Steuerrecht im Deutschen Anwaltverein

Wirksamkeit von Steuerbescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Orientierungssatz:Einem Steuerbescheid, aus dem sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Steuererstattung ergibt, fehlt mangels Festsetzung einer Insolvenzforderung die abstrakte Eignung, sich auf zur Tabelle anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Ergibt sich aus dem Saldo der festgesetzten Steuer und der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer keine (konkret) anzumeldende Insolvenzforderung (Zahllast), wird das Finanzamt nicht Insolvenzgläubiger i.S. des § 87 InsO. Entscheidung:BFH, Urteil vom 05.04.2022, IX R 27/18 I.    SachverhaltDie nachfolgende Sachverhaltsdarstellung konzentriert sich auf den Sachverhalt, der in Bezug auf den Hauptantrag des Klägers und Revisionsklägers (der Kläger) von Relevanz ist. Mit diesem Antrag begehrt er eine Entscheidung über die interessante Rechtsfrage, ob ein nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung ergangener Steuererstattungsbescheid wirksam ist. Diese Rechtsfrage hat insbesondere Auswirkung auf die steuerrechtlichen Prüfungsobliegenheiten eines Insolvenzverwalters. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des W, welcher im Jahr 2014 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH war, die wiederum Alleingesellschafterin der K-GmbH war. Die K-GmbH meldete im Dezember 2014 Insolvenz an. Das Insolvenzverfahren wurde im Februar 2015 eröffnet. Die im Dezember 2014 beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die M GmbH wurde durch Beschluss im Februar 2015 mangels Masse abgelehnt.Kurz danach reichte der Insolvenzverwalter eine von ihm sowie von W und dessen Ehefrau unterschriebene Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ein. Das FA führte die Veranlagung mit Bescheid für 2014 über die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 23.12.2015 erklärungsgemäß durch. Der Bescheid setzte eine Einkommensteuer i.H.v. 28.942 € fest. Unter Berücksichtigung der einbehaltener Lohnsteuer sowie Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 2.454 €. Das FA gab den Bescheid u.a. dem Kläger bekannt. Der vom Kläger eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die anschließende Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Mit der eingelegten Revision wendet sich der Kläger gegen das Urteil des FG, mit der Begründung, dass das FA nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich keine Bescheide mehr erlassen darf. Der Beklagte hält den Einkommensteuerbescheid für wirksam. Ein Steuerbescheid kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Antrag des Insolvenzverwalters erlassen werden, wenn sich ein Erstattungsbetrag ergebe und der Bescheid nicht abstrakt geeignet sei, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. II.    EntscheidungsgründeDer Senat folgt der Ansicht der Vorinstanz und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Beklagte durfte den Einkommensteuerbescheid so erlassen. Es handelt sich bei dem erlassenen Steuerbescheid nicht um einen an einem schwerwiegenden Mangel leidenden und somit um einen nach § 125 Abs. 1 AO nichtigen Verwaltungsakt. Ein solcher schwerwiegender Mangel liegt nicht in einem Verstoß gegen § 251 Abs.2 AO i.V.m § 87 InsO. Hiernach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Insbesondere weist der Senat darauf hin, dass diese Vorschrift über den § 251 Abs. 2 AO auch für das Besteuerungs-, Festsetzungs- und Erhebungsverfahren gilt. Aus dieser Verweisung hat die ständige Rechtsprechung zwei maßgebliche Grundsätze herausgebildet. Zum einen, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Zum anderen, dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten. Entscheidend ist, ob er abstrakt geeignet ist, sich auf möglicherweise als Insolvenzforderungen anzumeldende Steueransprüche auswirkt.Der Senat weist drauf hin, dass es insbesondere einem Steuerbescheid, welcher die Steuer auf 0 € festsetzt, an einer solchen abstrakten Eignung fehlt und somit nicht bei der Tabelle anzumelden ist. Zudem ist eine Steuerfestsetzung auf 0 € nicht zugleich mit der Feststellung des Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs verbunden; denn ein Erstattungsanspruch kann sich allein auf der Grundlage eines Abrechnungsverfahrens ergeben. Sodann nimmt der Senat dazu Stellung, dass es in der Literatur und in der Rechtsprechung als umstritten gilt, ob eine solche abstrakte Eignung auch bei einem Steuerbescheid vorliegt, welcher eine positive Steuer festgesetzt und sich –wie im Streitfall– eine Steuererstattung nur unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen ergibt. In der Literatur nimmt wohl die überwiegende Mehrheit an, dass die Wirksamkeit eines Steuerbescheides auch dann gegeben ist, wenn die Steuerfestsetzung unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen zu einem Erstattungs- oder Vergütungsanspruch führt. Hierzu wird ausgeführt, dass insbesondere in solchen Fällen, das Schutzbedürfnis der Gläubiger nicht beeinträchtigt wird. Teilweise wird in der Rechtsprechung und in der Literatur auch vertreten, dass solche „Erstattungsbescheide“ unwirksam sein. Andernfalls könne bei einem späteren Streit über die Höhe der Anrechnung eine durch diesen –ggf. zwischenzeitlich bestandskräftigen– Steuerbescheid titulierte Insolvenzforderung entstehen. Sodann schließt sich der Senat der überwiegenden Meinung und somit auch der Ansicht der Vorinstanz an, sodass der streitgegenständliche Steuerbescheid wirksam sei.Der erkennende Senat weist darauf hin, dass es sich bereits an einer zur Tabelle anzumeldenden Insolvenzforderung i.S. von § 174 Abs. 1 InsO mangelt. Aus Sicht des Insolvenzrechts ist insofern allein der nach Saldierung von festgesetzter Steuer und Anrechnungsbeträgen bestehende Steueranspruch zu beurteilen. Geht der Einkommensteuererstattungsanspruch –wie hier– auf die vom Arbeitslohn des Schuldners einbehaltene Lohnsteuer zurück, wird der Rechtsgrund für den Anspruch bereits mit der Abführung der Lohnsteuer gelegt. Der Erstattungsanspruch steht dann lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge, so dass sich gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch ergibt. Nach diesen Grundsätzen ist somit für die Beurteilung, ob eine anzumeldende Insolvenzforderung besteht, auf den Saldo aus der festgesetzten Steuer und der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer abzustellen. Ergibt sich aus dem Bescheid keine Zahllast und dementsprechend auch kein Leistungsgebot, kann sich das FA mit der Festsetzung auch nicht –entgegen der Vorgabe des § 87 InsO– einen Vollstreckungstitel verschaffen. Bei dem hier vorliegenden Erstattungsbescheid greift somit nicht der Vorrang des Insolvenzrechts, sodass auf die allgemeinen Regelungen der AO zurückzugreifen ist. Der erkennende Senat weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters durch dieses Ergebnis nicht eingeschränkt wird. Begehrt er eine höhere Erstattung, kann er diese im Einspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung geltend machen. Auch einem späteren Streit über die Höhe der Anrechnung lässt sich begegnen, und zwar entweder –wie vom FG, von Teilen der Literatur und auch vom BMF vorgeschlagen– durch eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bzw. eine Erledigung

