Umsatzsteuer; Tätigkeit eines Sport-Dachverbandes - Konsequenzen des BFH-Urteils vom 24. Juni 2015, I R 13/13

Mit Urteil vom 24. Juni 2015, I R 13/13, hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass es an der Voraussetzung zur Annahme eines Zweckbetriebs nach § 65 Abgabenordnung fehlt, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 Abgabenordnung fällt, weil er in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Zwecken der bezahlten Sportler dient (vgl. AEAO zu § 52, Nr. 7).