Schätzungsbefugnis des Finanzamts bei fehlender Mitteilung über Beraterwechsel
Versäumt es ein Steuerpflichtiger, dem Finanzamt den Wechsel des Beraters anzuzeigen, und sind noch Vorjahreserklärungen offen, darf das Finanzamt nach Ablauf der Grundfrist des § 149 Abs. 1 der Abgabenordnung ohne weitere Ermittlungen von einem Nicht‑Beraterfall ausgehen und deshalb die Besteuerungsgrundlagen schätzen. FG Köln 04.05.2026 – 6 V 234/26