Finanzrechtsweg bei Schadensersatzansprüchen der DSGVO

Orientierungssatz:Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Finanzbehörden wegen behaupteter Verstöße gegen die DSGVO ist der Finanzrechtsweg gegeben. Entscheidung:BFH, Beschluss vom 28.06.2022, II B 92/21 I. Sachverhalt:Streitig war, ob für die von dem Kläger und Beschwerdeführer zu 1 nach der DSGVO erhobenen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (- das FA -) der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Das FG nahm an, dass der Finanzrechtsweg für die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs nach der DSGVO unzulässig sei und trennte das Verfahren dahingehend ab. Unter Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verwies es den Kläger an das örtliche Landgericht. Unter Berufung auf § 33 Abs. 1 Nr. 1 der FGO, begründete das FG die Unzulässigkeit damit, dass das Schadenersatzbegehren keine Abgabenangelegenheit sei und somit vielmehr nach der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 40 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, d.h. den Zivilgerichten, gegeben sei. Etwas anderes folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Letztere Vorschrift beschränke sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Ferner geht das FG davon aus, dass § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 der AO verfassungskonform (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes ‑GG‑) dahingehend auszulegen sei, dass sie Schadenersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der DSGVO nicht erfasse. Die Verfassung nehme die Rechtswegspaltung in Kauf. Beide Beteiligten haben Beschwerde eingelegt, denen das FG nicht abgeholfen hat. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, § 32i Abs. 2 AO erfasse auch Schadenersatzansprüche. Der Kläger trägt vor, die prozessuale Trennung etwa des Auskunftsanspruchs und des Schadenersatzanspruchs schmälere den effektiven Rechtsschutz. Er beantragt, den Finanzrechtsweg für zulässig zu erklären und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist der Art. 82 DSGVO dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie dem im Ausgangsverfahren streitigen § 32i Abs. 2 AO des deutschen Rechts nicht entgegensteht, wonach ein aus Art. 82 DSGVO erwachsender Schadenersatz ganzheitlich vor einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit gemeinsam mit anderen datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden kann?“ Das FA geht davon aus, dass § 32i Abs. 2 AO in der ersten Alternative hauptsächlich auf die Abwehr einer der DSGVO nicht entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten abziele, aber auch Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO erfassen könne. Eine verfassungskonforme Auslegung, die die Schadenersatzansprüche gegen den Staat dem Zivilrechtsweg zuweise, sei nicht geboten, da die Gesamtzuständigkeit der Finanzgerichte den Rechtsschutz des Betroffenen vereinfache und abweichende Entscheidungen von Finanz- und Zivilgerichten verhindere. II. Entscheidungsgründe:Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zulässigen Beschwerden sind begründet. Für Klagen die als Gegenstand Schadensersatzansprüche nach der DSGVO (Art. 82) haben, ist der Finanzrechtsweg gegeben. Einer Vorlage an den EuGH bedarf es nicht. Maßgeblich für die Beurteilung des Rechtsweges ist § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Demnach ist der Rechtsweg, in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, gegeben, soweit für diese durch das Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. Als Gesetz zieht der Senat § 32i Abs. 2 Satz 1 AO (vormals § 32i Abs. 2 AO) heran. Demnach ist der Finanzrechtsweg für Klagen der betroffenen Person, hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person, gegeben. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der Senat weist darauf hin, dass es sich bei diesem Schadensersatz um eine unter § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO zu fassende Streitigkeit handelt. Zudem ist die leicht verschiedene Wendung in Art. 82 Abs. 1 DSGVO („Verstoß gegen diese Verordnung“) und in § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO („Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO“) unbedeutend. Vielmehr ist von einem Gleichlauf auszugehen, denn die DSGVO enthält nur datenschutzrechtliche Bestimmungen. Zudem fügt der Senat hinzu, dass nach § 32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO eine Schadensersatzklage gefordert wird, welche auf „hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten“ basiert, was der Fall nach Art. 82 DSGVO ist. Der erkennende Senat nimmt nicht an, dass sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch ergibt. Es handelt sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i.S. des Art. 34 Satz 1 GG. Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist auch dann, wenn er sich gegen eine Behörde richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde handelt. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft betrifft, allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Aus den Ausführungen des Senat geht hervor, dass der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten kann. Davon geht die DSGVO ausweislich Erwägungsgrund 146 Satz 4 selbst aus. Das entspricht dem Grundsatz, dass auch sonst zwischen einem Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex beruhenden Entschädigungsanspruch Anspruchskonkurrenz bestehen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG sich auch auf den jeweils konkurrierenden Anspruch erstreckt. Ebenso wenig gilt die Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 2 AO für den Amtshaftungsanspruch. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG tritt vielmehr eine Rechtswegspaltung ein. Ferner erteilt der Senat der Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nach Art. 267 AEUV eine deutliche Absage. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, warum Art. 82 DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen könnte, die den Schadenersatzanspruch ebenso wie andere datenschutzrechtliche Ansprüche der Finanzgerichtsbarkeit zuweist. (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)

Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

Orientierungssatz:Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, hat spätestens mit diesem Zeitpunkt der darin ausgewiesene Erbe sichere Kenntnis von seiner Einsetzung. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich. Entscheidung: BFH, Urteil vom 27.04.2022, II R 17/20 I. Sachverhalt:Die Beteiligten stritten um den Ablauf der Festsetzungsverjährung für einen Erbschaftsteuerbescheid. Maßgeblicher Streitpunkt war die Kenntnis von dem Erwerb von Todes wegen. Die Erblasserin verstarb im Jahr 2003 und hinterließ ein privatschriftliches Testament aus dem Jahr 1998, aus welchem der Kläger und Revisionskläger (der Kläger) als Erbe hervorging. Mit handschriftlichen Zusatz setzte die Erblasserin den Kläger als Alleinerbe ein. Gegen die von dem Kläger beantragte Ausstellung des Erbscheins, traten Angehörige der Erblasserin entgegen. Sie vertraten die Auffassung, dass das Testament sowie der Zusatz aufgrund der Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam sei. Im Oktober 2003 erhielt die Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) zwei Anzeigen über die Einlagen der Erblasserin bei der Bank. Eine Anzeige des Erbfalls von dem Kläger ist unterblieben. Das Nachlassgericht stellte mit Beschluss aus dem Jahr 2012 fest, dass der Kläger Alleinerbe sei. Hiergegen legten die Angehörigen Beschwerde ein. Dieses Verfahren wurde am 09.10.2017 rechtskräftig abgeschlossen und am 25.10.2017 der entsprechende Erbschein erteilt. Anfang des Jahres 2018 setzte das Finanzamt durch Bescheid eine Erbschaftseuer in Höhe von ca. € 160.000 fest. Hiergehen erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung der Festsetzungsverjährung. Die Klage wurde abgewiesen. Mit der Revision macht der Kläger geltend, zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Testament unwirksam hätte sein können. Damit habe er bereits damals seine Erbenstellung gekannt. Etwaige spätere Zweifel könnten die einmal weggefallene Anlaufhemmung nicht wiederaufleben lassen. II. Entscheidungsgründe:Die vom Kläger eingelegte Revision hat Erfolg. Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie der Erbschaftsteuerbescheid sind aufzuheben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheids die Festsetzungsverjährung eingetreten. Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Hiervon ist abweichend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu betrachten. Demnach beginnt die Festsetzungsverjährung, wenn eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung oder Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Gehemmt wird der Anlauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO dann, bis der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Maßgeblich für diese Kenntnis ist, dass dieser mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt hat, dass er in der Lage ist und von ihm deshalb auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflichten zu erfüllen. Eine solche Gewissheit ist im Fall der letztwilligen Verfügung bei dem eingesetzten Erben dann anzunehmen, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Hierzu führt der Senat aus, dass angesichts der Testierfreiheit es regelmäßig nicht ausreichen wird, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen können, dass der Erblasser nicht zu einem späteren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszuräumenden Ungewissheit darüber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder geändert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Eröffnung des Testaments vorliegt. Die Eröffnung des Testaments bringt nicht nur dem durch letztwillige Verfügung eingesetzten Erwerber sichere Kenntnis von seinem Erwerb, sie gewährleistet auch, dass die Finanzverwaltung, die die Steuer festzusetzen hat, über die Erfüllung der Anzeigepflichten alsbald von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung Kenntnis erhält und so in die Lage versetzt wird, eine Steuererklärung anzufordern und die Erbschaftsteuer festzusetzen. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung festgestellt, liegen regelmäßig keine ernstlichen Zweifel an dem Bestand dieser Verfügung mehr vor. Der dort ausgewiesene Erbe hat spätestens zu diesem Zeitpunkt ausreichend sichere Kenntnis von seiner Einsetzung als Erbe, um seiner erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht aus § 30 Abs. 1 ErbStG nachkommen zu können. Dafür ist unerheblich, ob die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln anfechtbar ist, angefochten wird und welche Entscheidung zu welchem Zeitpunkt ggf. die Rechtsmittelinstanz trifft. Aufgrund dieser Ausführungen kommt der Senat folgerichtig zu dem Schluss, dass die Festsetzungsverjährung spätestens am 01.01.2013 begann zu laufen und somit am 31.12.2016 endete. Demnach war der im Jahr 2018 erlassene Erbschaftsteuerbescheid rechtwidrig, da der Steueranspruch aufgrund des Ablaufs der Festsetzungsfrist erloschen ist. Die Kenntnis seiner Erbenstellung hatte der Kläger nachdem das Nachlassgericht die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung im Jahr 2021 festgestellt hatte. Demnach lag bis dahin die Kenntnis im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt es nicht auf das im Jahr 2017 abgeschlossene Beschwerdeverfahren an. (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

Orientierungssatz:Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, der zur Einbeziehung der Baukosten in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage führen kann, setzt nicht zwingend voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrags vorlag. Entscheidung:BFH, Beschluss vom 07. Februar 2022, II B 6/21 I. SachverhaltDie Beteiligten stritten um die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Problematisch war, ob sich diese nach dem Kaufpreis oder nach dem bebauten Grundstück bemisst. Mit notariellen Vertrag erwarben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein unbebautes Grundstück. Darüber hinaus vereinbarten die Kläger mit dem Verkäufer eine Bauverpflichtung, jedoch ohne Bauträger- oder Architektenbindung. Vor dem Vertragsschluss schlossen die Kläger mit einer Projektgesellschaft, die die Grundstücke für die Verkäuferin vermarktete, eine Reservierungsvereinbarung. In dieser dachten die Kläger mit der Projektgesellschaft über die Errichtung eines bestimmten Haustyps auf dem Grundstück nach. Hierrüber fertigte die Projektgesellschaft ein entsprechendes Angebot an, welches jedoch noch nicht bei Vertragsschluss von den Klägern unterzeichnet war. Ferner stellte die Projektgesellschaft für die Kläger einen Bauantrag. Erst nach dem notariellen Vertragsschluss schlossen die Kläger mit dem Bauträger den Bauvertrag, woraufhin dieser auf dem Grundstück ein Haus errichtete. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) setzten die Grunderwerbsteuer anhand des Grundstückspreises und den Baukosten des Hauses in die Bemessungsgrundlage nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 des GrEStG fest. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos, da auch das FG davon ausging, dass zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag ein objektiv sachlicher Zusammenhang bestehe und der Bauträger der Veräußererseite zuzurechnen sei. Falls dessen Angebot von Anfang an nicht oder bei Abschluss des Kaufvertrags gemäß § 147 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht mehr wirksam gewesen sein sollte, sei das unschädlich. Das Angebot sei tatsächlich aufrechterhalten worden. Gegen das FG Urteil erhoben die Kläger die Nichtzulassung der Revision. II. EntscheidungsgründeDer erkennende Senat sieht keine geltend gemachten Zulassungsgründe als vorliegend an, sodass die Beschwerde unebgründet ist. In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist auch das Gebäude miteinzubeziehen, wenn die Grundsätze des einheitlichen Vertragswerks gegeben sind. Ein solcher ist dann gegeben, wenn ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag und den weiteren Vereinbarungen gegeben ist. In seinen Entscheidungsgründen weist der Senat auf die bereits bestehende Rechtsprechung hin, dass ein Angebot, das einen objektiven sachlichen Zusammenhang zwischen Kaufvertrag und der Bauvereinbarungen indiziert, in „tatsächlicher Hinsicht“ Bestand haben müsste. Nicht nötig sei die rechtliche Wirksamkeit des Angebots. Der Senat stimmt zwar den Klägern dahingehend zu, dass der objektiv sachliche Zusammenhang bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags vorhanden sein muss, was aber nicht bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Bauvertrag abgeschlossen und die Bauverpflichtung rechtwirksam begründet sein muss. (Claudius Söffing)

