BMF
Hierzu: BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2018
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Die Ergebnisse der Steuerschätzung vom 25. Oktober 2018 erhalten Sie hier sowohl im PDF- als auch im Excel-Dateiformat zum Download.
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Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Das Stromsteuergesetz (StromStG) enthält diverse Steuerbegünstigungen, die in bestimmten Fällen eine komplette Befreiung von der Steuer vorsehen. Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es, diese Steuerbefreiungen umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können.
Die Finanzverwaltung hat beschlossen, die folgenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II zu veröffentlichen. Damit werden zugleich die Finanzbehörden die Entscheidungen allgemein anwenden.