BMF
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden auf Seite 1 in Absatz 3 Satz 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 1. Mai 2018 – IV A 3-S 0030/16/10004-21 – (BStBl I 2018 S. 607) die Wörter „oder pseudonymisierte“ gestrichen.
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Verlängerung der mit BMF-Schreiben vom 9. Februar 2016 (BStBl I S. 223) gewährten zeitlich befristeten ergänzenden umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahmen
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