Mit Urteil vom 05.02.2026 hatte der BFH die Frage zu entscheiden, ob für Aufwendungen, die aufgrund eines Vorruhestandsmodells voraussichtlich entstehen werden, eine steuerliche Rückstellung gebildet werden kann. Im Ergebnis ließ der BFH die Rückstellung zu, und zwar seien sie im Fall der Altersteilzeit im Blockmodell für Lohnzahlungen zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zu deren Umwandlung in die Freistellungsphase aufzubauen.