Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Orientierungssatz:Eine Betriebsaufspaltung liegt auch dann vor, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt.  Entscheidung:BFH, Urteil vom 17. November 2020, I R 72/16 I. SachverhaltDie Klägerin ist eine im Inland ansässige gemeinnützige rechtsfähige Stiftung. Sie stellte innerhalb einer Unternehmensgruppe die Konzernholding dar. Aufgrund dessen hielt sie als Alleingesellschafterin Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften, u.a. auch an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, der B B.V. An diese B B.V. überließ die Klägerin ein in den Niederlanden belegenes Grundstück zur Nutzung. Die B B.V nutzte das Grundstück sodann im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Im Streitjahr 2012 erhielt die Klägerin von der B B.V. neben dem Nutzungsentgelt auch Dividenden ausgeschüttet. Das Finanzamt (FA) ging von einer zwischen der Klägerin und der B B.V bestehenden Betriebsaufspaltung aus und qualifizierte deshalb die Pachtzinsen nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als gewerbliche Einkünfte. Diese Einkünfte stellte das FA jedoch aufgrund des zwischen Deutschland und den Niederlanden bestehenden DBAs von der Besteuerung frei. Hinsichtlich der ausgeschütteten Dividenden vertrat das FA die Ansicht, dass auch diese als gewerbliche Einkünfte zu behandeln seien und deshalb 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien und veranlagte die Klägerin entsprechend mit Körperschaftsteuerbescheid 2012. Der hiergegen eingelegt Einspruch blieb ebenso wie die sodann erhobene Klage erfolglos. Auch die von der Klägerin eingelegte Revision blieb insoweit der Erfolg versagt. II. Entscheidungsgründe Der BFH trat der Rechtsansicht der Vorinstanz bei und bejahte, dass dem Gewinn der Klägerin gemäß § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Dividenden als nicht abziehbare Betriebsausgaben außerbilanziell hinzuzurechnen sind. Die rechtliche Argumentation des BFH ist schlüssig und einfach. Grundsätzlich ist eine gemeinnützige Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, es sei denn sie unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Fraglich war daher im Revisionsfall, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt oder nicht. In einem ersten Schritt ging der erkennende I. Senat der Frage nach, ob aus der Beteiligung der Klägerin an der B B.V. ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb hergeleitet werden kann. Dies ließ der Senat deshalb unbeantwortet, weil die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. In einem zweiten Schritt nahm der BFH jedoch deshalb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an, weil die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt sind und eine Betriebsaufspaltung zu einer originären gewerblichen Tätigkeit führt und mithin eine Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. Obgleich die Tatbestandsvoraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, nämlich die personelle und sachliche Verflechtung zweifelsfrei vorliegen, stellt der BFH zutreffend die Frage, ob eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung überhaupt möglich ist. Diese Frage bejahte der erkennende Senat mit der Begründung, dass sich das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung von der früheren vorherrschenden Intension einer Missbrauchsvermeidung losgelöst habe und nunmehr ein dogmatisch verselbständigtes Rechtsinstitut geworden ist. Die Annahme einer Betriebsaufspaltung führt zur Annahme einer originären gewerblichen Tätigkeit, so dass kein sachlicher Grund gegeben ist, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu differenzieren, ob der Gegenstand der sachlichen Verflechtung sich im Inland oder Ausland befindet.  RA Claudius Söffing  

Kein Wegfall des Verschonungsabschlags bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer KG