Baurechtswidrige Nutzung § 23 EStG

Orientierungssatz:Eine, die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung, zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück, das mit einem „Gartenhaus“ bebaut ist, welches nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Entscheidung:BFH, Urteil vom 26. Oktober 2022, IX R 5/21 I. SachverhaltStreitig war, ob im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes i.S. des § 23 EStG die Tatsache einer baurechtswidrigen Nutzung zu beachten ist. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 2009 ein im Außenbereich gelegenes Grundstück, dass im Flächennutzungsplan als Kleingartengelände ausgewiesen war. Auf dem Grundstück befand sich eine Gartenlaube, die eine Wohnfläche von 60 qm hat. Für diese Laube lag eine baurechtliche Genehmigung vor, die unter der Auflage stand, dass das Gebäude nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Entgegen diese Auflage nutzte der Kläger das Gebäude von Anfang an zu eigenen Wohnzwecken. Im Jahr 2014 veräußerte der Kläger sodann das Grundstück. Er vertrat die Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn nicht nach § 23 EStG steuerbar sei, da die Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Anwendung gelangt. Nach dieser Ausnahmevorschrift liegt dann kein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung das Grundstücks ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht München folgten nicht der Meinung des Klägers. Die Ausnahmevorschrift käme nicht zum Tragen, da die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken baurechtswidrig sei und deshalb nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erfüllt sei. Die eingelegte Revision hatte hingegen Erfolg. II. EntscheidungsgründeDer IX. Senat des BFH folgt nicht der Vorinstanz und nimmt in dem vorliegenden Sachverhalt eine Steuerbarkeit ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG an. Voraussetzung für eine solche Nutzung ist, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und von dem Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist, dass das Tatbestandsmerkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ rein tatsächlich zu verstehen ist, so dass auch eine baurechtswidrige Nutzung unter den Ausnahmetatbestand zu subsumieren ist. Unter Rückgriff auf den Auslegungskanon (Interpretation eines Gesetzes nach der grammatikalischen, der systematischen, der teleologischen und der historischen Auslegung) gelangt der erkennende Senat unter Berufung auf den Sinn und Zweck, also unter Anwendung der teleologischen Auslegung zu diesem Ergebnis. Unterstützend weist er auf § 40 AO hin. Danach ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. (Claudius Söffing)

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Orientierungssatz:Ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, also zum Privatvermögen der Erben. Eine Regelungslücke hinsichtlich der Berücksichtigung eines negativen Erwerbs im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG liegt nicht vor. Entscheidung:BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 2/19 I.    SachverhaltDie im 2012 verstorbene Mutter setzte ihre vier Kinder zu je einem Viertel als Erben ein. Diese vier Miterben und die Mutter waren jeweils mit einer Beteiligungsquote von 20 % Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall des Todes eines Gesellschafters die sog. Fortsetzungsklausel vor. D.h., der verstorbene Gesellschafter scheidet in einer juristischen Sekunde vor seinem Tod aus der Gesellschaft aus, die sodann von den Altgesellschaftern fortgesetzt wird. Dem durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu, der sodann in den Nachlass fällt.Aufgrund der Fortsetzungsklausel wuchs den vier verbliebenen Kommanditisten das auf den Anteil der verstorbenen Mutter entfallende Gesellschaftsvermögen zu je 5 % an und die Beteiligungsquote erhöhte sich entsprechend um 5 % auf nunmehr jeweils 25 %. Im Rahmen der Erbschaftsteuer setzte das FA u.a. gegenüber dem Kläger zum einen einen anteiligen Abfindungsanspruch in Höhe von € 500.000 fest (Kapitalforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), da der Abfindungsanspruch der Erblasserin insgesamt unstreitig € 2 Mio. betrug. Zum anderen erfasste das FA einen Anwachsungserwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Der Höhe nach ging das FA von einem Unternehmenswert in Höhe von € 3 Mio. aus, wovon ¼ auf den Kläger mithin € 750.000 entfielen. Hiervon zog das FA den anteiligen Abfindungsanspruch von € 500.000 ab, so dass der Anwachsungserwerb mit einem Wert von € 250.000 in dem Erbschaftsteuerbescheid erfasst wurde.  Durch geänderten Feststellungsbescheid reduzierte sich der Unternehmenswert von vormals € 3 Mio. auf € 1,2 Mio. Aufgrund dessen beantragte der Kläger die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids. Diesen Antrag begründete er damit, dass nunmehr ein negativer Anwachsungserwerb gegeben sei. Von dem anteilig auf ihn entfallenden Unternehmenswert von € 300.000 sei der anteilige Abfindungsanspruch von € 500.000 abzuziehen, so dass insoweit ein negativer Betrag von € 200.000 anzusetzen sei. Das FA lehnte den Antrag vollumfänglich ab. Der Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das FA nunmehr keinen Anwachsungserwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG mehr ansetzte, da es von einem anteiligen Unternehmenswert von € 0 ausging. Einen Ansatz eines negativen Unternehmenswerts verneinte es jedoch. Die gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso wie die anschießende Revision der Erfolgt versagt. Die Revision begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass über den Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch negative Unternehmenswerte zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe eine objektive Bereicherung erfassen wollen, die auch negative Werte erfasst. Ferner sei die besondere Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass nämlich der Kläger nicht nur Erbe, sondern auch zugleich fortsetzender Gesellschafter sei. Deshalb sei der Abfindungsanspruch von Anfang an steuerliches Sonderbetriebsvermögen geworden, sodass die als Schuld der Gesellschaft passivierte Abfindungsverbindlichkeit ertragsteuerlich im Ergebnis neutralisiert worden sei. II.    EntscheidungsgründeDie vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der erkennende II. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG steuerpflichtige Anwachsungserwerb kommt nur dann zum Tragen, soweit der Wert, der sich für den angewachsenen Anteil zur Zeit des Todes ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Den Fall, dass der Anwachsungserwerb den Wert, der sich für den anwachsenden Anteil zur Teil des Todes ergibt, Abfindungsansprüche Dritte unterschreitet, wird hingegen nach dem nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Der erkennende Senat des BFH sah für eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch für den Fall keinen Raum, dass die fortsetzenden Gesellschafter zugleich Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters sind. Denn das Gesetz spricht nur davon, dass der Abfindungsanspruch den Anteilswert „übersteigt“. Hätte der Gesetzgeber den umgekehrten Fall mit erfassen wollen, also den Fall, dass der Abfindungsanspruch den Anteilswert unterschreitet, hätte er von einer Differenz zwischen dem Anteilswert am Todestag und den Abfindungsansprüchen Dritter sprechen müssen. Eine Regelungslücke, die eine erweiternde Auslegung (teleologisch Extension) verlangt, ist für den II. Senat nicht erkennbar. Ein etwaiger „rechtspolitischer Fehler“ reicht hierfür nicht aus. Auch der zweite rechtliche Gesichtspunkt, den der Kläger vorgetragen hat, überzeugte den BFH nicht. Der Abfindungsanspruch ist nicht automatisch zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der GmbH & Co. KG geworden. Den Abfindungsanspruch erwarb der Kläger nicht als Gesellschafter, sondern als Erbe und fiel damit in sein steuerliches Privatvermögen. Zur Begründung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen hätte es sodann einer entsprechenden Widmung bedurft. Dieser Widmungsakt wäre aber erst nach dem Erwerb von Todes wegen denkbar gewesen und hätte deshalb keinen Einfluss auf die Erbschaftsteuer, die rein stichtagsbezogen ist, nehmen können. Auch wenn dem Ergebnis des II. Senats zuzustimmen ist, so ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass er wohl nicht ganz zutreffend in Randnummer 35 von einer „Anwachsung des Gesellschaftsanteils an der KG“ spricht. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst. Die Anwachsung ist mithin keine Verfügung über einen Gesellschaftsanteil, sondern reiner „Rechtsreflex“. Durch die Anwachsung wird eben nicht eine Beteiligung originär hinzuerworben. Wenn aber die Anwachsung überhaupt nicht eine Abtretung eines Gesellschaftsanteils beinhaltet, so kann auch nicht quasi auf dem Rücken der Anwachsung ein Sonderbetriebsvermögen mit übertragen werden.      (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)  

