Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Jeder Anbieter von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen muss ab dem 1. Januar 2017 Neukunden vor Vertragsabschluss ein individuelles Produktinformationsblatt aushändigen, das über die Höhe der Kosten sowie die mit dem Produkt verbundenen Chancen und Risiken informiert. Zur Höhe der Kosten ist auf dem Produktinformationsblatt u. a. die einheitliche Kostenkennziffer "Effektivkosten" anzugeben. Um die Chancen und Risiken eines Altersvorsorgeprodukts einschätzen zu können, ist zudem die Angabe einer Chancen-Risiko-Klasse 1 bis 5 verbindlich. Das Nähere regelt die Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2975).