Orientierungssatz: Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Entscheidung: BFH, Urt. v. 1. Juli 2020 – II 19/18 Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder beerbten den im Jahre 2010 verstorbenen Erblasser je zur Hälfte. Der Erbe war zum Zeitpunkt seines Todes als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG (im Folgenden „KG“) beteiligt. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen stellte das zuständige Finanzamt (FA) – erklärungsgemäß – zunächst einen Wert des Kommanditanteils i.H.v. 26.020.059 € fest, von welchem jeden Miterben ein hälftiger Anteil von jeweils 13.010.030 € entfiel. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das FA ermittelte einen Wert des Erwerbs i.H.v. 13.131.846 € und berücksichtigte u.a. einen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG aF in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung i.H.v. 11.058.525,08 (85 % von 13.010.030 €). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 1.791.200 € setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer i.H.v. 340.328 € gegen den Kläger fest. Nachdem der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen in der Folgezeit mehrfach geändert wurde, stellte das für die Feststellung zuständige FA den Wert des Anteils auf 9.587.352 € fest. Dabei rechnete es jedem Erben einen hälftigen Anteil von 4.793.676 € zu. Im Jahr 2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Anschließend wurden im Januar 2015 wesentliche Teile des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter veräußert. Daraufhin erfasste das FA den Anteil am Betriebsvermögen i.H.v. 4.793.676 €,gewährte den Verschonungsabschlag lediglich anteilig für 3 Jahre und setzte die Erbschaftsteuer auf 432.231 € herauf. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verschonungsabschlags für 4 Jahre statt des angesetzten i.H.v. 2.444.775 € für nur 3 Jahre. Zur Begründung führte der Kläger u.a. an, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Geschäftsbetrieb der Firma durch den Insolvenzverwalter zunächst fortgeführt worden sei, die Produktion auch unverändert weitergelaufen sei und die Mitarbeiter des Unternehmens nicht entlassen worden seien. Bei der Personengesellschaft stelle die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Veräußerungstatbestand dar. Das FG Nürnberg wies die Klage mit der Begründung ab, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft stelle eine Betriebsaufgabe i.S.d. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aF dar. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Nach der Rechtsprechung des BFH führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, sondern erst die spätere Veräußerung wesentliche Betriebsgrundlage durch den Insolvenzverwalter. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG aF bleibt u.a. der Wert von Betriebsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG aF insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber einen Anteil an einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG innerhalb von 5 Jahren (Behaltensfrist) veräußert, wobei als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG aF). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr.1 Satz 2, Halbs. 1 ErbStG aF). Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG aF fällt der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber den Anteil ganz oder teilweise veräußert (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG aF). Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst wird (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG aF). Der BFH legt in seiner Entscheidung dar, dass § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG aF aufgrund der weitgehenden Übereinstimmigkeit der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehen auszulegen ist, dass die Alternative „Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft iSd § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolge (BFH, Urteil vom 16. Februar 2005 – II R 39/03, BStBl. II 2005, 571). Dabei kommt es auf die Gründe für die Veräußerung oder Betriebsaufgabe für die Nachversteuerung nicht an. Zwar führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft. Für die KG ergibt sich dies aus § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB, für Kapitelgesellschaften aus § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG und aus § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Allerdings habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Auflösung der Gesellschaft unterschiedliche ertragsteuerrechtliche und erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtliche Auswirkungen. 1. Erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich führt die Auflösung der Kapitalgesellschaft bereits nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG aF zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags mit der Folge, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG aF für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig rückwirkend wegfällt (BFH, Urteil vom 21. März 2007 – II R 19/06). Zudem führt die Auflösung bei der Kapitalgesellschaft auch ertragsteuerrechtlich gemäß § 17 Abs.4 Nr 1 EStG zu einer Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG.   Erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich führe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG auch nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags durch Auflösung einer Personengesellschaft. Zum einen spreche bereits der eindeutige Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 ErbStG aF dagegen. Danach führen nur die Veräußerung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags. Diese Begriffe sind dabei nach der Auffassung des BFH „eng an das Ertragsteuerrecht angelehnt“ und müssen dementsprechend eng ausgelegt werden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt ertragsteuerlich nicht zur Betriebsaufgabe.   Darüber hinaus habe der Gesetzgeber durch die Regelungen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG aF und § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr.