Keine freigebige Zuwendung bei sog. Bedarfsabfindung für den Scheidungsfall

Orientierungssatz:Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor.   Entscheidung:BFH, Urteil vom 1. September 2021 – II R 40/19 I.    SachverhaltDie Klägerin schloss anlässlich ihrer Eheschließung mit ihrem früheren Ehemann im Jahre 1998 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem u.a. der gesetzliche Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht ausgeschlossen und der nacheheliche Unterhalt begrenzt wurde. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Der Klägerin wurde ein indexierter Zahlungsanspruch „im Falle der Scheidung“ eingeräumt. Dieser Zahlungsanspruch sollte bei dem Bestand der Ehe von 15 vollen Jahren X DM betragen; bei der Ehescheidung vor Ablauf dieser Frist sollte sich der Betrag „pro rata temporis“ vermindern.Die im Jahre 1998 geschlossene Ehe wurde im Jahre 2014 geschieden. Der frühere Ehemann zahlte an die Klägerin in Vollzug der getroffenen Vereinbarung noch im Jahre 2014 den vereinbarten Betrag.Der Beklagte (das Finanzamt) erließ anschließend einen Schenkungssteuerbescheid für die vom früheren Ehemann im Jahre 2014 an die Klägerin geleistete Zuwendung. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Zuwendung sei nicht mit einer Gegenleistung der Klägerin verknüpft gewesen. Aus der Vereinbarung der Gütertrennung könne kein Verzicht der Klägerin auf eine Zugewinnausgleichforderung abgeleitet werden. Bei Abschluss des Ehevertrages sei ungewiss gewesen, ob die zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossene Ehe später geschieden werden würde. Der frühere Ehemann habe auch gewusst, dass er weder zum Abschluss des Ehevertrages noch zur Zusage der Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen sei.Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend. Sie trägt vor, dass der BFH bislang nur entschieden habe, dass die mit Abschluss eines Ehevertrags für den Verzicht auf Scheidungsfolgen unverzüglich zu leistende Zahlung („Pauschalabfindung“) als freigebige Zuwendung zu versteuern sei. Diese Qualifikation gelte aber nicht, wenn wie im Streitfall die Leistung nur für den Fall der Ehescheidung vereinbart werde, also nur und erst dann zu erbringen sei, wenn der erklärte Verzicht auf Scheidungsfolgen tatsächlich zum Tragen komme. II.    EntscheidungsgründeDie Revision ist begründet. Nach der Auffassung des BFH erfüllt die Leistung des früheren Ehemannes der Klägerin nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung.Der erkennende Senat musste sich in dem vorliegenden Revisionsverfahren mit der Abgrenzung einer sog. Pauschalabfindung von einer Bedarfsabfindung auseinandersetzen. Den entscheidungserheblichen Unterschied sieht der BFH darin, dass die Pauschalabfindung ohne Gegenleistung erfolgt und damit als unentgeltlicher Vorgang der Schenkungsteuer unterliegt, wohingegen die Bedarfsabfindung mit Gegenleistung erbracht wird. Zur Begründung führte der BFH im Einzelnen aus: Keine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn die zukünftigen Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung – abweichend von den gesetzlichen Leitbildern – umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe (z.B. durch Scheidung) Zahlungen eines Ehepartners an den anderen vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (sog. „Bedarfsabfindung“). Bei der Bedarfsabfindung ist die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bzw. der Abfindung an die Beendigung der Ehe geknüpft. Der Zahlungsanspruch ist damit gemäß § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingt und erwächst erst mit Eintritt der betreffenden Bedingung zum Vollrecht. Ziel einer solchen Vereinbarung ist einen umfassenden Ausgleich aller Interessengegensätze zu sichern. Wird die Ehe dann tatsächlich (z.B. durch Scheidung), beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist aber seiner Art nach ein Gesamtpaket zur Regelung aller Scheidungsfolgen. Nach Ansicht des BFH kann ein solches Gesamtpaket nicht in Einzelleistungen aufgeteilt werden, denn Inhalt eines solchen Vertrags ist ein umfassender Ausgleich aller Interessengegensätze bei einer möglichen späteren Ehescheidung. Das Herauslösen von Einzelleistungen aus dem vertraglichen Gesamtpaket und deren Qualifizierung als unentgeltlich ist nicht möglich. Anders ist es jedoch bei einer „Pauschalabfindung“. Die Zahlung einer „Pauschalabfindung“ unter Preisgabe eines (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruchs vor Eingehung der Ehe ist nach der Rechtsprechung des BFH eine steuerbare freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn die Zahlung wird weder zur Befriedigung eines (außervertraglichen) Forderungsrechts noch als Gegenleistung für einen Verzicht getätigt (BFH, Urteil v. 17.10.2007, II R 53/05, BStBl II 2008, 256). Ein Forderungsrecht besteht in diesen Fällen nicht. Denn die Zugewinnausgleichsforderung entsteht erst, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Zudem führt der BFH aus, dass anders als bei der Pauschabfindung die Regelung des § 7 Abs. 3 ErbStG bei der Bedarfsabfindung nicht anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift werden Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Während bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in Zukunft ungewiss ist und damit nicht bewertet werden kann, ist bei der Bedarfsabfindung die Zahlung des Ausgleichsanspruchs an die Beendigung der Ehe geknüpft. Der Zahlungsanspruch ist damit aufschiebend bedingt und erwächst erst mit Eintritt der Bedingung zum Vollrecht. Allein der Umstand, dass die Eheleute es mit einem solchen Vertrag vermeiden, die gegenseitigen Ansprüche auf diesen Zeitpunkt bewerten zu müssen, bedeutet nicht, dass diese Bewertung nicht grundsätzlich möglich wäre. Die Zahlung des Ehemanns erfüllt im Streitfall nicht den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Denn er hatte sich nicht zu einer sofortigen Pauschalabfindung ohne Gegenleistung verpflichtet. Nach der getroffenen Vereinbarung sollte die Ehefrau erst im Fall einer Scheidung eine Zahlung zur Abgeltung verschiedener ggf. gesetzlich möglicher familienrechtlicher Ansprüche erhalten. Diese wurden lediglich dem Umfang nach durch die vorherige Vereinbarung modifiziert. Hinzu tritt, dass es sich bei der Vereinbarung der Abfindungszahlung nicht um eine singuläre Abrede zwischen der Ehefrau und dem Ehemann handelte. Vielmehr ist die Klausel in ein Vertragskonvolut eingebettet, was eine isolierte Betrachtung verbietet.Schließlich führt der erkennende Senat auch noch das Argument an, dass eine Schenkung deshalb scheitern würde, weil es ferner am subjektiven Willen zur Freigebigkeit beim Ehemann fehlt. Der Ehemann handelte nicht in dem Bewusstsein einer (objektiven) Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung. Vielmehr diente der Vertrag mit der Ehefrau einschließlich der Abfindungszahlung aus Sicht des Ehemanns dazu, das eigene Vermöge vor unabwägbaren

