finanzverwaltung als Intensivprüffall behandelt und zudem einer Prüfung durch die Qualitätssicherungsstelle des Finanzamts unterzogen worden ist, noch ein Anwendungsfall des § 129 AO gegeben sein kann. Hier stellt sich alleine aufgrund der Vielzahl der mit der Bearbeitung des Falls im Finanzamt befassten Personen die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit hier überhaupt noch denkbar ist. Das FG will diese Annahme nicht ausschließen. Das FG hat jedoch erkannt, dass es sich hier auf einem sehr schmalen Grad bewegt und hat aus diesem Grunde die Revision zugelassen. Es wird daher spannend sein, wie sich der BFH zu dieser sehr praxisrelevanten Fragestellung positionieren wird.
FG kontra BMF und nun eine Musterrevision: Zuzahlungen des AN zu den AK bei der Überlassung eines Dienstwagens
Das FG Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 16.4.2018 9 K 210/17 gegen die Regelung zur o.a. Problematik in den R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStH gewandt. Demnach mindert eine vom AN geleistete Zuzahlung zu den AK bereits den monatlich nach der 1 v.H.-Regelung zu versteuernden Vorteil. Der Zuzahlungsbetrag ist dabei gleichmäßig über die vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen und vom geldwerten Vorteil abzuziehen. Die Finanzbehörden sind mit dieser überzeugenden Entscheidung des FG nicht einverstanden und haben Revision gegen die Entscheidung eingelegt, die beim BFH unter dem AZ VI R 19/18 anhängig ist.
Ist eine Übertragung des Verlustvortrags des Erblassers auf die Erben möglich?
Der GrS des BFH hat mit einem sehr grundsätzlichen Beschluss, BStBl 2008 II, 608, vor Jahren geklärt, dass der Verlustabzug des Erblassers grundsätzlich nicht durch die Erben in Anspruch genommen werden kann. Hieraus ist häufig gefolgert worden, dass es hiervon keine Ausnahmen geben kann. Diesem Trugschluss sollte man jedoch nicht unterliegen. Denn der GrS hat in seinem Beschluss sehr wohl Ausnahmen zugelassen. Zu einer derartigen Fragestellung hat der sich der BFH in eine aktuellen Urteil vom 17.4.2018 IX R 24/17 geäußert. Aus dieser Entscheidung kann entnommen werden, unter welchen Voraussetzungen ein Verlustabzug bei den Erben möglich ist.
FG kontra BMF zu Betriebsveranstaltungen: Tatsächliche Teilnehmer für die Berechnung des geldwerten Vorteils
Das FG Köln hat mit seiner Entscheidung von 27. Juni 2018 – 3 K 870/17 (Rev. AZ BFH VI R 31/18) zur Verteilung der Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung Stellung genommen. Das FG Köln hat dabei die Berechnungsweise des geldwerten Vorteils der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Die Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) gehen danach steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Dies bedeutet Folgendes: Bei reinen Leerkosten fehlt es an der erforderlichen Bereicherung des Arbeitnehmers. Der anteilige Ansatz von „No-Show-Kosten“ bei den teilnehmenden Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würde ansonsten bedeuten, dass reine Scheinvorteile der Besteuerung unterworfen werden, ohne dass eine entsprechende objektive Bereicherung des Arbeitnehmers durch eine ihm zugeflossene Leistung gegeben wäre.