Wenn es um Zeitpunkt der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen von Personengesellschaftsanteilen (natürlich auch bei Einzelunternehmen) geht, wird in der Praxis häufig gestaltet.
Die Versteuerung des Veräußerungsgewinns soll möglichst in den Veranlagungszeitraum verlagert werden, in dem keine hohen Einnahmen mehr aus dem operativen Geschäft (im Urteilsfall ging es um eine ärztliche Praxisgemeinschaft) erzielt werden. Im Urteilsfall des FG Nürnberg v. 4.4.2018 4 K 1453/16 war eine Vereinbarung umstritten, in der es um die Versteuerung eines Veräußerungsgewinn in 2012 / 2013 ging.
Angestrebt war die Versteuerung des Veräußerungsgewinns in dem Jahr, in dem die Ärzte nicht mehr aktiv gewesen sind, in 2013. Die vertragliche Vereinbarung lautete jedoch wie folgt: Die Veräußerung erfolgt mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. Fraglich war im Streitfall nun, wie diese Formulierung ertragsteuerlich zu werten ist. Das FG hat diese Vereinbarung in der Weise gewertet, dass der Veräußerungsgewinn noch in 2012 angefallen ist. Somit kam es zu einer zusammengeballten Versteuerung von lfd. Gewinnen und dem Veräußerungsgewinn.
In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass Formulierungen gewählt werden, die ohne Zweifel eine Veräußerung in dem durch die Beteiligten angestrebten Jahr bewirken.
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