Häusliches Arbeitszimmer und privates Veräußerungsgeschäft

Orientierungssatz:Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (entgegen BMF v. 5.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00, BStBl. I k2000, 1383, Rz. 21). Entscheidung:BFH, Urteil vom 01.03.2021, IX R 27/19, BStBl. II 2021 I.    SachverhaltDie Klägerin und Revisionsbeklagte ist als Lehrerin tätig und bezog im Streitjahre aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer in Ihrer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Innerhalb des Zehnjahreszeitraum i.S. des § 23 Abs. 1 EStG veräußerte die Klägerin die Eigentumswohnung. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht steuerbar sei, weil es zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das vorhandene häusliche Arbeitszimmer sei insoweit unschädlich. Demgegenüber sah der Beklagte und Revisionskläger, das Finanzamt, in der Nutzung des Arbeitszimmers keine Nutzung zu Wohnzwecken und unterwarf deshalb den auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung.      Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte hingegen Erfolg. Der vom Finanzamt eingelegte Revision trat der Bundesminister der Finanzen bei und trug im Wesentlichen vor, unabhängig von der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als selbständiges Wirtschaftsgutblieb sei es bei der Veräußerung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung nicht den eigenen Wohnzwecken zuzuordnen und würde deshalb den Veräußerungstatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 EStG unterfallen. Der Revision blieb jedoch der Erfolg versagt. Der erkennende IX. Senat des BFH bestätigte die Vorinstanz.   II.    EntscheidungsgründeNach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein privates Veräußerungsgeschäft gegeben, wenn eine Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Eigentumswohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahre der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Im Streitfall war mithin abzuklären, ob ein häusliches Arbeitszimmer unter das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ zu subsumieren ist.In einem ersten Schritt stellt der erkennende Senat klar, dass das private Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 eine Ausnahme vom Grundsatz der im Dualismus der Einkunftsarten verankerten Nichtsteuerbarkeit von Wertänderungen privater Wirtschaftsgüter darstellt. Die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG niedergelegte Ausnahmeregelung stellt mithin die Wiederherstellung des Prinzips des Dualismus der Einkunftsarten dar. Aufgrund dessen ist das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ weit auszulegen. Ausreichend ist deshalb, dass der Steuerpflichtige das Gebäude zumindest auch selbst nutzt. Die Mitbenutzung durch Familienangehörige oder Dritte ist unschädlich. Ebenso wenig verlangt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ in zeitlicher Hinsicht eine durchgehende eigene Wohnnutzung. Ausreichen ist mithin auch eine nur zeitweilige Nutzung, wie dies z.B. bei Ferienwohnung oder Häusern der Fall ist. Das Merkmal der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ beschreibt deshalb nach dem Verständnis des erkennenden Senats eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die gekennzeichnet wird durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Sodann legt der erkennende Senat quasi in einem zweiten Gedankenschritt dar, dass es sich bei dem Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ um einen Typusbegriff handelt. D.h., der Begriff des „häusliches Arbeitszimmers“ ist im Gesetz nicht definiert und kann deshalb nicht unter ganz bestimmten, im Gesetz festgelegten Merkmalen subsummiert werden. Ein Typusbegriff wird deshalb insbesondere durch die allgemeine Lebensanschauung und die sich hieraus entwickelnde Rechtsprechung geprägt. Man beschreibt deshalb ein häusliches Arbeitszimmer als einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten genutzt wird. Vor diesem Hintergrund wird die Verzahnung einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und einem häuslichen Arbeitszimmer deutlich. Deshalb führt der BFH in seiner Entscheidung unter Tz. 18 aus, dass für ein in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenes Arbeitszimmer schon nach dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine jedenfalls geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken verbleibt.Die vom beigetretenen Bundesminister der Finanzen aufgeworfene Frage, nach der Qualifizierung des häuslichen Arbeitszimmers als eigenständiges Wirtschaftsgut hat der BFH nicht beantwortet. Vielmehr weist er am Ende der Entscheidung darauf hin, dass im Revisionsfall diese Frage unbeantwortet bleiben kann, da die Klägerin die Eigentumswohnung einschließlich des Arbeitszimmers im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese Sichtweise mag im Revisionsverfahren zutreffend sein, da die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin bezog und damit das häusliche Arbeitszimmer stets dem Bereich der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zuzuordnen ist. Ein Gebäude kann aber in ertragsteuerlicher Sicht je nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang in unterschiedliche Wirtschaftsgüter untereilt werden. Bei diesen  Nutzungs- und Funktionszusammenhängen ist zu differenzieren zwischen einer eigenbetrieblichen und einer fremdbetrieblichen Nutzung sowie einer Nutzung zu eigenen und zu fremden Wohnzwecken. Deshalb stellt sich für die Praxis die Frage, wie der Fall zu lösen wäre, wenn das häusliche Arbeitszimmer in einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen würde. Da der Typusbegriff des „häuslichen Arbeitszimmers“ aber gerade eine Eingebundenheit in die häusliche Sphäre erfordert, scheiden alle anderen Funktions- und Nutzungszusammenhänge aus. Ein Rechtsanwalt beispielsweise, der als Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft tätig ist, würde sein im eigenen Haus befindliches Arbeitszimmer regelmäßig in seinem Sonderbetriebsvermögen halten. Hier wäre ein eigenständiges Wirtschaftsgut gegeben, dass nicht unter die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fällt. Ein Rechtsanwalt der hingegen bei seiner Rechtsanwalts-GmbH angestellt ist, wird in aller Regel das häusliche Arbeitszimmer im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Hier käme die Freistellungsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Anwendung.      

Müssen Eheleute, die auf ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage betreiben, eine gesonderte Gewinnfeststellung erstellen?

Zu der vorstehenden Fragestellung hat der BFH mit seinem Grundsatzurteil vom 06.02.2020 IV R 6/17, BStBl 2021 II, 17 umfassend Stellung genommen. Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten in GbR eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus, so hat eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zu unterbleiben, wenn kein Streit über die Höhe und die Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht.Dem steht nach Auffassung des IV. Senats der BFH nicht entgegen, dass die GbR keinen Gebrauch von der Nichterhebung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer macht.

