Mit der Kindergelddaten-Abrufverordnung (KiGAbV) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf durch Bezügestellen (Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und Stellen des öffentlichen Dienstes, die die Bezüge für ihre Beamten, Versorgungsempfänger und Beschäftigten anweisen) erfolgen darf, festgelegt.