Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV)

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I S. 3000) sind die gesetzlichen Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung modifiziert worden. Dementsprechend ist auch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, erforderlich. Mit dem Entwurf der Ablösungsverordnung soll die GAufzV an die gesetzlichen Änderungen des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung in Bezug auf die Gliederung der Verrechnungspreisdokumentation in eine landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File) und eine Stammdokumentation (Master File) angepasst werden. Weitere Inhalte dieser Verordnung sind insbesondere redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.