Ablehnung eines „coronabedingten“ Terminsverlegungsantrags

Orientierungssatz: Trotz Vorerkrankung eines nicht geimpften Prozessbeteiligten kann es sich im fortgeschrittenen Stadium der COVID-19-Pandemie als nicht verfahrensfehlerhaft erweisen, wenn das Finanzgericht den Antrag auf Terminverlegung ablehnt und ohne den Prozessbeteiligten mündlich verhandelt. Entscheidung:BFH, 22.10.2021 – IX B 15/21; im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2021 IX B 16/21 I. Sachverhalt Gegenstand der Beschwerde war die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (–Klägerin–) beantragte am 13.01.2021 die Verlegung der mündlichen Verhandlung. Sie verwies auf die von der COVID-19-Pandemie ausgehenden Gesundheitsgefährdungen, insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und in Hinsicht auf das Alter und die Vorerkrankungen ihres Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin wurde mit Hinweisschreiben vom 05.10.2020 sowie in der Ladung vom 27.11.2020 auf die Möglichkeit, für eine Vertretung zu sorgen, hingewiesen. Der Senatsvorsitzende lehnte den Antrag ab. Zur Begründung wies er daraufhin, dass wegen des umfangreichen gerichtlichen Schutzkonzepts (Einsatz eines Luftreinigungsgeräts, regelmäßiges Lüften, Desinfizieren der Tische, Nutzung von Plexiglasabtrennungen) keine besondere Ansteckungsgefahr bestehe. Zudem bestehe bei lang andauernder Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen die Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen. Zur mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter nicht. Der Senat der Vorinstanz entschied in der Sache gleichwohl, wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob daraufhin Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit der Begründung, dass ein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach §§ 96 Abs. 2, 119 Nr. 3 FGO i.V.m. Art 103 Abs. 1 GG vorliegen würde. II. GründeDer IX. Senat des BFH gab der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt. Der erkennende Senat negierte einen Verfahrensmangel, da die Ablehnung des Antrags auf Verlegung der mündlichen Verhandlung nicht verfahrensfehlerhaft war, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht einen Termin aus erheblichen Gründen vor seiner Durchführung aufheben oder (unter Bestimmung eines neuen Termins) verlegen. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Zu den erheblichen Gründen i.S. des § 227 ZPO gehört auch die krankheitsbedingte Verhinderung. Allerdings stellt nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung dar. Diese ist grundsätzlich nur geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Nach diesen Grundsätzen durfte das Finanzgericht den Terminsverlegungsantrag der Klägerin ablehnen und in ihrer Abwesenheit mündlich verhandeln. Der IX. Senat hat die Ansicht des Finanzgerichts, dass aufgrund des vom Gericht ergriffenen Schutzkonzepts kein erhöhtes Ansteckungsrisiko in der mündlichen Verhandlung besteht, als sachgerecht bewertet. Eine schwere Vorerkrankung eines Prozessbeteiligten gebietet nicht per se die Terminsaufhebung oder -verlegung, sondern stellt (nur) einen angemessen zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Anwendung und Auslegung des „erheblichen Grunds“ i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einem Gericht, das Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die mündliche Verhandlung in einem fortgeschrittenen Stadium der Pandemie stattgefunden hat. Zwar verblieb es damit bei der von der Klägerin geltend gemachten Ansteckungsgefahr auf der An- und Abreise. Insofern wäre es der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten aber durchaus zuzumuten gewesen, auf Alternativen zum öffentlichen Personennahverkehr, wie z.B. die Nutzung eines PKW´s oder eines Taxis auszuweichen. Dies erscheint nach Ansicht des Senats –auch angesichts der Entfernung zwischen dem Wohn- bzw. Dienstort des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Finanzgericht– nicht unzumutbar. Für den erkennenden Senat war ferner ein maßgebender Gesichtspunkt, dass der Vorsitzende die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten bereits mit Schreiben vom 05.10.2020 auf die Möglichkeit, für eine Vertretung zu sorgen, hingewiesen hat. Argumentativ stellte der BFH auch auf die Regelung in § 53 der Bundesrechtsanwaltsordnung ab. Daraus ergibt sich die Pflicht eines Prozessbevollmächtigten, der angesichts der fortdauernden Corona-Pandemie wegen seiner gesundheitlichen Situation davon ausgeht, Termine nicht wahrnehmen zu können, Vorsorge für eine Vertretung zu treffen. Wie die Entscheidung verdeutlicht, kann Corona nicht als Allzweckmittel für eine Verzögerung des Prozessablaufes herangezogen werden. Es besteht für die Beteiligten auch die Obliegenheit Sorge dafür zu tragen, dass das Verfahren ordnungsgemäß und damit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen abläuft. (RAe Alessandro Saitta und Claudius Söffing)  

