GmgV (Gesellschaft mit gebundenem Vermögen)
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) ist nach dem Rahmenkonzept von BMJV und BMF (Rahmenkonzept zur Einführung einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vom März 2026) insbesondere durch folgende Besonderheiten gekennzeichnet:
- Die Mitgliedschaft an der GmgV ist nicht übertragbar und kann insbesondere nicht verkauft werden („Anteils-Lock“).
- Strikte Vermögensbindung: Gewinne dürfen nicht ausgeschüttet und Vermögen darf nicht ausgezahlt werden („Asset-Lock“).
- Grundsatz der Selbstorganschaft (auch für den Aufsichtsrat): Die Einbeziehung externen Sachverstands in den Gesellschaftsorganen soll grundsätzlich und dauerhaft ausgeschlossen sein.
- Ewigkeitsgarantie: Änderungen der vorstehenden Grundsätze sollen auf Dauer unveränderlich sein, unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, ihrem Finanzierungsbedarf und der Frage, ob die Gesellschaft in ihrer Verfassung und Größe weiterhin eine Chance hat, auf dem betreffenden Markt erfolgreich zu bestehen.
Dies kann der Stellungnahme des DAV Nr. 41/2026 entnommen werden. Zuvor hatten sich bereits das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer), die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Notarverein und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) kritisch geäußert. Die meisten Verbände sehen aktuell keinen Bedarf für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Die mit der neuen Rechtsform verfolgten Ziele können auch heute schon erreicht werden, allenfalls wären kleinere Anpassungen in Einzelgesetzen hilfreich, um bestehende Schwierigkeiten auszuräumen.
Zum Steuerrecht formuliert bspw. der DAV:
(56) Für das Erbschaftsteuerrecht sieht das Rahmenkonzept die Erhebung der Erbersatzsteuer vor (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Steuer fällt alle 30 Jahre an. Bei einem Vermögen von über € 26 Mio. beträgt der Steuersatz zwischen 30% und 50% für nicht begünstigtes Vermögen. Das könnte eine erhebliche Belastung für die GmgV darstellen, vereinfacht bedeutet das 1% bzw. bis zu 1,67% des Vermögens (und nicht des Überschusses) jährlich. Dadurch kann die laufende Rendite des GmgV deutlich reduziert werden. Für begünstigtes Betriebsvermögen sollten die erbschaftssteuerlichen Begünstigungsvorschriften §§ 13 a, b und c sowie § 28a ErbStG zur Anwendung kommen.
Red.