Grundstücksbewertung: Nichtanwendungserlass zugunsten Steuerpflichtiger

Laut einem aktuell veröffentlichten Erlass (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Dezember 2020) ist das Urteil des BFH vom 2.12.2019 (Az. II R 9/18) zugunsten der Steuerpflichtigen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Hintergrund ist eine seit Jahren andauernde Diskrepanz zwischen dem BFH und der Finanzverwaltung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren Wertes (§ 198 BewG). Laut Erbschaftsteuerrichtlinie R B 198 Abs. 3 S. 1 gilt als Nachweis regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken. Die BFH-Richter hingegen verlangen einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.9.2013, Az. II R 61/11). In dem neuen Erlass bekräftigt die Finanzverwaltung nochmals, dass Gutachten von „Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind“ anerkannt würden. Damit werden zugunsten der Steuerpflichtigen erleichterte Anforderungen an den Gutachter bzw. die Nachweiserbringung nach § 198 BewG gestellt.

Auch Internethändler können Privatbesitz verkaufen, ohne Erlöse zu versteuern

Der Bundesfinanzhof hat in einer aktuellen Entscheidung Stellung bezogen zur ertragsteuerrechtlichen Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform. Der Kläger und Revisionskläger erzielte zwischen  2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel an, außerdem bewarb er  Reparaturen und Umbauten an Modellen. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Vom Finanzamt aufgezeigte Differenzen führten zu strittigen Steuerbescheiden und Messbeträgen, gegen die der Mann sich zur Wehr setzte. Er begründete seinen Widerstand damit, dass er die streitgegenständlichen Verkaufsartikel aus seiner privaten Sammlung heraus eben auch privat verkauft habe. Diese Gegenstände seien niemals Teil des Geschäftes gewesen und wären auch nicht in Geschäftsräumen aufbewahrt worden. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1192). Es ging davon aus, dass auch diese Verkäufe über eBay dem Gewerbebetrieb des Klägers zuzuordnen seien, auch wenn der normale Geschäftsbetrieb allein über einen eigens dafür geschaffene Online-Shop abgewickelt würde. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren mit Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19 zurück an das Finanzgericht mit der Auflage, die Herkunft der streitgegenständlichen Artikel zu ermitteln. Stammen sie tatsächlich aus der privaten Sammlung müssten entsprechende Verkaufserlöse nicht herangezogen werden. Verkäufe über ebay müssten nicht zwangsläufig einem laufenden Gewerbebetrieb zugeordnet werden, die über einen gewerblichen Online-Shop erzielt werden. Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern privat genutzten Internetplattform führt dann zu keinem anderen Ergebnis. BFH, Urteil vom 17.6.2020 – X R 18/19

Angestelle Rechtsanwälte: Sind Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn?

Stellen Beitragszahlungen einer PartG für angestellte Rechtsanwälte zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Arbeitslohn dar? Das FG Rheinland-Pfalz hatte mit seinem Urteil vom 9.9.2020 2 K 1486/17 zu der o.a. Frage Stellung genommen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in Höhe der Mindestdeckungssumme als auch in Höhe der die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungsprämien Arbeitslohn ist. Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VI R 42/20 beim BFH anhängig ist. Konkrete Streitigkeiten mit den Finanzbehörden sollten daher offengehalten werden.  

Musterrevision beim BFH zur Höhe der Säumniszuschläge

Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18 eine Übertragung dieser Gedanken auf die Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 AO jedoch abgelehnt. Gegen die Entscheidung des FG Hamburg ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 nun beim BFH anhängig ist. Gegen entsprechende Festsetzungen sollten daher im Hinblick auf das Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden.    

Vorsicht bei der Anwendung der Güterstandsschaukel

Die Durchführung der Güterstandsschaukel ist seit der Entscheidung des BFH v. 12.7.2005 II R 29/02 eine Gestaltung, die aus unterschiedlichen Motiven häufig durchgeführt wird. Ertragsteuerlich drohen durch die Durchführung einer Güterstandsschaukel jedoch ggf. Gefahren. Diese resultieren aus dem Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung zivilrechtlich ein Anspruch in Geld ist, § 1378 (1) BGB. Werden andere WG hingegeben, handelt es sich um eine Leistung an Erfüllungs statt, was zivilrechtlich unproblematisch möglich ist. Weiterlesen 

26. Steueranwaltstag 2020

Der 26. Steueranwaltstag fand am 6. und 7. November 2020 sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden. Mit 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und unter Berücksichtigung der Abstandsregelungen und Hygienebestimmungen referieren die Vortragenden im Tagungshotel. Selbstverständlich ist die Teilnahme sowohl Online als auch vor Ort zur Pflichtfortbildung gemäß §15 FAO anerkannt.