Zeitpunkt der Anschaffung des § 23 EStG bei Bedingung iSv § 158 BGB

Orientierungssatz: Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt), selbst wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristablauf ohnehin „automatisch“ (Annahmefiktion) erworben hätte.   Entscheidung: BFH, Urteil vom 26.10.2021, IX R 12/20 Sachverhalt Die Beteiligten streiten um den Fristbeginn der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG. Die Kläger und Revisionsbeklagten sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin (die Ehefrau) schloss am 21. September 2000 einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit dem Land Berlin. Aus diesem geht das Land Berlin als Veräußerer und die Klägerin als Benenner für weitere noch zu bestimmende Erwerber hervor. Demnach verpflichtete sich das Land Berlin zwei noch zu vermessene Grundstücksteilflächen an den Dritten als Erwerber und noch fünf weitere zu bestimmende Erwerber zu verkaufen. Hinsichtlich der noch zu benennenden Erwerbern regelt § 2 des Grundstückskaufvertrags folgendes: „Die Benennung hat bis zum 31.06.2002 zu erfolgen. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt der Benenner als Erwerber der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannten Miteigentumsanteile.“ Am 20. August 2001 benannte die Klägerin sich selbst und Ihren Ehemann (den Kläger) als Erwerber für ein Reihenmittelhaus. Die notarielle Urkunde weist die Klägerin als „Benenner und Erwerber“ und den Kläger als „Erwerber“ aus. Den Kaufpreis in Höhe von 63.706,24 DM entrichteten die Kläger am 26.02.2002. Das zur Erzielung von Vermietungseinkünften errichtete Haus veräußerten die Kläger am 25. Februar 2011 zu einem Kaufpreis von 190.000 €. In dem erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das FA) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fest. Der erhobene Einspruch blieb erfolglos, da das FA der Meinung war, dass erst mit der Selbstbenennung am 20. August 2011 eine Anschaffung im Sinne des § 23 EStG stattgefunden habe. Die daraufhin erhobene Klage hatte erfolgt, das FG sah in dem am 21. September 2000 geschlossenen Vertrag die Anschaffung des Objektes, sodass die Spekulationsfirst bereits abgelaufen gewesen sei. Entscheidungsgründe Die von den Klägern eingelegte Revision hatte Erfolg. Der erkennende Senat des BFH folgt nicht der Ansicht der Vorinstanz, dass es sich bei dem Verkauf der Immobilie nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handelt. Voraussetzung hierfür ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, dass zwischen Anschaffung und Veräußerung des Grundstücks der Zeitraum nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFHs grundsätzlich der Zeitpunkt in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden. Problematisch war in dem vorliegenden Fall, ob es sich bei dem Vertragsschluss im Jahr 2000 oder im Jahr 2001 um eine solch bindende Vertragserklärung gehandelt hat. Der Senat führt hierzu aus, dass maßgeblich für eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist, dass der Vertragsabschluss, also grundsätzlich das Angebot und die Annahme, innerhalb der Veräußerungsfrist bindend geworden ist. Der Senat weist darauf hin, dass die Rechtsprechung auch schon ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als ein maßgebliche Vertragserklärung angesehen hat, dies aber nur für die Fälle gilt, wo bereits der Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich vollzogen war. Dementsprechend ist von keiner Veräußerung im Sinne des § 23 EStG auszugehen, wenn die Gefahr noch nicht übergegangen ist und der Verkäufer dem Käufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft hat. Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung. Im weiteren Verlauf führt der Senat aus, wann einer von einer Bindungswirkung und wann er von keiner Bindungswirkung bei einem Rechtsgeschäft ausgeht. So nimmt der Senat dann eine Bindungswirkung an, wenn das Rechtsgeschäft von dem Eintritt einer Bedingung abhängt. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 BGB folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist –die Parteien daher fortan bindet– und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe. Von keiner Bindungswirkung geht der Senat dann aus, wenn das Rechtsgeschäft von einer Genehmigung abhängig ist. In einem solchen Fall ist auf dem Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen, welche steuerlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Aus diesen Grundsätzen folgt für den Senat, dass nicht auf den notariellen Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2000, für die Bestimmung der Spekulationsfirst abzustellen ist, sondern die Benennung des Erwerbers im Jahr 2001 maßgeblich war.  Der Senat führt hinsichtlich des notariellen Grundstückskaufvertrags aus, dass es sich hierbei nur um ein rechtlich bindendes Angebot des Veräußerers gehandelt habe. Durch den Abschluss des Benennungsvertrags ist jedoch nach Ansicht des BFH noch keine Annahme des Kaufangebots zu sehen. Die Klägerin hat durch ihre Benennung in der notariellen Urkunde aus dem Jahr 2001 das obige Angebot rechtswirksam angenommen und somit den Bindungswillen hinsichtlich des Erwerbs des Grundstücks kenntlich gemacht. So zeigt es sich auch bei der Benennung des Ehemanns als Käufer. Hier ist es durch die Benennung zur Abtretung der Rechte aus dem Kaufangebot gekommen. Dementsprechend kommt der Kaufvertrag mit dem vom Benennungsberechtigten Benannten zustande, wenn dieser das Angebot annimmt. So hat die Klägerin die Rechte aus dem Kaufangebot durch den Vertrag vom 20.08.2001 durch Benennung an den Kläger abgetreten. Durch die Annahme des Kaufangebots durch den Kläger („Erwerber“) ist der Kaufvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Kläger wirksam zustande gekommen. Bedauerlicherweise hat der Senat keine weiteren Ausführungen zu den Umstand getätigt, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin das Grundstück durch die Benennungsfrist erworben hätte. Hier verweist der Senat darauf, dass es sich um einen alternativen Sachverhalt handele, welcher nicht zu beurteilen ist.     (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)

Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ein Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen, also zum Privatvermögen der Erben. Eine Regelungslücke hinsichtlich der Berücksichtigung eines negativen Erwerbs im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG liegt nicht vor.         Entscheidung: BFH, Urteil vom 08.06.2021, II R 2/19 Sachverhalt Die im 2012 verstorbene Mutter setzte ihrer vier Kinder zu je einem Viertel als Erben ein. Diese vier Miterben und die Mutter waren jeweils mit einer Beteiligungsquote von 20 % Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Der Gesellschaftsvertrag sah für den Fall des Todes eines Gesellschafters die sog. Fortsetzungsklausel vor. D.h., der verstorbene Gesellschafter scheidet in einer juristischen Sekunde vor seinem Tod aus der Gesellschaft aus, die sodann von den Altgesellschaftern fortgesetzt wird. Dem durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Abfindungsanspruch zu, der sodann in den Nachlass fällt. Aufgrund der Fortsetzungsklausel wuchs den vier verbliebenen Kommanditisten das auf den Anteil der verstorbenen Mutter entfallende Gesellschaftsvermögen zu je 5 % an und die Beteiligungsquote erhöhte sich entsprechend um 5 % auf nunmehr jeweils 25 %. Im Rahmen der Erbschaftsteuer setzte das FA u.a. gegenüber dem Kläger zum einen einen anteiligen Abfindungsanspruch in Höhe von € 500.000 fest (Kapitalforderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), da der Abfindungsanspruch der Erblasserin insgesamt unstreitig € 2 Mio. betrug. Zum anderen erfasste das FA einen Anwachsungserwerb gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG. Der Höhe nach ging das FA von einem Unternehmenswert in Höhe von € 3 Mio. aus, wovon ¼ auf den Kläger mithin € 750.000 entfielen. Hiervon zog das FA den anteiligen Abfindungsanspruch von € 500.000 ab, so dass der Anwachsungserwerb mit einem Wert von € 250.000 in dem Erbschaftsteuerbescheid erfasst wurde.   Durch geänderten Feststellungsbescheid reduzierte sich der Unternehmenswert von vormals € 3 Mio. auf € 1,2 Mio. Aufgrund dessen beantragte der Kläger die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids. Diesen Antrag begründete er damit, dass nunmehr ein negativer Anwachsungserwerb gegeben sei. Von dem anteilig auf ihn entfallenden Unternehmenswert von € 300.000 sei der anteilige Abfindungsanspruch von € 500.000 abzuziehen, so dass insoweit ein negativer Betrag von € 200.000 anzusetzen sei. Das FA lehnte den Antrag vollumfänglich ab. Der Einspruch des Klägers hatte insoweit Erfolg, als das FA nunmehr keinen Anwachsungserwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG mehr ansetzte, da es von einem anteiligen Unternehmenswert von € 0 ausging. Einen Ansatz eines negativen Unternehmenswerts verneinte es jedoch. Die gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid erhobene Klage vor dem Finanzgericht blieb ebenso wie die anschießende Revision der Erfolgt versagt. Die Revision begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass über den Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch negative Unternehmenswerte zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber habe eine objektive Bereicherung erfassen wollen, die auch negative Werte erfasst. Ferner sei die besondere Fallkonstellation zu berücksichtigen, dass nämlich der Kläger nicht nur Erbe, sondern auch zugleich fortsetzender Gesellschafter sei. Deshalb sei der Abfindungsanspruch von Anfang an steuerliches Sonderbetriebsvermögen geworden, sodass die als Schuld der Gesellschaft passivierte Abfindungsverbindlichkeit ertragsteuerlich im Ergebnis neutralisiert worden sei. Entscheidungsgründe Die vom Kläger eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Der erkennende II. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG steuerpflichtige Anwachsungserwerb kommt nur dann zum Tragen, soweit der Wert, der sich für den angewachsenen Anteil zur Zeit des Todes ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt. Den Fall, dass der Anwachsungserwerb den Wert, der sich für den anwachsenden Anteil zur Teil des Todes ergibt, Abfindungsansprüche Dritte unterschreitet, wird hingegen nach dem nicht auslegungsfähigen Wortlaut des Gesetzes nicht erfasst. Der erkennende Senat des BFH sah für eine erweiternde Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch für den Fall keinen Raum, dass die fortsetzenden Gesellschafter zugleich Erben des ausgeschiedenen Gesellschafters sind. Denn das Gesetz spricht nur davon, dass der Abfindungsanspruch den Anteilswert „übersteigt“. Hätte der Gesetzgeber den umgekehrten Fall mit erfassen wollen, also den Fall, dass der Abfindungsanspruch den Anteilswert unterschreitet, hätte er von einer Differenz zwischen dem Anteilswert am Todestag und den Abfindungsansprüchen Dritter sprechen müssen. Eine Regelungslücke, die eine erweiternde Auslegung (teleologisch Extension) verlangt, ist für den II. Senat nicht erkennbar. Ein etwaiger „rechtspolitischer Fehler“ reicht hierfür nicht aus. Auch der zweite rechtliche Gesichtspunkt, den der Kläger vorgetragen hat, überzeugte den BFH nicht. Der Abfindungsanspruch ist nicht automatisch zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der GmbH & Co. KG geworden. Den Abfindungsanspruch erwarb der Kläger nicht als Gesellschafter, sondern als Erbe und fiel damit in sein steuerliches Privatvermögen. Zur Begründung von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen hätte es sodann einer entsprechenden Widmung bedurft. Dieser Widmungsakt wäre aber erst nach dem Erwerb von Todes wegen denkbar gewesen und hätte deshalb keinen Einfluss auf die Erbschaftsteuer, die rein stichtagsbezogen ist, nehmen können. Auch wenn dem Ergebnis des II. Senats zuzustimmen ist, so ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass er wohl nicht ganz zutreffend in Randnummer 35 von einer „Anwachsung des Gesellschaftsanteils an der KG“ spricht. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern anwächst. Die Anwachsung ist mithin keine Verfügung über einen Gesellschaftsanteil, sondern reiner „Rechtsreflex“. Durch die Anwachsung wird eben nicht eine Beteiligung originär hinzuerworben. Wenn aber die Anwachsung überhaupt nicht eine Abtretung eines Gesellschaftsanteils beinhaltet, so kann auch nicht quasi auf dem Rücken der Anwachsung ein Sonderbetriebsvermögen mit übertragen werde.        (Claudius Söffing, Rechtsanwalt)