Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

BMF

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) sieht dafür Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor.

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) sieht dafür Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor.

Deutschland verfolgt das Ziel, bis 2020 seinen CO2-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 Prozent zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss auch der Verkehrssektor seine Emissionen mindern. Die Steigerung des Anteils der Elektrofahrzeuge ist eine zentrale Maßnahme, damit der Sektor Straßenverkehr einen adäquaten Beitrag zur Reduktion der CO2-Emissionen und somit zur angestrebten Dekarbonisierung leistet. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) sieht dafür Änderungen am Kraftfahrzeugsteuergesetz und am Einkommensteuergesetz vor.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017 bekannt gemacht. Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 Euro bzw. 7.356 Euro). Treten diese Änderungen nicht am 1. Januar 2017 in Kraft, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer gleichwohl zutreffend auf Basis der mit diesem BMF-Schreiben bekannt gemachten Programmablaufpläne. Zum weiteren Verfahren ergeht dann ein gesondertes BMF-Schreiben mit Anweisungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne.